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Hartmut Ganzke
SPD
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Frage von Reinhard L. •

Frage an Hartmut Ganzke von Reinhard L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Ganske,

Es wird immer über die Leiden und Todesfälle in Gefängnissen anderer Länder berichtet.

Hier ist mal eine Angelegenheit, die einen Todesfall in einem deutschen JVK NRW Fröndenberg betrifft.

Der Vorwurf welcher von mir gemacht wird ist die unterlassene Hilfeleistung mit Todesfolge in einem Krankenhaus, welches direkt der deutschen Justiz untersteht.

Der komplette Bericht ist im "Hellweger Anzeiger" am 02.04 2019 veröffentlicht worden.

Hier der Link zum Bericht. Allerdings muss man sich per Mail registrieren, um für eine gewisse Zeit kostenlosen Zugriff zu haben.

https://www.hellwegeranzeiger.de/Froendenberg/Tod-in-Haft-Eltern-erheben-schwere-Vorwuerfe-gegen-das-Justizvollzugskrankenhaus-Plus-1390905.html

Sollten Fragen wegen der Schweigepflicht auftauchen entbinde ich den Hellweger Anzeiger von dieser.

Hier meine Fragen:

Wie wird dieses "Krankenhaus" eigentlich kontrolliert und überwacht?

Jedes andere Krankenhaus wird doch durch den Mdk und andere Institutionen kontrolliert.
Wer kontrolliert das JVK auf medizinische Standards und ärztliche und pflegerische Kompetenz

MfG R. L.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Lorenz,

vielen Dank für Ihre Fragen.

Für den Tod Ihres Sohnes möchte ich Ihnen mein Mitgefühl aussprechen.

Zur Beantwortung Ihrer Fragen leite ich Ihnen die gesetzlichen Grundlagen weiter und möchte Sie gleichzeitig bitten, für detaillierte Informationen zu den Arbeitsabläufen im Ministerium der Justiz direkt anzufragen.

Die Behandlung von Inhaftierten richtet sich nach § 58 Strafvollzugsgesetz, in diesem heißt es:
„Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt insbesondere
1. ärztliche Behandlung […]“.

Zu den Aufsichtsbehörden regelt § 151 Strafvollzugsgesetz folgendes:
„(1) Die Landesjustizverwaltungen führen die Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten. Sie können Aufsichtsbefugnisse auf Justizvollzugsämter übertragen.
(2) An der Aufsicht über das Arbeitswesen sowie über die […] Gesundheitsfürsorge und die sonstige fachlich begründete Behandlung der Gefangenen sind eigene Fachkräfte zu beteiligen; soweit die Aufsichtsbehörde nicht über eigene Fachkräfte verfügt, ist fachliche Beratung sicherzustellen.“

Die Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (http://www.jvv.nrw.de/anzeigeText.jsp?daten=922&daten2=Vor) regelt für die Fachaufsicht unter Nr. 2:
„(1) Der ärztliche Dienst, der Krankenpflegedienst und das medizinische
Assistenzpersonal unterstehen der Fachaufsicht des Justizministeriums.
(2) Die die Fachaufsicht ausübenden Ärztinnen und Ärzte sind berechtigt, die medizinischen Unterlagen des ärztlichen Dienstes auch ohne Zustimmung der Gefangenen einzusehen.“

Die Landesjustizvollzugsdirektion übt als Teil des Ministeriums der Justiz die Fachaufsicht über die Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen aus (http://www.vollzugsdirektion.nrw.de).

Ich hoffe Ihnen mit den zitierten Rechtsgrundlagen erste Hinweise zur Beantwortung Ihrer Fragen gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Ganzke MdL

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