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Frage von Philipp P. •

Frage an Dirk Fischer von Philipp P. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Fischer,

es geht mir um die Autobahnprivatisierung.
Der Bundesrat hat eine Stellungnahme der Bundesregierung zu siebzig Änderungen des Grundgesetzes eingefordert.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/111/1811131.pdf
Die Bundesregierung hat diese Anfrage jedoch vollständig zurückgewiesen.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/111/1811186.pdf

Die Beteiligung des Bundesrates ist also nur noch formal, jedoch nicht inhaltlich.
Damit setzt die Bundesregierung offensichtlich darauf dass am Ende die Ministerpräsident/-innen ein Machtwort sprechen.
Vor Anhörungen im Bundestag könnte aber schon der Koalitionsausschuss entscheiden.
Mit Demokratie hat das dann nichts mehr zu tun.
Das zivilrechtliche Eigentum ist nach Artikel 90 des Grundgesetzes dem Bund zugeordnet, die Veräußerung an private Gesellschaften bleibt ausgeschlossen.
Damit wird aber nicht ausgeschlossen das Nutzungsrechte in großem Umfang auf private Gesellschaften übertragen werden können.
Folglich können private Gesellschaften beteiligt werden, aber ohne, dass es jmd. Bemerkt.

Was werden Sie gegen die Autobahnprivatisierung tun?
Außerdem weshalb soll es notwendig sein, die durch die Steuern der Bürger finanzierte öffentliche Infrastruktur an die Finanzindustrie zu verscherbeln?

Siehe auch Unterschriftenaktion gegen die Autobahnprivatisierung:
https://www.gemeingut.org/civi-public/?page=CiviCRM&q=civicrm/petition/sign&sid=20&reset=1

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Ponitka

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Sehr geehrter Herr Ponitka,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Bundesfernstraßengesellschaft. Bitte erlauben Sie mir zu diesem Thema einige Punkte zu klären, die derzeit in der medialen Berichterstattung kursieren und vielfach zu Missverständnissen geführt haben.

Seit einigen Jahren wird bereits in Fachkreisen über die Reibungsverluste diskutiert, die durch die grundgesetzlich geregelte Auftragsverwaltung durch die Länder entstehen. Zwei große Expertengremien (Fratscher-Kommission und Bodewig II) haben sich damit befasst. Deren Ergebnisse haben dazu geführt, dass mit den Ländern Vorschläge für eine Reform der Auftragsverwaltung Straße erarbeitet und umgesetzt wurden.

Bei der Auftragsverwaltung, die in Artikel 90 des Grundgesetzes geregelt ist, handelt es sich um eine zwischen Bund und Ländern geteilte Verantwortung. Der Bund stellt einen Bedarf fest, den er mit dem 2016 aufgestellten Bundesverkehrswegeplan 2030 ausweist. Der Deutsche Bundestag fertigt mit den Ausbaugesetzen einen gesetzlichen Auftrag. Die Länder planen und erhalten nach erteiltem Baurecht über den fünfjährigen Investitionsrahmenplan und die jährlichen Haushaltszuweisungen die finanziellen Mittel, die Maßnahmen umzusetzen. Das führte nicht nur zu erheblichen Unterschieden bei der Umsetzung durch die Länder, sondern insgesamt gab es Abstimmungsprobleme, die am Ende viel Geld und Zeit gekostet haben. So konnten in den letzten Jahren die Bundesmittel immer häufiger nicht abfließen, weil einige Länder es nicht geschafft haben, rechtzeitig Planungen und baureife Vorhaben zu präsentieren. Sanierung und Ausbau der Infrastruktur scheitern also nicht am Geld, sondern an der Fähigkeit, es auszugeben, zum Ärger des Bundes, der den Investitionsetat deutlich steigert, aber immer mehr zur Kenntnis nehmen muss, dass viele Länder oft nicht in der Lage sind, baureife Straßenprojekte vorzulegen.

Der Vorschlag einer Einrichtung einer Bundesfernstraßengesellschaft bzw. der Infrastrukturgesellschaft Verkehr soll daher die Aufgaben- und Ausgabenverantwortung möglichst in einer Hand synchronisieren. Dies soll unter anderen auch unter Mobilisierung und Einbeziehung privater Investitionen im Rahmen von Öffentlich-privater-Partnerschaften (ÖPP) als alternativer Beschaffungsvariante geschehen. Hierbei werden die Leistungsbereiche Ausführungsplanung, Bau, Erhaltung und Betrieb eines längeren Streckenabschnittes bei einem Auftragnehmer für 20 - 30 Jahre (sog. Lebenszyklus) zur Ausübung übertragen. Zur Ausübung bedeutet, dass der Auftragnehmer auch bei ÖPP die Leistungen im Auftrag und für den Staat erbringt. Der Staat entledigt sich der Aufgabe also nicht, wie dies bei einer Privatisierung der Fall wäre, sondern er schaltet für die Erledigung der genannten Leistungsbereiche einen Privaten als Auftragnehmer ein. Das Eigentum an den Straßen verbleibt laut dem vorliegenden Gesetzentwurf auch weiterhin im unveräußerlichen Eigentum des Bundes und es tritt ein Heimfall an den Bund ein, wenn der Lebenszyklus endet.

Die Bedarfsplanung und damit die Kontrolle über Investitionsschwerpunkte sollen auch weiterhin beim Deutschen Bundestag liegen. Eine Neuregelung unter Einbezug privaten Kapitals kann jedoch dabei mithelfen, den Sanierungs- und Investitionsstau in der Straßeninfrastruktur abzubauen.

Es soll also keine – wie häufig geschrieben – Privatisierung von Autobahnen geben. Stattdessen sollen lediglich die Kompetenzen beim Bund gebündelt und unter Einbezug privater Investitionen in einer Infrastrukturgesellschaft ausgelagert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dirk Fischer