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Gerda Hasselfeldt
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Frage von Jürgen H. •

Frage an Gerda Hasselfeldt von Jürgen H. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,

bitte beantworten Sie folgende 4 Fragen. Ich gehe davon aus, dass Ihnen aufgrund Ihrer langjährigen Erfahrungen in der Politik, nicht zuletzt auch aus Ihrer Tätigkeit als Bundestagsabgeordnete, die Thematik vertraut ist.

1. Trifft es zu, dass das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) durch die Vertragspartner des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 ausschließlich für die Bürger und Versicherten des Beitrittsgebietes bestimmt wurde, um deren Rentenbelange nach der Wiedervereinigung zu regeln?

2. Waren Ihrer Meinung nach die Deutschen, die vor dem Mauerfall und Wiedervereinigung die DDR verlassen haben und rechtsstaatlich in die alten Bundesländer eingegliedert wurden, zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR als DDR-Bürger anzusehen?

3. Die ehemaligen DDR-Flüchtlinge wurden im Zug ihrer Eingliederungsverfahren nach geltendem Recht (Fremdrentenrecht) in die bundesdeutschen Sozialversicherungen übernommen. Die Rentenversicherungsträger haben den Versicherten darüber entsprechende Bescheide erteilt. Können Sie ein Gesetz nennen, das nach erfolgtem Beitritt der DDR die Löschung dieser Rentenanwartschaften und eine Neubewertung nach dem RÜG zulässt bzw. sogar verlangt? Können Sie ein Gesetz nennen, das die Versicherungsträger aus der Pflicht entlässt, die betroffenen Versicherten darüber zeitnah zu informieren, also auf die Versendung entsprechender Aufhebungsbescheide zu verzichten?

4. Der Bundestag ist lt. Grundgesetz der Gesetzgeber. Die Gesetzesvorlagen werden in der Regel von Fachleuten aus den einschlägigen Ministerien erstellt. Gesetzeskraft erhalten diese nach der Verabschiedung durch den Bundestag.
Halten Sie es für vertretbar, dass die Exekutive nach der Verabschiedung eines Gesetzes dieses Gesetz eigenmächtig auf eine weitere Zielgruppe anwendet, die bei der Debattierung und Verabschiedung des Gesetzes ausdrücklich ausgeschlossen wurde?

Mit freundlichem Gruß,
Dr.-Ing. Jürgen Holdefleiß

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Dr. Holdefleiß,

vielen Dank für Ihre Nachricht auf der Website abgeordnetenwatch.de, in der Sie Fragen zum Rentenüberleitungsgesetz stellen.

Mit der Wiedervereinigung Deutschlands wurde klar, dass eine Angleichung des Rentenversicherungssystems der ehemaligen DDR an das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik notwendig war. Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages legte fest, dass das SGB VI zum 1. Januar 1992 auf das Beitrittsgebiet überzuleiten ist. Diese Vorgabe wurde mit dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) erfüllt.

Das RÜG sollte die einheitliche Geltung des Rentenrechts nach dem SGB VI für alle Rentenansprüche, die aus im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten entstanden sind, herstellen. Das bedeutet, dass das RÜG nicht allein auf die Personen anwendbar ist, die zu dieser Zeit im Beitrittsgebiet lebten. Auch auf die Frage der Eingliederung von Übersiedlern in die Bundesrepublik zu einem früheren Zeitpunkt kommt es nicht an. Ausschlaggebend ist vielmehr die Frage, ob eine Person in der ehemaligen DDR rentenrechtlich relevante Zeiten aufweist.

Für Übersiedler aus der DDR galt ursprünglich das Fremdrentengesetz (FRG). Nach diesem Gesetz wären sie anhand von bestimmten Kriterien wie Ausbildung und Beschäftigungsdauer so gestellt worden, als ob sie immer in der Bundesrepublik gearbeitet hätten. Grund für diese ursprüngliche Regelung war, dass die Betroffenen durch ihre Flucht den für sie zuständigen Rentenversicherungsträger nicht mehr in Anspruch nehmen konnten. Mit der Wiedervereinigung entfiel damit ein wesentlicher Grund für die Anwendung des Fremdrentenrechts auf Übersiedler. Für Übersiedler, die am 18. Mai 1990 bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den neuen Bundesländern hatten, wurde ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz modifiziert wurde: Wenn sie vor dem 1. Januar 1937 geboren sind, gelten für sie weiter die Regelungen des Fremdrentenrechts.

Ein maßgebliches Ziel des RÜG war, zu einer Vereinheitlichung des Rentenrechts zu gelangen. Personen, die rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt hatten, sollten nicht unterschiedlich behandelt werden. Haben beispielsweise zwei Personen aus den Beitrittsgebieten unter den gleichen Bedingungen gearbeitet, Lohn in gleicher Höhe verdient und ihre Verdienste in gleicher Höhe versichert, sollen sie auch rentenrechtlich gleich behandelt werden, also gleich hohe Entgeltpunkte erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob und wann sie in die Bundesrepublik übergesiedelt sind.

Die Aufhebung von Anerkennungsbescheiden nach FRG ist gesetzlich geregelt in Art. 38 RÜG in der Fassung des Art. 14 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes. Danach sind Anerkennungsbescheide zu überprüfen, ob sie mit dem zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden SGB VI und dem Fremdrentenrecht übereinstimmen. Wenn dies nicht der Fall ist, sind die Bescheide aufzuheben.

Die mit dem Rentenüberleitungsgesetz geschaffene Regelung des Rentenrechts nach der Wiedervereinigung ist bislang weder von den Sozialgerichten, noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden.

Mit freundlichen Grüßen

Gerda Hasselfeldt, MdB