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Fritz Rudolf Körper
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Frage von Rainer S. •

Frage an Fritz Rudolf Körper von Rainer S. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Körper,

zum WaffG möchte ich einige Fragen an Sie richten:

1.) Angeblich wurde bereits verabredet, das WaffG _nach_ der BT-Wahl nochmals zu verschärfen. Trifft dies zu?

2.) Ist Ihnen bewusst, dass ein einfaches Kombinationsschloss an einem Tresor deutlich sicherer ist, als ein biometrisches Schloss? Fingerabdrücke lassen sich leicht duplizieren (siehe die Verbreitung des Fingerabdruckes von Herrn Schäuble) und egal welchen Standard sie definieren, dürfte es nach der Einführung nur eine Frage der Zeit sein, bis die Tricks soweit ausgereift sind, diesen zu überlisten. Eine unbekannte Kombination schützt jedoch zuverlässig.

3.) Halten Sie es für unnötig, eine im Tresor gelagerte Waffe noch ein weiteres Mal durch einen besonderen Mechanismus gegen unbefugte Nutzung zu sichern? Wenn die Waffe im Tresor ist, hat kein unbefugter Zugriff darauf. Wenn der Besitzer nachlässig ist, würde er den zweiten Mechanismus ebenfalls nicht anwenden. Was soll das also bringen?

4.) Es ist nicht zu bestreiten, dass auch Dienstwaffenträger (Polizisten, Zoll, ...) mit ihren Dienstwaffen Verbrechen oder erweiterte Selbstmorde begehen. Kann ich mich darauf verlassen, dass im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes die gleichen Anforderungen für die Aufbewahrung, wie sie nun für Millionen Sportschützen und Jäger, die nichts mit Winnenden zu tun haben, gelten sollen, auch für die Lagerung der Dienstwaffen zu Hause von Behördenmitarbeitern gelten werden (Eintrag ins Waffenzentralregister, damit die Polizei "vorbereitet" ist, wenn sie zu einem Einsatz dorthin gerufen wird; biometrische Sicherung des Tresors und ggf. zusätzlich noch der Waffe selbst)?
Bitte anworten Sie hier nicht ausweichend, dass es sich beim WaffG um ein dafür nicht zuständiges Rechtsgebiet handelt. Das ist mir klar. Die Länder sitzen aber in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit am Tisch und wer hier ein Mal die Hand hebt, schafft das ganz bestimmt auch an einer anderen Stelle.

mfG

R. Schmitz

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schmitz,

am 11. März 2009 tötete ein 17-jähriger in einer Schule im baden-württembergischen Winnenden mit einer halbautomatischen großkalibrigen Kurzwaffe (Kaliber 9 x 19 mm) fünfzehn Menschen und sich selbst. Nach den polizeilichen Ermittlungen gehörte die Schusswaffe dem Vater des Täters, der diese Waffe als Sportschütze zwar legal besaß, sie jedoch nicht seinen Pflichten als Waffenbesitzer entsprechend im Waffenschrank aufbewahrte. Dies ist der Anlass für die nun anstehende, erneute Verschärfung der waffenrechtlichen Vorschriften.

Die kritische Diskussion zu diesem Vorhaben spiegelt das Meinungsspektrum, das bei allen sicherheitspolitischen Maßnahmen in Erscheinung tritt: Ablehnung, weil die Maßnahmen zu wenig durchgreifen, Ablehnung, weil die Maßnahmen zu sehr eingreifen, Ablehnung, weil es immer Wege gibt, Präventionsmaßnahmen zu umgehen. Daher möchte ich einige allgemeine Bemerkungen voranstellen.

Es ist uns bewusst, dass der Griff zur Waffe nur das letzte Glied in einer langen Kette ist. Das letzte, im Hinblick auf die Opfer aber das entscheidende. Die tieferen Ursachen für derartige Verbrechen liegen im Geist der Menschen, die sich durch ihre Untaten für (vermeintliche) Kränkungen rächen und sich im Rausch eines durch die Waffe verliehenen Gefühls scheinbarer Überlegenheit als vermeintlicher Herr über Leben und Tod einen Namen machen wollen. Der Littleton-Mörder Dylon Klebold, ein zurückgebliebener Teenager, fantasierte sich vor seiner Tat in göttliche Dimensionen und schrieb: „Mein Zorn ist der eines Gottes. Wir werden Nachfolger haben, weil wir so verdammt göttlich sind.“ Derartige Verrücktheiten isolierter Hirne haben eine jahrelange Vorgeschichte.
Dem Griff zur Waffe vorgelagert ist meist der suchtartige Konsum aggressiver Filme und Videospiele, durch die sich die meist männlichen Halbwüchsigen in die Rolle eines rücksichtslosen Rächers hineinsteigern, weil sie offenbar keine andere Rolle in der Welt zu finden meinen. Wir werden daher als weitere Maßnahme das System der Kontrolle exzessiv gewalthaltiger Spiele weiter verbessern müssen. Aber auch hier liegt natürlich nicht der Kern der Problematik, da das Verlangen nach derartigen Spielen seinerseits eine Vorgeschichte hat. Und damit landen wir bei Schule und Elternhaus.

Die Politik kann nicht fehlgeleitete Entwicklungen einzelner Jugendlicher aufhalten. Sie kann einzelne Verbrechen nicht zum Anlass nehmen, sich in (scheinbar) problematische Familien über die geltende Rechtslage hinaus einzumischen. Sie kann allerdings die – grundsätzlich in die Kompetenz der Bundesländer fallende - Schulpolitik so ausrichten, dass die Kinder und Jugendlichen dort auf eine Kultur der Anerkennung treffen, statt einem Prozess der Auslese unterworfen zu sein. Der Kern aggressiver Rächerfantasieen ist der Mangel an Anerkennung. Anerkennung des familiären und sozialen Umfelds, aber auch Anerkennung der Institutionen, insbesondere der Schule, die lange Jahre einen dominierenden Einfluss ausübt. Und die Politik kann und muss Gefahrenquellen eindämmen, auch wenn diese nicht die letzte Ursache darstellen sondern „nur“ das Mittel für den letzten Schritt. Die Eindämmung dieser Gefahr ist der Sinn der von uns beabsichtigten Änderungen des Waffengesetzes.

In Deutschland gibt es ca. 10 Millionen legale Waffen. Die Anzahl der illegalen Waffen ist naturgemäß nicht bekannt und dürfte um einiges höher liegen. Der Besitz illegaler Waffen ist strafbar. Eine Regelung der Art des Besitzes ist nur hinsichtlich legaler Waffen möglich. Diese Regelungen haben den Sinn, die von Waffen ausgehende Gefährlichkeit – die Gefahr ihrer unbefugten Nutzung zu kriminellen Zwecken – möglichst einzudämmen. Dieses bedeutet: ihre unbefugte Nutzung muss nach Möglichkeit minimiert werden.

Offensichtlich lässt sich nicht feststellen, ob ein ordnungsgemäßer Verschluss der in Winnenden benutzten Waffe die Tat verhindert hätte. Hätte der Täter sich eine illegale Waffe besorgt? Hätte er den Waffenschrank aufgebrochen? Wir wissen es nicht. Das hängt davon ab, mit welcher Intensität er sein Ziel verfolgt hat (Augenblickskurzschluss oder langgeplante Tat) und welche Möglichkeiten alternativer Vorgehensweise er gehabt hätte. Es hängt auch davon ab, ob sich zwischenzeitlich Änderungen in seinem Leben hätten ergeben können, die ihn von seiner Absicht abgebracht hätten. Diese Ungewissheit ist kein Einwand gegen die geplanten gesetzgeberischen Maßnahmen. Sie zeigt nur, dass je nach der individuellen Fallgestaltung eine auch gesetzlich verursachte Erhöhung der Schwellen und Hindernisse zu einem Abbruch der Tat führen kann.

Es gibt in diesem Zusammenhang ein Wahrnehmungsproblem, das bei der öffentlichen Diskussion berücksichtigt werden sollte: wenn die Umsetzung eines Tatplans durch gesetzgeberische Maßnahmen erfolgreich verhindert wird, ist dies in der Regel für die Sicherheitsbehörden nicht erkennbar und damit in der Öffentlichkeit nicht sichtbar. Eben weil nichts geschieht. Ein Verbrechen trotz der Maßnahmen wird hingegen als scheinbarer Beweis dafür interpretiert, dass die Maßnahmen nichts nutzen. Dabei liegt es schlicht auf der Hand, dass einerseits Verbrechen sich niemals absolut verhindern lassen, dass aber andererseits Prävention und Verfolgungsdruck die Anzahl der Verbrechen minimieren. Die Aufgabe verantwortlicher Politik ist es, die Maßnahmen zu ergreifen, welche die Schwelle zur Begehung von Verbrechen möglichst hoch setzen. Dies hat nichts mit einem „Generalverdacht“ gegen sämtliche legale Waffenbesitzer zu tun sondern damit, dass die Einhaltung bestimmter Vorgaben – beispielsweise zur Verwahrung der Waffen - ohne behördliche Kontrolle im Einzelfall laxer ausfällt als unter dem Druck einer jederzeit möglichen Kontrolle. Kontrollen und Kontrolldruck können nicht jeden Regelverstoß verhindern, aber sie werden mit Sicherheit dazu beitragen, dass die Regeln besser eingehalten werden. Das funktioniert im Prinzip nicht anders als Kontrollen im Straßenverkehr.

Die voraussichtlich noch im Mai 2009 im parlamentarischen Verfahren diskutierten Maßnahmen haben das Ziel
• Die Anzahl legaler und illegaler Waffen zu reduzieren
• Den Umgang mit großkalibrigen Waffen einzuschränken
• Die Verwahrung legaler Waffen besser zu sichern
• Mit neuester Technik in Zukunft dafür zu sorgen, dass nur noch legale Besitzer die Waffe nutzen können
• Die Recherche der Polizeibehörden nach Waffen und Waffenbesitzern wesentlich zu beschleunigen
• Spiele zu verhindern, die das simulierte Töten oder Verletzen anderer, realer Menschen zum Inhalt haben

Im Einzelnen heißt dies:
• Reduzierung der Anzahl legaler und illegaler Waffen
o Die Waffenbehörde soll künftig nicht nur wie bisher nach Ablauf von 3 Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern auch nach Ablauf dieses Zeitraums das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses von Waffenbesitzern überprüfen können. Bislang werden lediglich Zuverlässigkeit und persönliche Eignung mindestens alle drei Jahre geprüft. Die häufigere Überprüfung des Bedürfnisses nach einer Waffe wird dazu führen, dass die Waffenberechtigung öfter als bisher wieder aberkannt werden kann.
o Das geltende Waffenrecht billigt Sportschützen als Grundausstattung zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen. Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen über das Grundkontingent hinaus zu reduzieren, wir eine Überschreitung des Grundkontigents in Zukunft nur noch möglich sein, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.
o Den Waffenbehörden wird die Möglichkeit eingeräumt, auf den Verkauf von eingezogenen Waffen verzichten und diese vernichten zu können. Dies hat den Vorteil, dass sich staatliche Stellen nicht mehr als „Waffenhändler“ gerieren müssen und sich die Anzahl der im „Umlauf“ befindlichen Waffen reduziert.
o Im Hinblick auf den Besitz illegaler Waffen werden wir eine bereits 2002/2003 erprobte und Ende 2003 ausgelaufene Amnestieregelung neu fassen. Bis Ende 2009 wollen wir erneut die Möglichkeit eröffnen, durch die freiwillige Abgabe illegaler Waffen einer Strafverfolgung wegen illegalen Waffenbesitzes, Waffenerwerbes sowie des illegalen Führens von Waffen zu vermeiden. Voraussetzung ist, dass dem Täter nicht bereits die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen waffenrechtlicher Verstöße bekannt gegeben worden ist oder die Tat im Zeitpunkt der Abgabe der Waffe bereits entdeckt war. Zielgruppe dieser Maßnahmen sind Waffenbesitzer, die sich ihrer Waffe in verantwortlicher Weise ohne Gefährdung anderer entledigen wollen und hiervon bislang durch die Gefahr der Strafverfolgung abgehalten wurden.

• Einschränkung des Umgangs mit großkalibrigen Waffen
Wir haben intensiv ein Verbot großkalibriger Schusswaffen im Schießsport diskutiert. Die gegen ein Verbot vorgebrachten Argumente sind auch aus unserer Sicht bedenkenswert. So wurden zahlreiche Sportordnungen der Sportverbände für den Einsatz von Großkaliberwaffen genehmigt mit der Folge, dass entsprechende Einrichtungen Bestandsschutz haben. Ein Verbot würde die deutschen Sportschützen von internationalen Wettbewerben ausschließen. Die auf Großkaliber spezialisierten Vereine stünden vor dem „Aus“. Schließlich stellt sich auch die Frage, was mit den zum Teil sehr wertvollen Waffen nach einem Verbot geschehen soll.
Wir haben uns nun im Wege des Kompromisses auf eine Lösung geeinigt, die Jugendliche unter 18 Jahren vom Schießen mit großkalibrigen Waffen ausschließt. Damit wollen wir erreichen, dass Jugendlich sich nicht an den Umgang mit Waffen gewöhnen und mit Waffen umzugehen lernen, mit denen Kapitalverbrechen begangen werden können. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten – und hier nur Einzellader-Langwaffen – trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap / Skeet) Rechnung.

• Die Verwahrung legaler Waffen besser sichern
Der sicheren Verwahrung gefährlicher Waffen dient unser besonderes Augenmerk. Unser Ziel ist es, auch verdachtsunabhängige Kontrollen zu ermöglichen. Zur Zeit findet eine Überprüfung der sicheren Verwahrung nur bei begründeten Zweifeln an einer sicheren Aufbewahrung statt. Wir wollen, dass in Zukunft zunächst der Antragsteller vor Erteilung der Waffenbesitzerlaubnis nachweisen muss, dass er Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung der Waffen getroffen hat. Zusätzlich sollen die Waffenbesitzer verpflichtet werden, der Behörde die Möglichkeit verdachtsunabhängiger Kontrolle der sorgfältigen Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition zu ermöglichen. Auch wenn nicht sämtliche Waffenbesitzer tatsächlich kontrolliert werden können, wird alleine die ständige Möglichkeit unangemeldeter Kontrollen eine striktere Befolgung der Regeln veranlassen. Hierbei ist – außer bei Gefahr im Verzug - nicht vorgesehen, dass die Wohnung gegen den Willen des Berechtigten betreten werden kann. Wer seiner Pflicht zur Gestattung einer Kontrolle nicht entspricht, muss jedoch mit dem Entzug der Waffenbesitzkarte rechnen.
Die unsachgemäße Lagerung von Waffen oder Munition soll in Zukunft als Straftat verfolgt werden, falls hierdurch die Gefahr des Verlustes der Waffe oder des Zugriffs Unbefugter verursacht wurde.

• Mit neuester Technik gegen die unberechtigte Nutzung einer legaler Waffen
Bislang sind Waffenschränke mit Doppelbart- oder Zahlenschlössern (mechanisch oder elektronisch) ausgestattet. Wir werden es dem Bundesministerium des Innern ermöglichen, im Wege der Rechtsverordnung technische Systeme der Absicherung von Waffen und Waffenschränken zu verlangen. Dies betrifft insbesondere biometrischen Sicherungssystemen. Die Technik hierzu ist noch in der Entwicklung, aber in ihrer Zielrichtung bereits absehbar. Die gesetzliche Maßnahme wird die technische Entwicklung beschleunigen und vor allem dazu führen, dass aufgrund der Massenproduktion der Einsatz der Technik auch bezahlbar sein wird. Ziel ist die Entwicklung von Erkennungschips, die die Öffnung der Schränke aber auch die Nutzung der Waffe bezogen auf den einzelnen Schuss davon abhängig macht, dass die individuellen körperlichen Merkmale des Berechtigten eingelesen werden.

• Einführung eines elektronischen Nationalen Waffenregisters
Aufgrund der EU-Waffenrechtlinie vom 21. Mai 2008 sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, bis Ende 2014 ein computergestütztes Waffenregister einzuführen. In diesem Register müssen Typ, Modell, Fabrikat, Kaliber, Seriennummer der Waffe sowie Name und Anschrift des Verkäufers und des Waffenbesitzers eingetragen werden. Ein derartiges nationales Waffenregister ist zentrale Voraussetzung für die genaue Kenntnis der Anzahl legaler Waffenbesitzer und Schusswaffen in Deutschland. Gegenwärtig gibt es ca. 570 Waffenerlaubnisbehörden in den Ländern, ohne dass eine Vernetzung existiert. Wir wollen, dass ein derartiges Register bis Ende des Jahres 2012 – und damit zwei Jahre vor Ablauf der in der EU-Waffenrichtlinie vorgegebenen Frist – eingerichtet wird.

• Spiele mit Tötungs- oder Verletzungssimulationen sollen bußgeldbewehrt verboten werden

Durch eine Ergänzung des Ordnungswidrigkeitengesetzes sollen Spiele verboten werden, bei denen die Tötung oder Verletzung von Mitspielern unter Einsatz von Schusswaffen oder diesen nachgebildeten Gegenständen simuliert wird. Derartige Spiele sind keine Indianer- und – Cowboyspiele vergangener Zeiten. Sie kennzeichnet vielmehr das Bestreben, einer paramilitärischen Übung unter Einsatz von Tarnanzügen und realistisch anmutenden Schusswaffen möglichst nahezukommen. Vom Ordnungswidrigkeitentatbestand nicht erfasst werden gesellschaftlich anerkannte traditionelle Sportarten, wie etwa das Fechten. Die Gefahr, dass Gewalt verharmlost wird und hierdurch die allgemeinen Hemmschwellen zur Gewaltanwendung abgebaut werden, besteht hier nicht.
Das Verbot wird im Hinblick auf bestehende Spieleinrichtungen mit einer Übergangsfrist versehen werden müssen, welche eine andere Ausrichtung betroffener Spielstätten ermöglicht.
Es handelt sich hier um eine Maßnahme außerhalb des Waffenrechts, welche nicht auf die Gefährlichkeit der benutzten Gegenstände sondern auf die psychischen Auswirkung bestimmter „Spiele“ abstellt. Wir werden in den anstehenden parlamentarischen Beratungen die Notwendigkeit dieser Maßnahme nochmals intensiv beraten.

Weitere Anfragen können Sie direkt an mich richten. Meine Kontaktdaten finden Sie auf meiner Homepage http://www.fritz-rudolf-koerper.de

Mit freundlichen Grüßen
Fritz Rudolf Körper