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Enak Ferlemann
CDU
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Frage von Volker S. •

Frage an Enak Ferlemann von Volker S. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter herr Frerlemann,

wie ich Ihnen anläßlich Ihres besuches bei der CDU-Veranstaltung in Himmelpforten schon erklkärt habe bin ich als bislang treuer CDU-Wähler enttäuscht von meiner Partei, dass sie uns Jägern, Sportschützen und Waffenbesitzern mit der Möglichkeit der Behörden die Waffenaufbewahrung auch ohne dringenden Tatverdacht in der Wohnung überprüfen können. Das ist eine Einschränkung gegen GG § 13 Unverletzbarkeit der Wohnung. Wie weit soll denn diese Kontrolle gehen? Dürfen die nur nachsehen, ob ich Waffenschränke habe oder muß ich diese auch aufmachen? Wie soll sichergestellt werden, ob ich nach dem, wie Sie mir versichert haben, angemeldeten Besuch (in unserer Zeitung Tageblatt v. 14.08.2009 steht zu lesen, dass diese Kontrollen unangemeldet stattfinden dürfen) meine Waffen "nicht doch wieder in der Nachttischschublade aufbewahre"? Wer sollen denn diese Kontolleure sein, sind das Straßenbauarbeiter oder Polizisten? Haben wir in Nds überhaupt soviel Polizei? Jeder Straftäter hat das recht auf die Unverletzbarkeit der Wohnung!!! Ist Ihnen eigendlich klar, dass insbesondere die CDU hier im wesentlichen konservativ geprägte Wählerschaft düpiert?
Was ist mit der Forderung der CDU nach Einführung von biometrischen Waffen(schrank?)sicherungssystemen? Ist dadurch den Behörden eine Fremdüberwachung via Satelit vom Schreibtisch aus möglich? Soll durch diese Maßnahme es nur noch reichen Mizmenschen möglich sein, Waffen zu besitzen? Ist es überhaupt möglich vohandene, nach 2003 angeschaffte Waffenschränke nachzurüsten?, Wenn nicht, wer ersetzt den vom Staat angerichteten Schaden?
Was ist mit den Waffen, die trotz gesicherter Schränke weiterhin in der Schublade aufbewahrt werden?
Sie hatten mir versichert, zeitnah für öffentliche Aufklärung zu sorgen. Was ist damit? Wir sind gut 250.000 Jäger in der Republik und sicherlich zig Millionen Sportschützen!!!
Sollen die alle FDP wählen?
In unserer Jägerschaft ist diese bereitschaft beängstigend groß.

MfG

Str.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Strauß,

ich bedanke mich für Ihre Fragen vom 14.08.2009.

Wie Sie wissen, wurden die Änderungen des Waffenrechts 2009 durch ein reales Geschehen, den Amoklauf eines 17 Jährigen an einer Schule in Winnenden, verursacht. Die Tat, die tiefes Leid bei den Betroffenen und Entsetzen bei unserer Bevölkerung ausgelöst hat, wäre nicht möglich gewesen, wenn Waffe und Munition gemäß den strengen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften getrennt voneinander eingeschlossen gewesen wären. Die Verpflichtung, Waffen gesichert gegen fremden Zugriff aufzubewahren, wird leider immer wieder verletzt, darauf weisen Sie zu Recht am Ende Ihres Schreibens hin. Dabei sind die einen Waffenbesitzer nur nachlässig, andere sehen die Notwendigkeit, Ihre Waffen und Munition vorschriftsmäßig zu sichern, nicht ein.

Am Rande der Veranstaltung in Himmelpforten habe ich Ihnen gesagt, dass die bestehende Gesetzeslage hinsichtlich der Kontrolle bei Gefahr im Verzug beibehalten wird. Danach kann die Wohnung auch gegen den Willen des Waffenbesitzers betreten werden. Es ändert sich insoweit nichts. Neu ist die im Gesetz normierte Pflicht des Waffenbesitzers, der Behörde die sichere Aufbewahrung nachzuweisen und dazu auch den Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen aufbewahrt werden. In der Gesetzesbegründung zu § 36 Abs. 3 WaffG neu, ist klargestellt, dass dieser Zutritt zu den Räumen nur im Einverständnis mit dem Wohnungsinhaber möglich ist. Die Verwaltung – das ist die Waffenbehörde, nicht die Polizei - wird dazu angehalten – (auch in Abstimmung mit den zuständigen Landesinnenministern), diese Nachschau nicht zur Unzeit und nicht unter belastenden Rahmenbedingungen durchzuführen. Insbesondere muss die Verwaltung bei einem unpassenden Besuch mit dem Wohnungsinhaber einen alternativen Termin vereinbaren. Erst bei wiederholter und nachhaltiger Verweigerung des Nachweises der sicheren Aufbewahrung darf die Behörde gemäß des unverändert geltenden § 5a Abs.2 Nr. 5 WaffG wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit ein Verfahren zum Widerruf der Waffenerlaubnis betreiben. Nach meiner festen Überzeugung haben wir damit ein Verwaltungsverfahren geschaffen, das das berechtigte Interesse des Staates zur sicheren Verwahrung von Schusswaffen einerseits und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung andererseits in Einklang bringt.

Wie Sie als Jäger wissen, hatte auch nach der Altregelung der Besitzer von Waffen und Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. In der Regel sind diese Sicherheitsbehältnisse mit mechanischen oder elektronischen Doppelbart – oder Zahlenschlössern ausgestattet. Der Bundesinnenminister hat in § 36 Abs. 5 WaffG neu die Ermächtigung für die Regelung neuer Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition erhalten. Diese Verordnung liegt noch nicht vor, so dass eine konkrete Regelung abzuwarten bleibt. Eine Fremdüberwachung, wie Sie befürchten, ist nicht das Ziel, sondern die Identifizierung des Berechtigten, um den Zugriff Unberechtigter technisch zu verhindern.

Ihre Jagdwaffen mussten Sie auch nach der alten Rechtslage sicher aufbewahren. Daran hat sich nichts geändert. Sich dabei neuer technischer Möglichkeiten zu bedienen, erhöht die Sicherheit, dass nicht durch unbefugten Zugriff Menschenleben gefährdet werden.

Ich werde weiterhin mit der von mir geführten Landesgruppe Niedersachsen der CDU/CSU – Bundestagsabgeordneten für die Interessen der Jäger und Sportschützen auch bei diesem schwierigen Thema eintreten.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Enak Ferlemann MdB

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