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Ernst Kopp
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Frage von Hans-Peter H. •

Frage an Ernst Kopp von Hans-Peter H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Kopp,

am 28. Juli wurde der Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz in BW vorgestellt. Sie sind ursprünglich einmal mit dem großen Anspruch angetreten, für mehr Bürgerbeteiligung und Transparenz in Baden-Württemberg zu sorgen. Warum sind im Entwurf Antwortfristen von bis zu drei Monaten (gibt es sonst in keinem Bundesland)vorgesehen? Wieso haben Sie keine Gebührenobergrenze festgelegt und statten Kommunen daduch mit der Möglichkeit aus, Anfragen von finanzschwachen Menschen abzublocken? Wieso haben Sie überwiegend "Selbstverständlichkeiten" in den Katalog der aktiven Veröffentlichungspflichten aufgenommen? Wieso haben Sie sich nicht am Entwurf der Landesregierung in Rheinl.-Pfalz orientiert, das eindeutig größere Spielräume für Transparenz und Bürgerbeteiligung zuläßt? Können Sie konkret zusagen, dass es noch zu einer Expertenanhörung im Landtag kommen wird oder wird dies nicht vermutlich dem Zeitdruck zum Ende der Legislaturperiode zum Opfer fallen?

Vielen Dank für die Beantwortung!

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Hegmann,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage zum Entwurf des Landesinformationsfreiheitsgesetzes in Baden-Württemberg.
Das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) gibt den Bürgerinnen und Bürgern ein umfassendes Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines Verwaltungsverfahrens und ohne ein berechtigtes Informationsinteresse. Damit verfolgen wir die Stärkung der Transparenz als wesentliches Element demokratischer Meinungs- und Willensbildung, selbstverständlich unter Beachtung des Datenschutzes. Der Gesetzentwurf der grün-roten Landesregierung orientiert sich am Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) und der dazu vorgenommenen Evaluation. Außerdem wurden die Erfahrungen von bereits bestehenden Gesetzen in anderen Bundesländern berücksichtigt.

Bürgerinnen und Bürger sollen von den Landesbehörden auch mehr Informationen als vom Bund im Internet abrufen können.
Während im Bund für die sogenannte „proaktive“ Informationstätigkeit nur eine „Soll“-Regelung gilt, müssen die Landesbehörden diese Informationen unbedingt veröffentlichen – nämlich Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen, Organisations- und Aktenpläne, Informationen über die Voraussetzungen des Informationsanspruchs und das Verfahren, Informationen über die Initiativen und das Abstimmungsverhalten der Landesregierung im Bundesrat, Geodaten, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene oder geänderte Verwaltungsvorschriften sowie veröffentlichte Berichte, Broschüren, Listen, Pläne, Pressemeldungen und Statistiken.
Der Katalog ist offen und kann von der Landesregierung durch Rechtsverordnung nicht beschränkt, sondern nur erweitert werden. Der Gesetzentwurf des Landes sieht auch bei der Einbeziehung von Personen des Privatrechts bei Wahrnehmung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder der Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen eine weitergehende Regelung als der Bund vor.

Während im Bund Informationen innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden sollen („Soll-Regelung“), haben die Behörden im Land die Pflicht, Informationen innerhalb eines Monats zur Verfügung zu stellen (nur in Ausnahmefällen drei Monate). Die drei Monate sind also der Ausnahmefall – grundsätzlich besteht eine Verpflichtung zur Verfügung Stellung innerhalb eines Monats.
Anders als der Bund haben wir auch kein Widerspruchsverfahren, damit kann der Informationszugang nicht weiter verzögert werden.

Die informationspflichtigen Stellen können eine Kostenregelung festlegen. Den Kommunen wird dabei die Möglichkeit zur vollen Kostendeckung eingeräumt.
Anträge gegenüber Landesbehörden sind in einfachen Fällen immer kostenfrei.
Sofern die Kosten einer Antragsbearbeitung voraussichtlich über 200 Euro liegen, hat die Behörde der antragstellenden Person einen entsprechenden Kostenvoranschlag kostenfrei zu übermitteln. Sind der antragstellenden Person die Kosten zu hoch, kann sie kostenfrei vom Antrag Abstand nehmen. Unter 200 Euro ergeht ein Gebührenbescheid.
Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Anhörungsphase. Die betroffenen Verbände können Stellung nehmen. Eine Expertenanhörung im Landtag ist nicht vorgesehen. Bürgerinnen und Bürger können den Gesetzentwurf bis zum 18. September 2015 im Internet auf den Seiten des Beteiligungsportals Baden-Württemberg kommentieren. https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/kommentieren/informationsfreiheitsgesetz/
Gerne können auch Sie sich dort mit Ihren Anregungen und Kommentierungen beteiligen.

Mit freundlichen Grüßen
Ernst Kopp MdL