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Emilia Franziska Müller
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Frage von Bernd R. •

Frage an Emilia Franziska Müller von Bernd R. bezüglich Jugend

Sehr geehrte Frau Abgeordnete und Staatsministerin Müller,

im Internet wurden - mit kritischen Randbemerkungen versehene - Ausschnitte einer offiziellen Broschüre aus Ihrem Landesjugendamt veröffentlicht (1).

Darin heißt es unter anderem unter Kapitel 8 "Kooperation der Beteiligten"
bei "8.3. Zur Rolle der Rechtsanwälte", die Anwaltschaft begrüße es, wenn Sorgerechtsangelegenheiten "fachkundig von Jugendämtern und freien Trägern der Jugendhilfe betreut werden" (S. 7 des Dokumentes).

Unter dem Kapitel 8 wird auch über eine "Rolle" von Sachverständigen" geschrieben.

Meine Fragen an Sie, die Sie ja zugleich Sozialministerin und für die Aufsicht des Landesjugendamtes zuständig sind:

1) In Familienrechtlichenverfahren stehen eine nicht unerhebliche Anzahl der Tätigen Richter. Anwälte, Gutachter und Jugendmitarbeiter ständig in der Kritik weil Sachverhalte nicht aufgeklärt werden. Aufklärung von Sachverhalte ist bekanntlich Fleißsache. Glauben Sie wirklich dass durch Bildung einer nicht öffentlich in Erscheinung tretenden Personalunion wird die Arbeitsleistung erhöht?

2) Was ist die gesetzliche Grundlage für eine Bearbeitung von (Sorge-) Rechtsangelegenheiten in Jugendämtern und anderen Trägern der Jugendhilfe in Bayern?

3) Inwiefern sind Gerichts-Sachverständige in Bayern BETEILIGTE in Sorgerechtsverfahren, inwiefern (auf welcher Rechtsgrundlage) haben sie mit Anwälten zu kooperieren?

4) Auf welcher Rechtsgrundlage kooperieren Richter in Bayern mit Jugendamtspersonen? Wie verträgt sich das mit der Forderung des GG, der zufolge alle Richter unabhängig zu sein haben?

5) Sehen Sie "fachliche Standards der Kooperation" (vgl. Abschnitt 8.2.) von Jugendamtspersonen und Familienrichtern im Einklang mit dem GG bzw. mit Bundesrecht?

Ich bitte um vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Rieder

1) Ausschnitt (10 Seiten) von "Trennung und Scheidung" (München 2004 http://www.bss-by.de/docs/DokumentaBarbarica.pdf )

Portrait von Emilia Franziska Müller
Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Rieder,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die von Ihnen angesprochene Publikation des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt (ZBFS – BLJA) stammt aus dem Jahr 2004. Inzwischen haben sich gesellschaftliche und auch rechtliche Änderungen ergeben. Insbesondere möchte ich hier die Reform des Familienverfahrensrechts aus dem Jahr 2009 nennen. Das ZBFS – BLJA hat diese Veränderungen und Neuerungen zum Anlass genommen, die Publikation grundlegend im Rahmen eines Expertenkreises zu überarbeiten und neu aufzulegen. Die Neuauflage „Arbeitshilfe Trennung und Scheidung, Beratungs- und Mitwirkungsaufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Kontext von Trennung und Scheidung nach §§ 17, 18, 50 SGB VIII“ liegt seit 30.06.2016 vor. Sie ist online zu bestellen unter http://blja.bayern.de/service/broschueren/index.php . Ich gehe davon aus, dass Ihre Fragen nach der Lektüre geklärt sind.

Gerne möchte ich abschließend noch darauf hinweisen, dass gem. § 50 Abs. 1 SGB VIII das Jugendamt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen, unterstützt. Diese normierte Mitwirkungspflicht korrespondiert mit der in § 162 FamFG geregelten Pflicht des Familiengerichts, das Jugendamt in Verfahren, die das Kind betreffen, anzuhören. Soweit das Jugendamt in gerichtlichen Verfahren aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach § 50 SGB VIII gutachtlich tätig wird, nimmt es seine Aufgabe selbständig und weisungsunabhängig wahr. Die abgegebene Stellungnahme des Jugendamts hat das Gericht auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Stellungnahmen des Jugendamts sind somit Entscheidungshilfen für das zuständige Gericht, wobei das Gericht nicht an die Vorschläge des Jugendamts gebunden ist. Folglich wird durch eine gutachtliche Stellungnahme eines Jugendamts keine Entscheidung getroffen, die unmittelbar für oder gegen Dritte wirkt. Es ist Aufgabe des zuständigen Gerichts, Einwendungen der Betroffenen gegen die Stellungnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen durchzuführen oder weitere Gutachten einzuholen. Aus diesen Gründen ist es weder dem Sozialministerium noch einer anderen Behörde möglich, auf die Stellungnahme des Jugendamts oder das Gutachten einer Gutachterin/eines Gutachters Einfluss zu nehmen bzw. auf das Jugendamt oder die Gutachterin/den Gutachter einzuwirken.

Mit freundlichen Grüßen

Emilia Müller