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Frage von Norbert K. •

Frage an Claudia Moll von Norbert K. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Moll,

ich danke Ihnen sehr für Ihre Antwort vom 8.1.2020 auf meine Anfrage vom 18.12.2019.
Möglicherweise habe ich mich nicht konkret genug ausgedrückt. Deswegen kann ich
mit Ihrer Antwort nicht ganz zufrieden sein. Es geht mir um die Regelung, daß ehem.
Heimbewohnern durch die Heimträger ein Anspruch von 125% der Kosten für die
Unterkunft zusteht, aber allen anderen nicht. Dies habe ich mit 2-Klassen gemeint.
Ich bitte Sie nochmals auf diese Problematik einzugehen und mir Ihre Meinung dazu
mitzuteilen.

Hochachtungsvoll
N. K.

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Sehr geehrter Herr K.,

ich denke nicht, dass man von einem 2-Klassen-System reden kann.

Alle Wohnformen, ob ehemalige HeimbewohnerInnen oder außerhalb davon lebende Menschen, haben einen Anspruch auf Leistungen zum Wohnen. Egal in welcher Wohnform sie leben, für alle Leistungsberechtigten werden die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, die angemessen sind. Es werden dabei seit 2020 keine Unterscheidung zwischen den Wohnformen mehr gemacht (vgl. SGB XII, §42a).
Die 125% der ortsüblichen Warmmiete werden nur in Ausnahmefällen übernommen, aber auch hier unabhängig von der jeweiligen Wohnform.

Ziel der schon angesprochenen Neuregelung war es, die bis zuvor existierenden Unterschiede zwischen denen, die in Einrichtungen leben und denen, die es nicht tun, zu beseitigen. Das wurde mit Beginn des Jahres umgesetzt. Daher bekommen nun alle unabhängig von der Wohnform dieselben Leistungen, und zwar auch auf ihr eigenes Konto, auch wenn sie in einer Einrichtung leben.

Leistungen werden nicht mehr an der Wohnform gemessen, sondern einzig am individuellen Bedarf ausgerichtet. So werden die Menschen in den Mittelpunkt gestellt.
Diese Personenzentrierung und Abschaffung von Leistungsungleichheiten zwischen den verschiedenen Wohnformen begrüße ich ausdrücklich.

Mit freundlichen Grüßen
Claudia Moll

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