Dr. Günter Krings MdB, 2021
Günter Krings
CDU
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Frage von Christoph M. •

Frage an Günter Krings von Christoph M. bezüglich Familie

Sehr geehrter Dr. Krings,

vielen Dank für Ihre Antwort auf meinen Einwand. Es bleibt für mich jedoch weiterhin unverständlich wieso der Gesetzgeber meint ohne Überprüfung der Umstände das Sorgerecht grundsätzlich der Mutter übertragen zu müssen. Um es klar zu betonen: Ich bin nicht dafür dem Vater das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Grundsätzlich sollten immer beide Elternteile das Sorgerecht für gemeinsame Kinder erhalten.

Nach dem Gesetz wird ein Kind sogar einer Mutter anvertraut, die während der Schwangerschaft regelmäßig Drogen konsumiert hat und die zudem noch schwer psychisch gestört ist.
Durch leidvolle Erfahrung und viele Gespräche mit anderen Betroffenen aber auch mit Fachleuten kann ich Ihnen bestätigen, daß es viel zu viele derartige Fälle gibt. Nicht ohne Grund leiden immer mehr Kinder unter der Krankheit PAS.
Und das für mich schlimmste: Dieser ungerechte und vor allem dem Kindeswohl entgegenstehende Zustand wird auch vom Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen. Zum Beispiel durch §1626a.
Aber auch -und da gebe ich Ihnen Recht- durch die Praxis vor Gericht, die einem Vater verbietet während eines Umgangsprozeßes eine die Mutter belastende Aussage zu machen. Dies wird ihm als Provokation ausgelegt und als Indiz interpretiert der Vater wolle der Mutter schaden. Daß ein Vater sich einfach nur Sorgen um sein Kind macht wird gar nicht erst in Erwägung gezogen.
Daß §1626a ein Fortschritt ist im Vergleich zu dem noch übleren Zustand vor 1998 wollen Sie doch nicht wirklich als Argument für die derzeitige, unhaltbare Rechtslage anführen?
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Maass

Dr. Günter Krings MdB, 2021
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Maass,

vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Email, in der Sie noch einmal die Problematik des § 1626a BGB ansprechen. Es handelt sich bei dieser Regelung mit Sicherheit nicht um eine optimale Lösung des Problems. Daher kann ich gegenüber meiner letzten Email leider nur noch einmal wiederholen, daß aus meiner Sicht die Regelung des § 1626a BGB im Sinne Ihres Anliegens noch einmal überpüft werden sollte.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günter Krings

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