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Frage von Dieter K. •

Frage an Hartfrid Wolff von Dieter K. bezüglich Finanzen

Wollen Sie bei der nächsten Abstimmung für mehr Transparenz bei den Einkünften der Bundestags-Abgeordneten mit einem „Ja“ stimmen?

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Kaiser,

bei der Offenlegung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit ist eine Abwägung zwischen der notwendigen Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten auf Unabhängigkeit und Datenschutz zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zu der seit 2005 geltenden Regelung, gegen die u.a. auch ein Abgeordneter der SPD geklagt hatte, weil sie ihm zu weit ging, eine beitragsgenaue Veröffentlichung nicht für erforderlich gehalten, sondern eine Veröffentlichung in Stufen als angemessenen Ausgleich gebilligt.

Eine beitragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Dafür ist die Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen hinreichend aussagekräftig. Die Rechtsstellungskommission des Deutschen Bundestages hat auf Vorschlag der CDU-FDP-Koalitionsfraktionen beschlossen, die Nebeneinkünfte in 10 Stufen zwischen 1.000 € und mehr als 250.000 € abzubilden. Denn richtig ist: Das von SPD und Grünen 2005 eingeführte System aus drei Stufen (1.000-3.500 €, 3.500-7.000 € und mehr als 7.000 €) war nicht aussagekräftig und trägt kaum zur Transparenz bei. Die bürgerlich-liberale Koalition ändert das jetzt.

Eine beitragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.

Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats vollständig aufgeben. Denn durch die berufliche Freiheit wird die Unabhängigkeit der Abgeordneten gestärkt. Die durchschnittliche Zeit der Mitgliedschaft von Abgeordneten im Deutschen Bundestag beträgt nämlich nur zwei Legislaturperioden, also acht Jahre.
Gleichzeitig wollen wir in der nächsten Legislaturperiode das UN-Abkommen im Rahmen des Grundgesetzes, also im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben umsetzen.

Mit freundlichen Grüßen
Hartfrid Wolff