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Frage von Jule T. •

Frage an Dora Heyenn von Jule T. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Heyenn,
beim 1. Hamburger Tierschutzforum beim Hamburger Tierschutzverein hatte ich erneut Gelegenheit, mich mit Kersten Artus, die die Nöte und Sorgen der Hamburger Hundehalter kennt und augenscheinlich auch versteht, auszutauschen. Da mich aber auch die Meinung der Spitzenkandidatin der Linken interessiert, möchte ich Sie heute ganz konkret fragen: Wenn Sie nach dem 20. Februar wieder in die Bürgerschaft einziehen, werden Sie sich dann für eine Änderung des Hamburger Hundegesetzes hinsichtlich der vier als unwiderlegbar gefährlich geltenden Rassen einsetzen und können Sie sich vorstellen, für eine Änderung der Grünanlagenverordnung dahingehend zu stimmen, dass Familienhunde, die durch eine Prüfung vom generellen Leinenzwang befreit sind und damit bewiesen haben, dass von ihnen keinerlei Gefahr oder Belästigung für andere Parkbesucher ausgeht, auch in Hamburgs Grünanlagen nicht mehr dem generellen Leinenzwang unterliegen.
Hundefreundliche Grüße
Jule Thumser

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Thumser,

wir - DIE LINKE - haben eine Novellierung des Hundegesetzes gefordert. Gesetzliche Listen, die bestimmte Hunderassen als unwiderlegbar gefährlich einstuften, bringen nicht die notwendige Sicherheit. Die Rasselisten müssen bundeseinheitlichen Standards unterliegen. In Hamburg gilt grundsätzlich die Anleinpflicht für Hunde. Eine Befreiung ist möglich, wenn Sie nachweisen, dass Sie Ihren Hund in Alltagssituationen so führen können, dass von ihm keine erheblichen Belästigungen für andere ausgehen. Mit der Befreiung dürfen Sie Ihren Hund überall dort, wo keine "besonderen" Anleinpflichten und keine Mitnahmeverbote gelten, unangeleint führen.

In Grün- und Erholungsanlagen dürfen Hunde grundsätzlich nicht auf Spielplätze, Rasenflächen, Wiesenflächen und müssen auf den Wegen immer an der Leine geführt werden. Ausnahme: In der Grünanlage besteht eine Ausnahme für "anleinpflichtbefreite“ Hunde. Ob und inwieweit § 1 Absatz 3 Nr. 6 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen dahingehend geändert werden kann, dass Hunde die von der allgemeinen Anleinpflicht befreit sind auch in Hamburgs Grünanlagen unangeleint geführt werden können, muss im Dialog zwischen Politik, Behörde und Interessenvertreter geklärt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Dora Heyenn