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CDU
• 03.04.2019

(...) Wenn es nun dennoch zu einer ungerechtfertigten Verhinderung des Uploads käme, dann müssen die Plattformen ein Verfahren anbieten, dass die Rechte klärt bzw. Beschwerden zügig bearbeitet (siehe Erwägungsgrund 70 und Artikel 17(9) des Gesetzestextes). (...)

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• 03.04.2019

(...) Wenn es nun dennoch zu einer ungerechtfertigten Verhinderung des Uploads käme, dann müssen die Plattformen ein Verfahren anbieten, dass die Rechte klärt bzw. Beschwerden zügig bearbeitet (siehe Erwägungsgrund 70 und Artikel 17(9) des Gesetzestextes). (...)

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• 03.04.2019

(...) Um den Schutz der urheberrechtlichen Werke zu gewährleisten, sollen die Plattformen aufgrund der Informationen, die die Rechteinhaber zur Verfügung stellen müssen, sicherstellen, dass sie erkennen können, dass es sich um ein geschütztes Werk handelt. Hierfür wird Erkennungssoftware eingesetzt, die bereits seit ca. (...)

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• 03.04.2019

(...) Wenn es nun dennoch zu einer ungerechtfertigten Verhinderung des Uploads käme, dann müssen die Plattformen ein Verfahren anbieten, dass die Rechte klärt bzw. Beschwerden zügig bearbeitet (siehe Erwägungsgrund 70 und Artikel 17(9) des Gesetzestextes). (...)

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• 03.04.2019

(...) Wenn es nun dennoch zu einer ungerechtfertigten Verhinderung des Uploads käme, dann müssen die Plattformen ein Verfahren anbieten, dass die Rechte klärt bzw. Beschwerden zügig bearbeitet (siehe Erwägungsgrund 70 und Artikel 17(9) des Gesetzestextes). (...)

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