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Frage von Sebastian P. •

Frage an Gert Winkelmeier von Sebastian P. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Winkelmeier,

ich habe Sie eben zu Abrüstung und Rüstungskontrolle im Bundestag gehört. Dazu frage ich Sie bezüglich des deutschen Verhältnisses zu Atomwaffen, das im Kriegswaffenkontrollgesetz in den §§ 16 und 17 festgelegt wurde. Wie stehen Sie dazu, daß dort im § 17 sehr viele Verbote in Bezug auf Atomwaffen formuliert wurden, im § 16 alle diese Verbote aber aufgehoben werden, solange die im § 17 verbotenen Aktivitäten innerhalb der Nato stattfinden. Damit wäre für Deutschland die Entwicklung, der Bau, die Stationierung von Deutschen Atomwaffen erlaubt, auch die Kooperation mit anderen Natopartnern bei der Entwicklung, dem Bau, der Stationierung usw. von Atomwaffen - werden Sie dafür eintreten, den auch dem Atomwaffensperrvertrag widersprechenden § 16 des KWKG zu streichen?

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Sehr geehrter Herr Pflugbeil,

Abrüstung und Rüstungskontrolle, ganz besonders im nuklearen Bereich, gehören zu den drängenden Themen unserer Zeit. Insofern war der Zeitpunkt der Debatte über den Jahresabrüstungsbericht der Bundesregierung -- an einem Freitag zu mitt?glicher Stunde -- nicht gerade glücklich gewählt. Umso mehr bin ich über Ihre Zuschrift erfreut.

Paragraph 16 des Kriegswaffenkontrollgesetzes hat in der Tat den Zweck, Nuklearwaffen eines NATO-Staates auf deutschem Boden zu stationieren und die sogenannte nukleare Teilhabe Deutschlands im Rahmen der jeweils gültigen Strategie des Bündnisses zu ermöglichen. "Teilhabe" bezieht sich in diesem Zusammenhang nicht nur auf die rein militärische Möglichkeit des Einsatzes von Nuklearwaffen durch die Bundeswehr, sondern auch auf die Mitsprache an der nuklearen Zielplanung der NATO durch die Bundesregierung. Im Kalten Krieg verfolgten beide Militärblöcke in Europa die Strategie der nuklearen Abschreckung zur Verhinderung eines Krieges durch das Prinzip der "Mutual Assured Destruction", der gegenseitigen gesicherten Vernichtung. Diese Strategie wurde bereits damals vielfach -- so auch von mir -- abgelehnt. In einem völkerrechtlichen Gutachten hat der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag am 8. Juli 1996 den Einsatz von Atomwaffen als völkerrechtswidrig gewertet:

"Aus den oben [...] erwähnten Anforderungen ergibt sich, dass die Androhung und der Einsatz von Atomwaffen grundsätzlich/generell ("generally") gegen diejenigen Regeln des Völkerrechts verstoßen würden, die für bewaffnete Konflikte gelten, insbesondere gegen die Prinzipien und Regeln des humanitären Kriegsvölkerrechts."

Der IGH hat in seinem Richterspruch vom 8. Juli 1996 darüber hinaus -- einstimmig -- die völkerrechtlich verbindliche Verhandlungspflicht zur Realisierung vollständiger nuklearer Abrüstung festgestellt.

In meiner Rede am 30. Januar habe ich vor diesem Hintergrund deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die nukleare Teilhabe Deutschlands beendet werden muss, die Ersteinsatzdoktrin der NATO ersatzlos zu streichen ist und alle noch auf deutschem Territorium lagernden, unter US-amerikanischer Kontrolle stehenden Atomwaffen abzuziehen sind. Dies ist mir auch deswegen ein Anliegen, weil sich der vermutlich letzte Lagerort in meiner Heimat Rheinland-Pfalz befindet.

Im Hinblick auf den Paragraphen 16 des Kriegswaffenkontrollgesetzes sehe ich nicht so schwarz. Denn Deutschland ist Signatarstaat des "Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen" (NVV). Dessen Artikel II lautet:

"Jeder Nichtkernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber von niemandem unmittelbar oder mittelbar anzunehmen, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper weder herzustellen noch sonst wie zu erwerben und keine Unterstützung zur Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern zu suchen oder anzunehmen."

Wenn nationales Recht und Völkerrechtsverträge, wie im vorliegenden Fall konkurrieren, genießen die völkerrechtlichen Regelungen grundsätzlich den Vorrang. Dies folgt aus der vertraglichen Verpflichtung, die Staaten bei internationalen Verträgen und Abkommen eingehen. Deutschland erklärt in Art. 25 des Grundgesetzes die allgemeinen Regeln des Völkerrechts für unmittelbar anwendbar. Diese haben nach dieser Norm außerdem Vorrang vor den deutschen Gesetzen. Insofern könnte Deutschland nur dann eigene Atomwaffen entwickeln, wenn es den NVV kündigt. Dies kann ich mir jedoch selbst in meinen schlimmsten Träumen nicht vorstellen. Eine Bundesregierung, die diesen Schritt unternehmen würde, müsste alle Ambitionen auf größeren Einfluss im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen begraben.

Gleichwohl werde ich mich dafür einsetzen, dass das Kriegswaffenkontrollgesetz nach einem Abzug der verbliebenen Atomwaffen geändert wird. Damit würde eine spätere Neuauflage der nuklearen Teilhabe zumindest erheblich erschwert.

Mit freundlichen Grüßen

Gert Winkelmeier