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Hans-Werner Kammer
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Frage von Annette R. •

Frage an Hans-Werner Kammer von Annette R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Kammer,

Es geht um den Gesetzesentwurf zur Legalisierung der Vorhautamputation bei minderjährigen Jungen. Und ich (seit 20 Jahren in interkultureller, muslimisch-christlicher Ehe, 3 Kinder) möchte Sie fragen: Wie ist es mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren, dass die Vorhautamputation bei minderjährigen Jungen auf Elternwunsch legalisiert werden soll, während die Abtrennung der äquivalenten Gewebe bei Mädchen, was nach der Embryonalentwicklung die Klitorisvorhaut inklusive der kleinen Schamlippen wären, weiterhin verboten sein soll? Keine Missverständnisse: FGM ist mit einer Vorhautamputation natürlich nicht zu vergleichen. Denn FGM schließt in über 90% der Fälle die Klitorisamputation mit ein, was mindestens einer Eichelamputation beim Jungen entsprechen würde, die, von einzelnen tragischen unbeabsichtigten Einzelfällen einmal abgesehen, natürlich nicht Bestandteil der Jungenbeschneidung ist. Bis in die 10. Entwicklungswoche sehen wir alle gleich aus zwischen den Beinen. Danach differenziert sich die Spitze des Genitalhügels zur Klitoris bzw. Glans, andere Teile der Urogenitalplatte werden zur Klitorisvorhaut inkl. kleiner Schamlippen bzw der männlichen Vorhaut. Alle Teile sind integrale Bestandteile der erogensten Zone eines menschlichen Körpers.

Vor diesem Hintergrund möchte ich Sie fragen, wie Sie den Gesetzesentwurf zur Legalisierung der Beschneidung minderjähriger Jungen mit dem Gleichheitsgrundsatz im Einklang sehen.

Mit freundlichen Grüßen, Annette Ryll

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Ryll,

Sie selbst sagen, dass die Vorhautamputation mit weiblicher Genitalverstümmelung nicht zu vergleichen ist. Dem kann ich mich nur anschließen. Anders als die Beschneidung bei Jungen ist die Beschneidung von Mädchen international als Menschenrechtsverletzung eingestuft. Anatomisch haben wir es mit unterschiedlichen Sachverhalten zu tun. Daher sehe ich keinen Konflikt der geplanten Regelung mit dem Gleichheitsgrundsatz.

Das Bundesministerium der Justiz hat diesen Entwurf erarbeitet und auf Verfassungskonformität geprüft. Ich bin mir sicher, dass die Regelung auch vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hätte.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Werner Kammer