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Harald Weinberg
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Frage von Robert S. •

Frage an Harald Weinberg von Robert S. bezüglich Staat und Verwaltung

Guten Tag Herr Weinberg,

heute wende ich mich an Sie weil ich die Information aus erster Hand erfahren möchte.

Nach dem passiven Wahlrecht kann ja jeder deutsche gewählt werden.
Wann ist man deutscher? Mit dem Personalausweis alleine scheint das ja nicht so richtig klappen zu wollen, glaubt man an den Wikieintrag.

Die Schlussfolgerung ist dann der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit.
Im Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes heißt es hier, dass man die Abstammung bis vor 1914 nachweisen muss um die Staatsangehörigkeit nachzuweisen.

Inzwischen gab es ja eine Reihe von Veränderungen des StaG.

Welche Praxis besteht denn derzeit, wenn man in den Bundestag einziehen möchte?

Ist dies immer noch der Fall? Also Abstammung bis vor 1914 oder reicht es wenn man sich auf die Staatsangehörigkeitsgesetze bezieht?

Für neue Staatsangehörige die aus anderen Ländern kommen scheint ja das StaG in der jeweils gültigen Fassung ausreichen zu sein oder täusche ich mich da?

Vielen Dank!

mfG
Robert Schwaben

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Schwaben,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen, soweit es mir möglich ist, gern beantworte. Gemäß § 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist Deutscher, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Gemäß § 3 StAG wird die Staatsangehörigkeit erworben durch Geburt (§ 4), durch Erklärung nach § 5,
durch Annahme als Kind (§ 6), durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a) und für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c). Gemäß § 3 Abs. 2 StAG erwirbt die Staatsangehörigkeit auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten. Den Gesetzestext des StAG finden Sie über diesen Link: https://www.gesetze-im-internet.de/rustag/BJNR005830913.html.

Der Personalausweis ist ein wichtiges Indiz für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. In der Praxis reicht dies für den Staatsangehörigkeitsnachweis aus. Dies gilt auch für die Bundestagsabgeordneten und Kandidaten. Nach zwölf Jahren Besitz des deutschen Personalausweises (oder Reisepasses) wird sogar die deutsche Staatsangehörigkeit für den Fall, dass man sie vorher nicht hatte, rechtsverbindlich erworben, vgl. § 3 Abs. 2 StAG. Sollten Sie also seit mindestens zwölf Jahren im Besitz eines gültigen deutschen Personalausweises oder Reisepasses sein, dann kann Ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr angezweifelt werden.

Der Staatsangehörigkeitsnachweis hat dagegen nur eine geringe praktische Bedeutung. Er wird meist dann benötigt, wenn im Ausland lebende Personen vortragen, deutscher Abstammung zu sein und Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu haben. Nur für die im Ausland lebenden Personen, die einen Staatsangehörigkeitsnachweis (oder eine Negativbescheinigung) beantragen, ist das Bundesverwaltungsamt die zuständige Behörde. Für in Deutschland lebende Personen ist meist das Standesamt oder die örtliche Ausländerbehörde zuständig.

Da Ihre Anfrage recht abstrakt gestellt wurde, kann ich sie auch nur derart allgemein beantworten. Sollten Sie allerdings in einem konkreten Fall Rechtsberatung benötigen, so empfehle ich Ihnen, einen hierfür spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Laut dem Rechtsberatungsgesetz ist es mir nicht erlaubt, konkrete Rechtsberatung zu leisten. Darüber hinaus bin ich auch kein Jurist, so dass ich eine konkrete Rechtsberatung auch aus diesem Grund nicht leisten kann.

Ich hoffe, dass ich Ihnen etwas weiterhelfen konnte, und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen
Harald Weinberg