Hansjörg Durz
Hansjörg Durz
CSU
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Frage von Cornelia M. •

Frage an Hansjörg Durz von Cornelia M. bezüglich Finanzen

Bei der Auszahlung meiner betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung) war ich fassungslos, als ich feststellen musste, dass mir fast 20 Prozent von der Summe als Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden - auch einen zusätzlichen Arbeitgeberanteil. Ich habe auf Teile meines Gehaltes verzichtet, um damit die Direktversicherung mit einmaliger Kapitalauszahlung zu finanzieren.
Durch einen unscheinbaren, gesetzlichen Eingriff wurde meine selbstfinanzierte, private Direktversicherung von der Politik rückwirkend in eine betriebliche Altersversorgung umgedeutet.
Gewollter Nebeneffekt: Meine Krankenkasse darf auf meine Versicherung zugreifen und von Ihnen sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung einfordern. Rund 20% meiner Altersvorsorge lösen sich in Luft auf - und ich mache ein krasses Minusgeschäft.
– z.B. 50.000 EUR durch Gehaltsverzicht angespart –
davon kassiert die Krankenkasse 9.000 EUR!
Mit dem 2004 in Kraft getretenen Gesundheitsmodernisierungsgesetz wurde diese kalte Enteignung beschlossen und rückwirkend auf bereits laufende Versicherungsverträge übertragen. Von Bestands- und Vertrauensschutz keine Spur. Der Verein „Direktversicherungsgeschädigte e.V.“ setzt sich für die Rücknahme des von mir als Betrug empfundenen „Raubrittergesetzes“ ein.
Wie stehen Sie dazu? Dürfen Gesetze rückwirkend einfach so einseitig geändert werden? Und wieso muss ich heute einen Arbeitgeberanteil zahlen?

Hansjörg Durz
Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau M.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage auf meinem Profil bei abgeordnetenwatch.de.
Im GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wurde 2004 festgelegt, dass auf Versorgungsbezüge und Betriebsrenten, die im Rahmen einer Direktversicherung abgewickelt werden, der allgemeine Beitragssatz in den einzelnen Sozialversicherungszweigen entrichtet werden muss. Ziel der Regelung war es, die Rentner stärker an der Finanzierung ihrer Leistungsausgaben zu beteiligen. Vor Erlass des GMG deckten die Beitragszahlungen der Rentner lediglich ca. 43 Prozent ihrer Leistungsausgaben in der Krankenversicherung ab. Die immer größer werdende Finanzierungslücke wurde durch die Solidarleistungen der übrigen Beitragszahlergemeinschaft gedeckt. Es war daher ein Gebot der Solidarität der Rentner mit den übrigen Erwerbstätigen, den Anteil der Finanzierung der Leistungen, der durch die Erwerbstätigen aufgebracht wurde, nicht noch höher werden zu lassen.

Der Erlass des GMG war rechtmäßig und auch notwendig. Bereits 1984 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass es unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung geboten ist, Versorgungsleistungen der Beitragslast zu unterwerfen, wenn sie zu einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragenen Versorgungssystem gehören. Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des GMG bestätigt. Der Beitragspflicht steht als Gegenleistung der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gegenüber.

Versicherte in Deutschland können eine moderne und qualitativ hochwertige Versorgung in Anspruch nehmen. In einer Expertenanhörung des Ausschusses für Gesundheit im Deutschen Bundestag Ende Januar 2016 wurde deutlich, dass gerade vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und des medizinischen Fortschritts auch die Frage der Generationengerechtigkeit berücksichtigt werden muss: Die heutige Generation von Beitragszahlern leistet einen höheren Solidarbeitrag, als die früheren Generationen, um das hohe Niveau der medizinischen Versorgung weiter sicherzustellen. Würde die Beitragspflicht auf Betriebsrenten und Versorgungsbezüge abgeschafft, wäre von der jüngeren Generation ein noch größerer Solidarbeitrag zu leisten. Dies wäre im Hinblick auf die Generationengerechtigkeit nicht zu rechtfertigen.

Hinweisen möchte ich abschließend noch einmal auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die betreffenden Regelungen des § 229 SGB V nicht gegen den Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. Somit können Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen Versorgungsbezügen nach § 229 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden. Dieses sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, so das Bundesverfassungsgericht, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Der Vertrauensschutz der betroffenen Versicherten werde dabei nicht unzumutbar beeinträchtigt. Insofern bleibt es dabei, dass Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung – wie die von Ihnen angesprochene Direktversicherung – der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, wenn sie eine Einkommensersatzfunktion haben. In der gesetzlichen Krankenversicherung haben auch Rentner Beiträge zu zahlen, die sich an ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – beispielsweise auf der Grundlage der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von Versorgungsbezügen – messen. Dies ist Teil des Solidarsystems der GKV.

Mit freundlichen Grüßen

Hansjörg Durz, MdB

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