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Erwin Rüddel
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Frage von Joachim M. •

Frage an Erwin Rüddel von Joachim M. bezüglich Gesundheit

Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich und seit 1994 gehören Homosexuelle ebenfalls dazu. Weshalb wird dann die menschenverachtende "Konversionstherapie" nicht verboten. Warum dürfen Eltern ihre Kinder in die Hände von solchen "Ärzten" geben? Das die Krankenkasse dafür auch noch zahlt (Abrechnungsdschungel sei Dank) ist für mich geradezu unerträglich.
Das Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht und eine "Therapie" die die Persönlichkeit verändern soll ist 2018 ein Armutszeugnis und gehört verboten.
Was gedenken Sie dagegen zu tun?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr M.,

Homosexualität ist keine Krankheit und bedarf demzufolge auch keiner Behandlung.

Die Bundesregierung vertritt diese Ansicht ebenso wie der Weltärztebund und die Bundesärztekammer.

Grundsätzlich sind Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gegenüber ihren Patientinnen und Patienten rechtlich verpflichtet, eine den fachlichen Standards entsprechende Behandlung zu erbringen. Werden Therapien angeboten, die geeignet sind, betroffene Menschen zu schädigen, sind gegebenenfalls die Ärztekammern oder Approbationsbehörden gefordert, im Einzelfall berufsrechtliche Schritte einzuleiten; gegebenenfalls müssen auch die Strafverfolgungsbehörden tätig werden.

Der Gesetzgeber hat Regelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) getroffen, durch die einerseits die Krankenbehandlung definiert und andererseits Transparenz über die Leistungserbringung geschaffen wird.

Da Homosexualität keine Krankheit ist, kommen schon aus diesem Grund keine Leistungen der Krankenbehandlung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 SGB V in Betracht. Eine Konversionstherapie ist damit keine Leistung, die zu Lasten der GKV in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und abgerechnet werden darf. Ärzte und Therapeuten die dennoch eine solche Therapie abrechnen – durch Verschleierung der eigentlichen Diagnose/Therapie – verstoßen damit gegen geltendes Recht, indem sie Abrechnungsbetrug begehen und können rechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Ebenso könne Eltern die ihre Kinder einer solchen Therapie aussetzen rechtlich belangt werden. Eltern sind als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder nach § 1627 BGB dazu verpflichtet, ihre Entscheidung vorrangig am Wohl des Kindes auszurichten. Wie dieses Wohl erlangt wird liegt im Ermessen der Eltern. Ist das körperliche, seelische oder geistige Kindeswohl durch die Ausübung der elterlichen Sorge gefährdet, hat das Familiengericht Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls zu treffen.

Die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten greifen allerdings ins Leere, wenn niemand das konkrete Fehlverhalten der Betreiber sogenannter Konversionstherapien anzeigt.

Mit freundlichen Grüßen
Erwin Rüddel MdB

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