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Frage von Werner K. •

Frage an Clemens Binninger von Werner K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

„Kirchliches Arbeitsrecht“ für 1,3 Mio Beschäftigte in Caritas und Diakonie?
Ein knappes Drittel der Bevölkerung ist mittlerweile konfessionslos; im Osten Deutschlands beträgt der Anteil sogar über zwei Drittel. Für diesen Personenkreis besteht nicht (oder nur sehr eingeschränkt) die Möglichkeit, in Sozialeinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft zu arbeiten, obwohl diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Werden in Ihrer Partei konkrete Maßnahmen diskutiert, hier Abhilfe zu schaffen?

In Sozialeinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft hat das Betriebsverfassungsgesetz keine Gültigkeit. Halten Sie diese Regelung generell für gerechtfertigt?

Wer als konfessionsfreier einen Beruf im Sozialbereich anstrebt, stellt überrascht fest, dass sich die Mehrheit der Sozial-Einrichtungen in der Hand kirchlicher Träger befindet, und konfessionsfreie keine Aussicht auf eine Anstellung haben. Das ist Diskriminierung pur – mitten in Deutschland im 21. Jahrhundert!

Konfessionsfreie möchten darüber hinaus, dass sie nicht auf Sozialeinrichtungen angewiesen sind, die in der Hand kirchlicher Träger sind. Sie fordern, dass der Staat öffentliche Einrichtungen zur Verfügung stellt und nicht den kirchlichen Trägern überlässt und diese sogar mit höheren Zuschüssen bevorzugt (z. B. bei Kindergärten) vor anderen kommunalen Trägern.

Kann man damit rechnen, dass sich an der Situation etwas ändert und konfessionsfreie nicht länger benachteiligt werden?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Koch,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Kirchenarbeitsrecht, die ich gerne beantworte.

Artikel 140 unseres Grundgesetz garantiert den Kirchen, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Daraus ergibt sich, dass den Kirchen ein eigens Kirchenarbeitsrecht zusteht. Das ist sinnvoll, weil Arbeitsverhältnisse bei den Kirchen und ihren Einrichtungen unter dem besonderen Leitbild der Dienstgemeinschaft stehen, in der alle Mitarbeiter gemeinsam am Auftrag der Kirche mitwirken. Dabei stehen Kirchen anders als normale Arbeitgeber für bestimmte kirchliche Werte ein.

In diesem Zusammenhang gehört es zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht, Anforderungen an kirchliche Arbeitnehmer nach dem Selbstverständnis der kirchlichen Dienstgemeinschaft zu bestimmen. Daraus ergibt sich das Recht der Kirche, den ihr angehörenden Arbeitnehmern die Beachtung der tragenden Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre aufzuerlegen und zu verlangen, dass sie nicht gegen die fundamentalen Verpflichtungen verstoßen, die sich aus der Zugehörigkeit zur Kirche ergeben. Diese historisch gewachsene Regelung ist sinnvoll und in sich schlüssig.

Die von Ihnen behauptete Dominanz der kirchlich getragenen Sozialeinrichtungen kann ich so nicht nachvollziehen. Sie wohnen in Aidlingen. Dort gibt es Kindergärten in freier und kommunaler Trägerschaft, das Altenpflegeheim wird vom Deutschen Roten Kreuz getragen, die nächstgelegenen Krankenhäuser in Herrenberg, Böblingen und Sindelfingen stehen in kommunaler Trägerschaft, häusliche Krankenpflege und „Essen auf Rädern“ wird von kommerziellen Unternehmen angeboten und das stationäre Hospiz in Leonberg wird ebenfalls von einem freien Träger betrieben.

Daneben gibt es in Aidlingen auch kirchliche Einrichtungen wie Kindergärten, das Diakonissenmutterhaus und die Diakonie. Zahlreiche Leistungen dieser und anderer kirchlicher Einrichtungen für unser Gemeinwesen sind nur möglich, weil die Kirchen im erheblichen Umfang eigene Mittel beisteuern und Kirchenmitglieder sich als Teil der kirchlichen Dienstgemeinschaft ehrenamtlich engagieren. Davon profitieren im Ergebnis alle Bürgerinnen und Bürger – auch diejenigen, die selbst keiner Konfession angehören.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger