Portrait von Christian Schmidt
Christian Schmidt
CSU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Christian Schmidt zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Martin S. •

Frage an Christian Schmidt von Martin S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Schmidt,

ich würde mich freuen, wenn Sie Ihre Zustimmung zum "Internet-Sperren"-Gesetz erläutern könnten. Besonders freuen, würde ich mich wenn Sie dabei auf folgende Punkte ein wenig näher eingehen:

1. DNS Sperren sind nachweislich leicht zu umgehen und damit sehr schnell unwirksam. Ausgerechnet von Kinder-Porno (KiPo)-Konsumenten zu erwarten, dass diese Sperren nicht umgangen werden, halte ich für gewagt.

2. Ein weiteres Argument ist der Schutz unbedarfter Benutzer vor KiPo. Ich bin selbst seit Jahren beruflich und privat mehrere Stunden täglich im Internet untewegs. Dabei bin noch nie über KiPo-Angebote gestolpert. Selbstverständlich folge ich auch nicht jedem Link und sicher keinen Links in Spam-Mails. Warum wird hier nicht verstärkt auf Aufklärung und Ausbildung gesetzt? Letztendlich kann das Internet zu mündigen, informierten und interessierten Bürgern führen und somit meiner Meinung nach zu mehr Demokratie. Der falsche Weg sind hier Sperren.

3. Selbstverständlich darf das Netz kein rechtsfreier Raum sind, ist es ja auch nicht. Ich persönlich empfinde das Sperren und Löschen von KiPo-Seiten nicht als Zensur. Jedoch sollten die Seiten gelöscht werden, nicht nur gesperrt. Gerade bei KiPo werden sich die wenigsten Provider (auch im Ausland) kaum sperren. Jedoch wird hier eine Infrastruktur geschaffen die zum staatl. Filtern des Internets genutzt werden kann. Dass diese Infrastruktur Begehrlichkeiten weckt und wecken wird ist bekannt (siehe Herr Strobl bzgl. „Killerspielen“). Gesetze können geändert werden, also steht einer Ausweitung der Sperren auf andere Bereiche eigentlich nichts mehr im Wege. Würden Sie sich im Falle einer Ausweitung auf andere Bereiche mitverantwortlich sehen?

4. Halten Sie es für richtig, dass eine Polizeibehörde ohne richterliche Kontrolle geheime Sperrlisten anfertigt?

Ich freue mich schon auf Ihre Antwort und möchte mich im Voraus bei Ihnen bedanken.

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Schmidt

Portrait von Christian Schmidt
Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Schmidt,

vielen Dank für Ihre Zuschrift. Zunächst möchte ich Ihnen versichern, dass ich die Diskussion um das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet mit der gebotenen Sorgfalt und Sensibilität behandele. Dies ist bei diesem Thema allerdings nicht immer der Fall. Denn ich erlebe immer wieder, dass bei der Diskussion berechtigte Anliegen und ungerechtfertigte Ängste fälschlich miteinander verwoben werden. Bitte gestatten Sie mir hierzu daher einige Ausführungen:

Kinderpornographie ist ein abscheuliches Verbrechen. Kinder werden missbraucht und anschließend wird der Missbrauch auch noch vermarktet und damit Geld verdient oder – was genauso schlimm ist – Bilder getauscht. Dabei werden die Opfer immer jünger; betroffen sind auch kleine, ja sogar kleinste Kinder. Da packt alle das kalte Grauen. Selbstverständlich muss man diese Verbrechen an der Wurzel bekämpfen, die Kriminellen ergreifen und ihrem Tun ein Ende setzen.

In Deutschland ist mit der Umsetzung des „Aktionsplans der Bundesregierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung“ bereits viel verändert und erreicht worden, dennoch bedarf es in manchen Bereichen noch flankierender Maßnahmen. Dazu gehört das Internet. BM´in Dr. Ursula von der Leyen hat dies erkannt: „Wenn wir den Missbrauch von Kindern ächten wollen, dann können wir nicht so tun, als ob das Internet ein Ozean der Rechtlosigkeit wäre, in dem wir leider ohnmächtig seien. Wir sind nicht ohnmächtig!“ Deshalb haben wir das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen auf den Weg gebracht. Wer in der realen Welt gegen Kinderpornographie vorgeht, muss dies auch in der virtuellen Welt im Internet tun!

Bei der Kinderpornographie geht es rechtlich grundsätzlich um zwei Komplexe: Zum einen bedroht § 184b des Strafgesetzbuches (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) all diejenigen mit Strafe,
- die kinderpornographische Schriften, wozu auch Ton- und Bildträger sowie Datenspeicher gehören, verbreiten,
- solche Schriften öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder
- die diese Machwerke herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten, anbieten, ankündigen, anpreisen, einzuführen oder auszuführen unternehmen.

Dies sind – grosso modo – diejenigen, die kinderpornographische Inhalte ins Netz stellen. Hier genügt oft ein Hinweis an die Betreiber der Server, um dem Spuk ein Ende zu bereiten. In manchen Ländern allerdings bleibt dies leider fruchtlos.

Gemäß § 184b des Strafgesetzbuches gilt grundsätzlich aber auch, dass sich strafbar macht, wer es unternimmt, sich kinderpornographische Schriften – dazu gehören auch Dateien und das Betrachten von Bildern im Netz – zu verschaffen. Der Bundesgerichtshof hat dies folgendermaßen präzisiert: „Auch mit der bloßen Speicherung solcher Dateien im Cache-Speicher eines PC-Systems erlangt dessen Benutzer Besitz, weil es ihm möglich ist, jederzeit diese Dateien wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht wurden" (BGH 1 StR 430/06 - Beschluss vom 10.10.2006). Entsprechend ist die Sperrung einer derartigen Seite als die Verhinderung einer Straftat zu qualifizieren. Dies unterscheidet diesen Fall z.B. von dem der Sperrung einer Seite, die vielleicht einen strafwürdigen Inhalt hat, wo es aber nicht strafbar ist, sich diese Inhalte zu verschaffen.

Für die CDU/CSU-Bundestagsfraktion war es unerträglich, dass wir in Deutschland bisher noch nicht umfassend gegen die in der zweiten Alternative genannte Beschaffung von kinderpornographischen Schriften vorgegangen sind. Die Bundesregierung hat darüber unter Federführung der BM’in Dr. von der Leyen in den letzten Monaten intensive Gespräche und Verhandlungen mit der betroffenen Wirtschaft geführt. Dabei sind zwei Dinge deutlich geworden: Erstens sind die Access-Provider dazu bereit, den Zugang zu kinderpornographischen Inhalten zu erschweren und so die Beschaffungskriminalität einzudämmen. Fünf große Unternehmen haben sich auf vertraglicher Basis dazu verpflichtet. Und zweitens brauchen wir eine gesetzliche Regelung. Glücklicherweise konnten wir in den Verhandlungen mit der SPD zentrale Forderungen der Union durchsetzen, so dass mit dem jetzt verabschiedeten Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen weitere effektive Maßnahmen gegen dieses Übel ermöglicht werden. Lassen Sie mich deren wichtigste Punkte hervorheben:

1. Durch die Sperrung der kinderpornographischen Seiten im Internet wird der Kampf gegen dieses Verbrechen um präventive Maßnahmen ergänzt. Zufällige Besuche auf diesen Seiten werden durch eine Stopp-Seite verhindert. Die Stopp-Seite setzt ein deutliches gesamtgesellschaftliches Signal für das Netz: Stopp, hier geht es nicht weiter, hier wird der legale Raum verlassen. Die Sperrung solcher Seiten ist eine zusätzliche und ergänzende Maßnahme, wenn ein wirksameres Vorgehen direkt gegen die schrecklichen Inhalte bei ausländischen Angeboten nicht möglich ist. Die Stoppseite ist ein wichtiger Baustein einer Gesamtstrategie gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern und seiner Darstellung im Internet.
2. Nutzer, die z.B. durch Links in Spam-Mails auf diese Stopp-Seite gelangen, müssen nicht mit Strafverfolgung rechnen. Die Daten, die an der Stopp-Seite anfallen, dürfen für die Strafverfolgung nicht genutzt werden. Damit ist ein anderslautender Entwurf des SPD-geführten Justizministeriums vom Tisch. Für uns ist klar, dass Hersteller und Konsumenten von Kinderpornographie mit aller Härte des Gesetzes verfolgt werden. Genauso klar ist aber auch, dass wir harmlose Nutzer nicht durch – letztlich unbegründete – staatliche Verfolgungsmaßnahmen stigmatisieren und ihre bürgerliche Existenz vernichten dürfen.
3. Der Vorschlag von Bundesministerin von der Leyen, ein Expertengremium einzurichten wurde realisiert: Der Datenschutzbeauftragte benennt fünf Mitglieder, die berechtigt sind, jederzeit die Sperrliste beim Bundeskriminalamt einzusehen und zu überprüfen.
4. Löschen geht vor Sperren: Wir bekämpfen das Übel an der Wurzel und werden nur dann sperren, wenn wir gegen die Inhalte nicht oder nicht zeitnah vorgehen können.
5. Wir haben klargestellt, dass Sperrmaßnahmen auf kinderpornographische Internet-Seiten beschränkt bleiben.
6. Nach zwei Jahren wird eine Evaluierung durch die Bundesregierung stattfinden. Ein Jahr später wird das Gesetz auf Grund der gewonnenen Erfahrungen optimiert werden. Das ist moderne Gesetzgebung, wenn man mit einer zukunftsfähigen Regelung Neuland betritt.

Besonders wichtig ist mir dabei, klar zu stellen, dass es sich bei der genannten Sperrliste und bei der Verpflichtung der Internet Provider, die auf dieser Liste enthaltenen Internet-Seiten zu sperren, eben nicht um eine Zensur des Internets handelt, bei der der Staat – aus welchen Gründen auch immer – einige Internetseiten sperren lässt, um seine Bürgerinnen und Bürgern mehr oder weniger willkürlich an der Nutzung des Internets zu hindern. Läge die Sache so, würde ich Ihre Bedenken – insbesondere hinsichtlich der Zusammenstellung der Sperrliste und ihrer Überprüfung – uneingeschränkt teilen und hätte den Gesetzentwurf nicht unterstützt. Die Sache liegt aber anders, denn hier geht es – wie oben dargestellt – um die Verhinderung von Straftaten gem. § 184b des Strafgesetzbuches.

In der öffentlichen Diskussion ist leider bisher nicht ausreichend verdeutlicht worden, dass die Einschränkungen des Zugangs und die Strafverfolgung sich nur auf die besondere Struktur des § 184b des Strafgesetzbuches beziehen, d.h. – wie schon oben gesagt – auf die Verschaffung von Kinderpornographie. Es ist nicht daran gedacht, ähnliche Maßnahmen auch bei anderen Rechtsverletzungen zu ergreifen, bei denen z.B. das Betrachten der Seite straflos ist und eine weitere Handlung – möglicherweise ein Download einer Datei – hinzutreten muss, um ein Rechtsgut zu verletzen. Insofern bin ich fest davon überzeugt, dass dieses Gesetzesvorhaben die Grundrechte der Bürger nicht tangiert.

Es ist darüber hinaus sehr schwer, konkret quantitativ zu beurteilen, ob und inwiefern dieses Gesetz den Konsum von Kinderpornographie und die Produktion von Kinderpornographie verhindert oder erschwert. Eine Patentlösung wird es nicht geben. Dies sollte uns aber nicht daran hindern, Maßnahmen zu ergreifen, die zumindest einige Straftaten verhindern. Das ist nicht perfekt, aber besser, als den Kopf in den Sand zu stecken.

Mir ist klar, dass das Gesetz kein Allheilmittel ist und in manchen Punkten erst den Praxistest bestehen muss. Aber es ist ein weiterer Baustein in unserer Gesamtstrategie, die Kinder zu schützen und den Markt für Kinderpornographie soweit es geht auszutrocknen. Jetzt ist es Zeit, entschlossen handeln. Denn uns alle eint das Ziel: Mehr Schutz für Kinder. Auf keinen Fall soll und kann daraus ein Einstieg in die Kontrolle von Seiten anderen Inhalts werden. Darauf werde auch ich genau achten.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Schmidt MdB
Parlamentarischer Staatssekretär