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Frage von Ingo Z. •

Frage an Günther Felbinger von Ingo Z. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

Sehr geehrter Herr Felbinger,
seit neuestem sperrt der Forstbetrieb Arnstein wieder Radfahrer von durchaus zum Radfahren geeigneten Wegen aus, mit der Aussage, das das Fahren auf nicht befestigten Wegen im Wald nach Naturschutzgesetz und Waldgesetz verboten sei. Im bayerischen Waldgesetz wird zu dieser Frage pauschal auf das BayNatSchG verwiesen, und hier findet sich in §28 bis §30 nichts derartiges - einzig in §30 wird für forstwirtschaftlich genutzte Flächen eine Einschränkung auf ´Straßen und geeigneten Wegen´ getroffen, ansonsten ´soweit sich die Wege dafür eignen´.
Sind die bayrischen Forstbetriebe Arnstein hier zum Aushängen von Schildern wie in http://wuerzburg-riders.de/13-Radfahren-Wie-Wo-Wann/3382-Nicht-mehr-Steinbachtal-Richtung-Hoechberg.html# gezeigt berechtigt? Welche Konsequenz hat die Strafandrohung, die hier auf einer meines Erachtens falschen Aussage beruht, für denjenigen, der dieses Schild mißachtet - und welche Konsequenz hat die Strafandrohung für die Forstbetriebe, sofern das Schild nicht der tatsächlichen rechtlichen Lage entspricht?

Mit freundlichen Grüßen und dem Wunsch nach einer schnellen, fundierten Antwort
Ingo Zoller

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Sehr geehrter Herr Zoller,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Nutzung von unbefestigten Waldwegen im Einzugsgebiet des Forstbetriebs Arnstein. Grundsätzlich ist im Bayerischen Naturschutzgesetz festgelegt, dass ein Befahren mit Fahrrädern auf geeigneten Wegen zu erfolgen hat. Eine konkretere Aussage, was als geeignet anzusehen ist, fehlt dazu. Gern können sie hierzu auch meine Schriftliche Anfrage an die Staatsregierung zum Thema „Fahrradfahren in bayerischen Wäldern“ unter folgendem Link aufrufen:

http://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/16_0009467.pdf

Nach Informationen des Bayerischen Landwirtschaftsministeriums ist es aber generell möglich auch auf unbefestigten Wegen das Fahrrad zu nutzen. Einschränkungen gibt es hierbei lediglich bei inoffiziell angelegten Trampelpfaden oder anderen wild angelegten Wegen. Aufgrund der weit auszulegenden Bestimmungen aus dem Naturschutzgesetz ist es gleichzeitig auch schwierig bestimmte Wege für die Fahrradbenutzung zu sperren und darüber hinaus sogar Konsequenzen anzudrohen.
Da jedoch aus Ihrer Frage nicht genau ersichtlich ist, um welchen Weg es sich im Einzugsgebiet des Forstbetriebs Arnstein handelt, kann hier keine generelle Aussage getroffen werden, ob dies nun zulässig ist oder nicht. Dafür müssten von Ihnen genauere Angaben gemacht werden, um welchen Weg oder welches Wegenetz es sich hier handelt. Gern können Sie mir diese Informationen auch direkt an mein Büro unter buergerbuero@guenther-felbinger.de zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Günther Felbinger, MdL