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Eckhardt Rehberg
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Frage von Axel C. •

Frage an Eckhardt Rehberg von Axel C. bezüglich Jugend

Sehr geehrter Herr Rehberg,

der Deutsche Bundestag hat im Juni 2011 beschlossen, dass mit dem Steuervereinfachungsgesetz ab 2012 Kindergeld für über 18jährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden, unabhängig von der Einkommenshöhe gewährt wird. Bekommt das Kind selbst ein Kind, ändert sich diese Grundlage.

In dem Fall hat der Vater des Kindeskindes eine höherwertige Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter des Kindes als der bisherige Kindergeldberechtigte gegenüber seinem Kind. In diesem Fall tritt wieder eine Einkommensberechnung in Kraft.
Wird hier festgestellt, dass das Einkommen des Kindes inklusive der Unterhaltszahlung des Vaters des Kindeskindes über dem Betrag von 8.004 Euro liegt, fällt der Anspruch auf Kindergeld weg. Das bedeutet beispielsweise, dass ein sich in Berufsausbildung befindliches Kind ohne eigenes Kind unbegrenzt über Einkommen verfügen kann, ohne dass der Kindergeldanspruch des Kindergeldberechtigten verfällt. Begründet wird das mit der Unterhaltspflicht.

Bekommt jedoch ein in Berufsausbildung stehendes Kind selber ein Kind, darf es nicht mehr über ein Einkommen verfügen, was über 8.004 Euro liegt.
Mag sein, dass diese Tatsache beim Abstimmungsverhalten im Bundestag keine Rolle spielte, eine größe Rolle spielt das aber für die Betroffenen, von logischen, nachvollziehbaren Schlüssen des gemeinen Wählervolkes ganz zu schweigen.
Ich bitte Sie mir mitzuteilen, ob Sie vorhaben, diese Problematik anzugehen oder ob Sie den von mir beschriebenen und nachweisbaren Vorgang als gegeben hinnehmen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Axel Czinczoll

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Czinczoll,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht vom 18. Dezember 2012 und bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort. Der von Ihnen dargestellte Sachverhalt war mir so nicht bekannt, weshalb ich eine Darstellung des Sachverhalts durch das Bundesministerium der Finanzen angefordert hatte. Diese liegt mir nun vor, weshalb ich Ihnen im Folgenden eben diesen Sachverhalt darstellen möchte. Vorab sei gesagt, dass ich Ihren Unmut verstehe und teile. Nun handelt es sich beim Kindergeld aber um eine Leistung, die in der Unterhaltspflicht der Eltern begründet ist. Diese geht bei einer Eheschließung oder bei der Geburt eines Kindes auf den Ehemann bzw. den Vater über. Das haben Sie in Ihrem Schreiben ebenso dargestellt. Die Steuervereinfachungen haben diesen Kontext nicht im Blickfeld gehabt, da sie auf diesen nicht abzielen, bzw. unberührt davon bestehen. Es handelt sich hier nur um eine Erleichterung im Vollzug der Auszahlung des Kindergeldes; die Unterhaltspflicht des vermeintlichen Vaters gegenüber der jungen Mutter hingegen besteht dessen ungeachtet fort.

Dazu das Schreiben des BMF im Wortlaut:

"Diskutiert wird die Kindergeldberechtigung für Großelternfälle. Das sind die Fallkonstellationen, in denen der Anspruch auf Kindergeld für die Tochter entfällt, die selbst Mutter geworden ist. Die Unterhaltspflicht für die Mutter des neugeborenen Kindes geht von den Eltern der Mutter des neugeborenen Kindes auf den Vater des neugeborenen Kindes über.

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist zwar die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder bei den einkommensteuerlichen Freibeträgen für Kinder und beim Kindergeld mit Wirkung ab 2012 abgeschafft worden. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die steuerliche Berücksichtigung verheirateter Kinder und von Kindern, die eigene Kinder haben. Diese werden beim Familienleistungsausgleich grundsätzlich nicht berücksichtigt, weil sie ihren Eltern gegenüber nur noch nachrangig unterhaltsberechtigt sind. Etwas anderes gilt nur, wenn der Ehegatte (oder bei Kindeskindern der andere Elternteil) zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist; in einem solchen Fall spricht man von einem „Mangelfall“. Wird bei einem Kindergeldantrag ein solcher Mangelfall geltend gemacht, hat die Familienkasse das Einkommen der Eheleute (oder bei Kindeskindern das Einkommen des anderen Elternteils) zu prüfen. Liegt ein solcher Mangelfall vor, besteht auch ein Kindergeldanspruch. Die Einkommensprüfung wird also ausschließlich (auf Antrag) zu Gunsten der Eltern des verheirateten Kindes durchgeführt. II. Stellungnahme Das Kindergeld soll von seiner Zweckbestimmung her Belastungen in der steuerlichen Leistungsfähigkeit ausgleichen, die Eltern infolge ihrer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern entstehen. Bei verheirateten Kindern sind jedoch nicht mehr die Eltern vorrangig unterhaltsverpflichtet. In den Fällen, in denen das volljährige Kind selbst ein eigenes Kind betreut, liegt vom Grundsatz her keine vorrangige Unterhaltspflicht der Eltern mehr vor. Während bei einem verheirateten Kind ab dem Zeitpunkt der Eheschließung der Ehegatte vorrangig zum Unterhalt verpflichtet ist (§ 1608 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB), besteht bei einer unverheirateten Mutter ein vorrangiger Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB gegenüber dem Vater, wenn sie wegen der Betreuung des eigenen Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Wenn aber keine Unterhaltsverpflichtung mehr besteht, entfällt auch die Notwendigkeit eines steuerlichen Ausgleichs bei den Eltern in Form des Kindergelds.

Diese Rechtsauffassung ist zwischen Bund und Ländern auf Abteilungsleiterebene abgestimmt. Eine Änderung ist derzeit nicht beabsichtigt. Die Finanzgerichte weichen teilweise von der Verwaltungsauffassung ab. Vor dem Bundesfinanzhof ist aber kein Verfahren zu dieser Rechtsthematik anhängig."

Aus der obigen Darstellung des BMF kann ich also nur raten, dass Sie ggf. den Weg der o.g. Mangelfallprüfung wählen bzw. den Rechtsweg bestreiten.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben und setze auf Ihr Verständnis.

Mit freundlichem Gruß
Ihr
Eckhardt Rehberg, MdB