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Frage von Tobias T. •

Frage an Elke Ferner von Tobias T. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Ferner,

Sie haben durch die Zustimmung zu den Internet-Sperren Rechtssicherheit für Internetsperrungen geschaffen. Ich habe das Gesetz gelesen und bin völlig ratlos, wann ich mich nun in meinem persönlichen Verhalten strafbar mache:

1.) Im Netz kursieren Programme, mit denen man testen kann, ob eine Domain auf der Sperrliste ist, ohne auf die gesperrte Seite zuzugreifen: http://hamburger-anon.blogspot.com Mache ich mich strafbar, wenn ich eine solche Liste der gesperrten Seiten veröffentliche?

2.) Mache ich mich strafbar, wenn ich im Router einen ausländischen DNS-Server eintrage?

3.) Macht sich mein Arbeitgeber strafbar, wenn ich mich z.B. über VPN mit ihrem Mutterkonzern im Ausland verbinde, wo ja Stoppseiten nicht greifen, die Sperrinfrastruktur also bewusst umgangen wird?

Ich würde mich freuen, wenn Sie mir diesbezüglich eine Auskunft geben könnten.

Viele Grüße
Tobias Trapp

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Trapp,

vielen Dank für Ihre Anfrage über abgeordnetenwatch.de.

grundsätzlich macht sich jeder strafbar, der sich im Internet Angebote/Seiten mit kriminellem Inhalt beschafft. Die Rechtsprechung sieht das bereits erfüllt, wenn man eine Seite anklickt, da sie damit automatisch im Cache-Speicher gespeichert wird. An diesem Sachverhalt hat das Gesetz gegen Kinderpornographie nichts geändert.

Bislang ist es aber so, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht wissen, wer welche Seite anklickt, es sei denn, sie machen eine Hausdurchsuchung oder sie überwachen einen Link im Internet. Das war so bei den Razzien, die unlängst auch in Deutschland einen Kinderpornoring ausgehoben haben. Damals gab es Hausdurchsuchungen bei Hunderten von Pädophilen.

In der Ursprungsfassung des Gesetzentwurfs war aber vorgesehen, dass diejenigen, die eine solche Seite anklicken, zu einem neu einzurichtenden Server umgeleitet werden, der das besagte Stoppschild generiert und an den User weiterleitet. Auf diesem Server wären dann alle PCs gespeichert, die versucht haben, sich eine solche Seite runter zu laden. Das hätte die Staatsanwaltschaft nur auswerten müssen und hätte dann Ermittlungsverfahren gegen alle eröffnen können.

Das ist so, da es sich bei diesem Delikt - sich kriminelle Seiten anzueignen - um ein "Unternehmensdelikt" handelt. Man unternimmt etwas mit dem Ziel, sich dieses anzueignen. Bei diesen Delikten ist bereits der Versuch strafbar.

Deshalb haben wir das Gesetz so geändert, dass diese anfallenden Daten für die Strafverfolgung nicht genutzt werden dürfen.

Wer also über einen Server im Ausland auf Kinderpornoseiten zugreift, der macht sich strafbar - nicht weil er die Sperre umgangen hat, sondern weil er diese Fotos oder Filme hat.

Zu 1: Die Liste des BKA wird als geheim eingestuft werden. Wer sich eine solche Liste direkt vom BKA beschaffen würde und diese veröffentlicht, der würde sich strafbar machen. Wer aber aus anderen Quellen beschaffte Erkenntnisse veröffentlicht, der macht sich nicht strafbar. Wer also einen Warnhinweis ins Netz stellt, "habe ich erfahren" oder "habe ich festgestellt", der macht sich nicht strafbar.

Zu 2: Den Router und/oder Browser darf man so einstellen, wie man will.

Zu 3: Man darf die Sperrinfrastruktur straflos umgehen. Das neue Gesetz verbietet es auch einem Arbeitgeber nicht, die Sperrinfrastruktur zu umgehen. Das ist aber keine abschließende Auskunft! Wenn ein Arbeitgeber wissentlich und willentlich seinen Beschäftigten den Zugang zu Kinderpornographie frei halten will, auf dieses objektive Interesse kommt es an, dann macht er sich strafbar - das war aber auch schon vor dem Gesetz so! Wenn der Arbeitgeber politisch motiviert unser Gesetz als "Zensur" begreift - was völlig abwegig ist - und einen zahlenmäßigen Effekt bei den DNS-Servern herbeiführen will, dann macht er sich nicht strafbar. Grundsätzlich sind die Arbeitgeber frei, ihren Beschäftigten einen vollen oder eingeschränkten oder gar keinen Zugang zum Internet für private und dienstliche Gründe zu erlauben.

Ich möchte Sie an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese Antwort keine Rechtsberatung ist. Diese dürfen wir als Bundestagsabgeordnete gar nicht leisten. Dies ist somit nur eine Auskunft, was der Gesetzgeber beabsichtigt hat. Die Antwort bezieht sich daher nur auf den konkreten Inhalt des Gesetzes und schließt eine andere Bewertung durch Gerichte nicht aus. Ich hoffe, ich konnte mit diesen Antworten trotzdem etwas mehr Klarheit zum Umgang mit dem neuen Gesetz schaffen.

Mit freundliche Grüßen

Elke Ferner