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Friedrich Merz
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Frage von Theo S. •

Frage an Friedrich Merz von Theo S. bezüglich Recht

Sehr geerhter Hr. Abgeordneter,

5.) Die Bundesrichter werden von den Parteien vorgeschlagen und vom Richterwahlausschuss gewählt. Dadurch werden „treue Parteigänger“ in diese hohen Ämter befördert.
Da bereits die Legislative und die Exekutive von den Parteien beherrscht wird, gibt es de facto keine Gewaltenteilung in der „Parteiendiktatur Deutschland“.
Frage: Was halten Sie davon, die Richter an Bundesgerichten direkt vom Volk wählen zu lassen?

6.) Die Diskussionen über die Europäische Verfassung, die Einführung des Euro und den Bonn-Berlin Umzug haben gezeigt, dass im Volk eine andere Auffassung herrscht als die der politischen Klasse.
Durch Volksabstimmungen könnte die BRD einen großen Schritt in Richtung Demokratie machen.
Frage: Wie stehen Sie zu Volksabstimmungen?

7.) Der „Fraktionszwang“ verletzt das Grundrecht. siehe GG Art.38 (1) „--Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.--“
Druck auf einen Abgeordneten auszuüben sollte Strafrechtlich verfolgt werden.
Frage: Was ist Ihre Meinung dazu?

8.) Bei der letzten Landtagswahl ist unser alter Abgeordneter nicht mehr gewählt worden, da er das Direktmandat nicht bekommen hat. Nun ist er aber über die Liste wieder in den Landtag eingezogen obwohl die Leute in offensichtlich nicht wollten.

Frage: Was halten Sie vom panaschieren und kummulieren bei Bundestagswahlen? (oder ggf. Vorwahlen, bei denen die Parteien Ihre Listen zur Wahl stellen müssen)?

Vielen Dank für Ihre Antworten.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Schneider,

zu Ihren Fragen nach den Beteiligungsmöglichten des Bürgers im Rahmen von plebiszitären Elementen, für die Sie die Wahl der Bundesrichter und Volksabstimmungen als Beispiele nennen: Dieser Themenkreis war bereits Inhalt meiner Antwort in diesem Forum an Herrn Eisner am 9.9.2005. Hierauf möchte ich verweisen.

Zu Ihrer siebten Frage: Hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens des einzelnen Abgeordneten ist zwischen der zulässigen Fraktionsdisziplin und dem unzulässigen Fraktionszwang zu differenzieren. Die Fraktion darf kein verbindliches Verbot aussprechen, im Plenum anders abzustimmen, als sie will; das Verbot wäre eben nicht verbindlich. Sie darf kein mit der Drohung des Ausschlusses aus der Fraktion verbundenes Redeverbot über einen Abgeordneten für das Plenum verhängen, weil er dort Fraktionsschädigendes sagen könnte. Die Abstimmung des einzelnen Abgeordneten unterliegt seiner alleinigen, von ihm selbst zu verantwortenden Beurteilung und steht in seinem eigenen, rechtlich nicht nachprüfbaren Ermessen, dessen Ausübung jedenfalls rechtlich nicht sanktioniert ist. Davon zu unterscheiden ist freilich die Notwendigkeit des gemeinsamen Handels, wenn man politische Wirkung erzielen will.

Mit freundlichen Grüßen

Friedrich Merz

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