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Christian Hirte
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Frage von Mario S. •

Frage an Christian Hirte von Mario S. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Hirte,

aktuell gibt es in unserem Familienkreis etwas Unklarheit, was den Straßenausbaubeitrag von Maßnahmen angeht, die kurz nach der "Wende" 1990 bei uns in der Gemeinde durchgeführt wurden.
Wie ist hier die aktuelle Rechtslage in Thüringen, auch unter dem Gesichtspunkt, das eine Gesetzesvorlage zur Abschaffung der SAB aktuell beraten wird.

Müssen wir in Zukunft damit rechnen, Ausbaubeiträge für Maßnahmen aus 1990 zu leisten?

Mit freundlichen Grüßen
M. S.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr S.,

herzlichen Dank für Ihre Frage, die ich mangels weiterführender Hintergrundinformationen nur unter Vorbehalt beantworten kann.

Ob für eine in den 90-iger Jahren erfolgte Straßenbaumaßnahme rückwirkend Straßenausbaubeiträge zu erheben sind hängt von vielen Faktoren ab. Dabei geht es weniger darum, ob die Baumaßnahme eine grundhafte Sanierung oder Verbesserung darstellt, sondern vielmehr ob sich nach 20 oder mehr Jahren der Straßenausbaubeitrag durch Zeitablauf von selbst erledigt hat. Immerhin sollte der Bürger wissen, ob er in absehbarer Zeit zahlen muss oder nicht. Die Frage steht und fällt damit, ob dem Beitragsbescheid eine rechtswirksame Straßenausbausatzung zu Grunde liegt. Nur eine solche rechtskonforme Satzung kann als sog. Ermächtigungsgrundlage den Erlass eines Beitragsbescheids begründen. Fehlt eine Ermächtigungsgrundlage oder ist sie fehlerhaft, ist der Bescheid rechtswidrig und damit aufzuheben.

Das Problem ist, dass viele Kommunen in Thüringen über lange Zeit entweder gar keine entsprechende Ausbausatzung besaßen oder diese rechtswidrig waren (z.B: fehlerhafte Bekanntmachung etc.). Deshalb erließen viele Kommunen nachträglich neue Satzungen, die die Rechtsmängel der alten Satzung "heilten". Erst mit diesen rechtsmängelfreien Satzungen war eine wirksame Ermächtigungsgrundlage geschaffen, auf Grund derer die derzeitige Beitragserhebung erfolgt. Dies hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2015 bekräftigt. Prinzipiell ist es damit möglich, auch lange zurückliegende Straßenausbaumaßnahmen der Beitragspflicht zu unterwerfen. Damit wäre auch in Ihrem Fall eine Heranziehung zum Straßenausbaubeitrag dem Grunde nach möglich. Sofern die Kommune die Bescheide nach Erlass der neuen Satzung rechtzeitig geltend macht, dürfte auch keine Verjährung der Beitragsforderung eingetreten sein.

Vor dem Hintergrund der derzeit diskutierten Abschaffung des Straßenausbaubeitrages in Thüringen bleibt festzuhalten, dass durch den Vorschlag der Rot-Rot-Grünen Landesregierung nur solche Maßnahmen nicht mehr beitragspflichtig wären, die nach dem 1. Januar 2019 erfolgten. Alles Beitragsbescheide davor wären zu zahlen. Die Kommunen sind deshalb gehalten, in allen Fällen von öffentliche Straßen, bei denen nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes die sachlichen Beitragspflichten bis einschließlich zum 31. Dezember 2018 bereits entstanden sind, innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährung zu erheben. Das weitere parlamentarische Verfahren wäre allerdings noch abzuwarten.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten, möchte Ihnen aber dennoch raten, Ihren Einzelfall juristisch überprüfen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Hirte MdB

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