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Frage von Günter S. •

Frage an Franz Schindler von Günter S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Schindler,

1. warum dürfen in Bayern Kälber routinemäßig enthornt werden, obwohl dies nach dem TierSchG § 6 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich verboten ist; und Ausnahmen nur erlaubt sind, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 kumulativ erfüllt sind.
2. Wie passt diese Praxis zur Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Vorbehalt des Gesetzes u. Vorrang des Gesetzes)?
3. Wie passt diese Praxis zu Art. 141 Abs. 1 Satz 4 der BayVerf., der da lautet: " Die Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt." ?

Mit freundlichen Grüßen
Günter Schanné

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Schanne,

zur Beantwortung Ihrer Fragen habe ich eine Auskunft des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eingeholt. Demnach ist die Enthornung von Kälbern gemäß § 6 TierSchG zulässig, wenn die in Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 genannten Sachverhalte kumulativ vorliegen. D.h., das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums darf nur bei unter sechs Wochen alten Rindern vorgenommen werden. Zusätzlich muss der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich sein. Die erste Bedingung ist anhand des Geburtsdatums des Kalbes nachprüfbar. Die zweite Bedingung ist dann erfüllt, wenn das Tier für ein System der Gruppenhaltung vorgesehen ist, das ihm einerseits Vorteile bei der Wahrnehmung arteigener Bedürfnisse bietet, in diesem aber andererseits von einer erhöhten Gefahr gegenseitiger hornbedingter Verletzungen auszugehen ist.
Auf das Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse wird vom Tiergesundheitsdienst Bayern derzeit die Methode der schmerzarmen Verödung der Hornanlagen empfohlen.
Verstöße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sehe ich nicht, wenn die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden. Ein Verstoß gegen Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV liegt m.E. nicht vor.

Mit freundlichen Grüßen

Franz Schindler