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Hartmut Koschyk
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Frage von Dieter P. •

Frage an Hartmut Koschyk von Dieter P. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Koschyk,

Sie sind Staatsekretär im Bundesministerium der Finanzen, deshalb hier eine Frage zu einem EuGH-Urteil (das Finanzamt kann dazu keine Aussage machen)

Der EuGH hat mit Urteil vom 27.9.2012 (Rs. C-587/10) entschieden, dass Deutschland die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zwar grundsätzlich davon abhängig machen kann, dass der Lieferer die USt-IdNr des Erwerbers mitteilt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Lieferer die USt-IdNr nicht mitteilen kann, er dafür aber Angaben machen kann, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist.

Wie soll in einem solchen Fall die ZM (Zusammenfassende Meldung) abgegeben werden?
Nach § 18a (7) UStG muss doch die USt-IdNr mit angegeben werden.

Wie erreicht man den Vertrauensschutz nach § 6a (4) UStG, eine USt-IdNr kann man sich ja in so einem Fall nicht vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) qualifiziert bestätigen lassen.

Herzliche Grüße
Dieter Pede

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Pede,

in seinem Urteil vom 27. September hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu der Frage geäußert, ob die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung voraussetzt, dass der liefernde Unternehmer die USt-IdNr. des Abnehmers buchmäßig nachweist. Nach dem Urteil verwehrt es das Unionsrecht einem Mitgliedstaat nicht, die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung davon abhängig zu machen, dass der liefernde Unternehmer die USt-IdNr. des Erwerbers „mitteilt“ (hiermit ist aufgrund des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens gemeint, dass der Lieferer diese USt-IdNr. buchmäßig aufzeichnet). Diese Möglichkeit der Verknüpfung der Steuerbefreiung mit dem Nachweis der USt-IdNr. des Abnehmers gilt nach den weiteren Entscheidungsgründen des EuGH allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Steuerbefreiung nicht einzig aus dem Grund verweigert wird, dass die USt-IdNr. nicht aufgezeichnet wurde, wenn der Lieferer, nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese Verpflichtung nicht erfüllen kann. Zudem muss er hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Unternehmer ist, der bei dem Erwerb als solcher gehandelt hat.

Das Bundesministerium der Finanzen wird in Kürze mit Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder die Folgen aus diesem Urteil für das deutsche Umsatzsteuerrecht erörtern. Das Ergebnis dieser Erörterung bleibt abzuwarten. Ich bitte daher um Verständnis, wenn ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Ihre Fragen noch nicht abschließend antworten kann.

Mit freundlichen Grüßen

Hartmut Koschyk