Portrait von Harald Petzold
Harald Petzold
DIE LINKE
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Harald Petzold zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Gerhard R. •

Frage an Harald Petzold von Gerhard R. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Petzold,

zu http://www.abgeordnetenwatch.de/harald_petzold-778-78384--f435063.html#q435063

Nachfrage zur Berufsordnung für Rechtsanwälte

im Zusammenhang mit der

Reform des Versicherungsvertragsrechts:

PDF]Direktanspruch gegen die Berufshaftpflicht- versicherung?
www.rak-nbg.de
Zwischenprüfung am 26.11.2010. Winterabschlussprüfung 2011/I am 18./19. Januar 2011. Direktanspruch gegen die Berufshaftpflicht- versicherung?

Daraus: Bei einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte unmittelbar einen Direktanspruch gegen die KFZ-Haftpflichtversicherung. Nach einem Regierungsentwurf sollten auch Mandanten einen vergleichbaren Direktanspruch haben. Wegen "der Gefahr einer unkalkulierbaren Prämienexplosion” entschied man sich anders: Im Regelfall kann der Mandant nur gegen den Rechtsanwalt außergerichtlich oder gerichtlich vorgehen.

Berufsordnung für Rechtsanwälte:

Muss deshalb der Mandant bei Haftpflichtprozessen damit rechnen, dass der Anwalt während des Klageverfahrens erhaltene Informationen gegen ihn verwendet? Die Antwort darauf gibt § 2 Abs. 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA): "Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit (…) Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern." Mit anderen Worten: Rechtsanwälte dürfen sich trotz ihrer Verschwiegenheitspflicht gegen Klagen ihres Mandanten wehren und dazu im Gerichtsverfahren grundsätzlich geschützte Informationen offenbaren.

Aus § 1 dieser Berufsordnung: Der Rechtsanwalt hat seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen.

Stimmen wir darin überein, dass die Weitergabe vertraulicher Informationen nicht gerade selten zu Rechtsverlusten führt? Ist hier diese Weitergabe bzw. § 2 Abs. 3 der Berufsordnung mit dem Datenschutzrecht vereinbar?

Trifft es zu, dass die erwähnten Rechtsverluste schlimme Folgen für die betroffenen Mandanten haben können?

Mit freundlichen Grüßen
G. Reth

Portrait von Harald Petzold
Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Reth,

gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage zur Berufsordnung der Rechtsanwälte. Um der interessierten Öffentlichkeit allerdings die Nachvollziehbarkeit meiner Antwort zu ermöglichen, verweise ich noch einmal auf
meine Antwort vom 25.5.2015 auf Ihre Anfragen vom 22. und 29.4.2015, da Ihre Nachfrage dazu in engem Zusammenhang steht.

Nun zu Ihrer Nachfrage: Die Regelung des § 2 ABs. 3 BORA, welche sie erwähnen und zitieren, besteht völlig zurecht und verstößt auch nicht gegen Datenschutzrecht. Wenn Rechtsanwälte auch im Falle einer Inanspruchnahme durch ehemalige Mandanten von diesen vorher erhaltene Informationen, die beweisen können, dass ein Schadensersatzanspruch nicht besteht, nicht offenbaren dürfen, wären Ihnen nahezu alle Möglichkeiten abgeschnitten, sich gegen unberechtigte Vorwürfe ehemaliger Mandanten zur Wehr zu setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Harald Petzold, MdB