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Frage von Malena B. •

Frage an Hartmut Ebbing von Malena B. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Guten Tag, ich kontaktiere Sie aufgrund des neuen Artikel 13 der Europäischen Union, der striktere Richtlinien für das Urheberrecht anstrebt. Das Problem, welches ich damit sehe, ist das gerade im Internet kleinere Creators und ähnliche Betroffene keine Chance mehr haben ihren Content zu verbreiten. Meine Frage wäre, ob der Artikel unabdingbar und unabänderlich ist oder ob es noch die Möglichkeit gibt, ihn so zu ändern, dass die Existenz von vielen nicht gefährdet ist.

Mein Beispiel ist der britische YouTuber Seamus Gorman. Er postet Videos über Filmtheorie und Kritiken und wenn der besagte Artikel in Kraft treten würde, würden all seine Videos blockiert und er dürfte keine neuen hochladen. Das Problem: YouTube ist sein Job. Er verdient Geld damit, gehört aber dennoch zu den kleineren Creators.

#SaveYourInternet

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Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau B.,

vielen Dank für Ihr Frage.

Der von Ihnen benannte Artikel 13 der europäischen Urheberrechtsrichtlinie ist sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene nicht final beschlossen. Die besagte Richtlinie befindet sich im sogenannten Trilogverfahren. Das bedeutet, dass sich das europäische Parlament, die europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union über die finale inhaltliche Ausgestaltung der Richtlinie abstimmen. Nach Beendigung des Trilogs ist die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, wobei es bei Richtlinien ebenfalls Umsetzungsspielräume geben kann.

Inhaltlich kann ich Ihnen zu Artikel 13 mitteilen, dass weder das Internet noch die Existenz von Personen gefährdet ist. Eine solche fälschliche Darstellungsweise hat sich leider aufgrund massiver Beeinflussungskampagnen etabliert, obwohl dies in keiner Weise den Tatsachen entspricht. Artikel 13 spricht gerade nicht von sogenannten Uploadfiltern. Es geht vielmehr darum, Urheberrechte durch angemessene Vergütung in Form von Lizenzvereinbarungen zu schützen. Ein freies Internet ist kein kostenfreies Internet. Plattformen, welche mit Fremd-Inhalten Geld verdienen, können und dürfen sich nicht in eine passive Rolle begeben und gestatten, dass Menschen rechtswidrig Inhalte teilen. Ein rechtsverletzender Upload schadet den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten auf Dauer und verringert die Vielfalt der Inhalte. Kreativität muss sich lohnen und geistiges Eigentum muss auch im Internet geschützt werden.

Unter dieser Prämisse steht Artikel 13. Damit bricht der Artikel jedoch auch nicht mit der bisherigen Praxis. Seit Jahren prüfen Plattformen wie YouTube mittels Content-IDs Nutzeruploads. Entdeckt YouTube dabei rechtsverletzende Inhalte, weil zum Beispiel keine Lizenzvereinbarung bestand, wurde bislang der Inhalt durch YouTube blockiert/gelöscht. Entdecken Urheber oder Leistungsschutzberechtigte rechtswidrig veröffentlichte Inhalte, so wurden diese bei YouTube gemeldet und nach Prüfung durch YouTube gelöscht. Dieses Vorgehen findet seit Jahren statt und läuft unter der anerkannten Praxis des notice-and-take-down-Verfahrens.

Diese skizzierte automatische Prüfung auf Rechtskonformität seitens der Plattformbetreiber existiert seit Jahren. Artikel 13 bildet diese jahrelange Praxis lediglich auf rechtlicher Ebene ab. Die Vorwürfe der Zensur oder des Wegbrechen des freien Internets sind daher schlichtweg falsch. Artikel 13 betrifft ausschließlich Inhalte, welche nicht rechtskonform veröffentlicht wurden - d.h., welche keine Lizenzvereinbarung besitzen und nicht von einer gesetzlich erlaubten Nutzung (u.a. vom Zitatrecht) gedeckt sind.

In diesem Sinne bietet Artikel 13 auch für Ihr Beispiel von Seamus Gorman keine Verschärfung. Alle Videos die bisher gemacht wurden und rechtskonform waren, können auch nach Artikel 13 weiter veröffentlicht werden. Wenn bisher nicht rechtskonforme Videos gemacht wurden, dann dürfen diese Videos weiterhin nicht veröffentlicht werden. Sollte es sich jedoch um rechtswidrige Inhalte handeln, welche bisher fälschlicherweise nicht gelöscht wurden, dann stellt der Umstand der Herstellung der Rechtskonformität auch keine Verschärfung dar, sondern lediglich eine Durchsetzung des beanstandungsfreien Rechtsrahmens.

Mit besten Grüßen
Hartmut Ebbing, MdB