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Christian Haase
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Frage von Wolfgang D. •

Frage an Christian Haase von Wolfgang D. bezüglich Soziale Sicherung

Kompromiss - Freibetrag Betriebsrenten

Guten Morgen Herr Haase,

der Freibetrag soll nicht für die Pflegeversicherung gelten. Es ist unverständlich, dass ein seit Einführung der Pflegeversicherung (1995) geltendes Prinzip „Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung“ nun wieder in einem Schnellschuss über Bord geworfen werden soll.

Die täglichen Anfragen bei mir als Mitglied des DVG e.V. machen deutlich, wie schwierig es ist, dem Wähler diese unterschiedliche Regelung zu vermitteln geschweige denn sachlich zu erklären. Und das Problem wird der Politiker/in seinem Wahlkreis auch haben.

Vertrauen in Politik schafft diese Veränderung jedenfalls nicht. Ab 2020 werden immer zwei Rechenoperationen notwendig sein. Der Wähler wird also immer erkennen können, dass hier Jahr 2019 unterschiedliche Regelungen geschaffen wurden.

Wenn es der Politik tatsächlich um die Stärkung der der baV gehen soll (siehe Problem und Ziel des Gesetzes) dann ist ein Abzug von mehr als 3 % (mit steigender Tendenz) auf die Freigrenze/Freibetrag kontraproduktiv für die Erreichung dieses Zieles.

Auch die signalisierte Entlastung von 300 € im Jahr ist irreführend. Das stimmt zwar für die Krankenversicherung allein betrachtet, wird aber durch Pflegeversicherung auf 24,68 € reduziert. Das ist schon die höchste Ersparnis. Alle höheren Beträge haben geringere Einsparungen. Ich stelle Ihnen gerne die Berechnungen zur Verfügung.

Meine Frage: Wie wollen Sie dem Bürger diesen nicht sachgerechten Kompromiss erklären?

Herzliche Grüße... W. D.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr D.,

da Sie Ihre Frage wieder auf einer offenen Plattform stellen, muss ich erst einmal erklären, worum es beim jetzt beschlossenen Freibetrag für Betriebsrenten überhaupt geht.

Derzeit müssen Betriebsrentner den vollen Krankenkassenbeitrag für ihre Betriebsrenten zahlen. Das wurde von vielen als Doppelverbeitragung kritisiert, da bereits in der Ansparphase Krankenversicherungsbeiträge angefallen sind. Ab 1. Januar 2020 soll nun ein Freibetrag von 159,25 Euro gelten. Das bedeutet: Erst höhere Betriebsrenten werden mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt. Damit zahlen rund 60% der Betriebsrentner dann nur noch maximal den halben Beitragssatz. Auch die weiteren 40 Prozent werden spürbar entlastet. Von dem Freibetrag werden auch Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner profitieren, deren Rentenbezug vor 2020 begonnen hat oder deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt. Der Freibetrag ist außerdem an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt und verändert sich jährlich in etwa wie die durchschnittliche Lohnentwicklung.

Damit stärken wir wieder das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge. Denn es ist klar: Wer fürs Alter vorsorgt, darf nicht bestraft werden. Wir entlasten die Betriebsrentner um knapp 1,2 Mrd. Euro! Das ist eine beachtliche Summe. Diese Mindereinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung werden 2020 in vollem Umfang aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Diese Entnahme aus dem Gesundheitsfonds wird schrittweise zurückgefahren, bis die Krankenkassen die Beitragsausfälle ab 2024 in voller Höhe selbst tragen.

Dass Sie nun nur kritisieren, dass dieser Freibetrag nicht für die Pflegeversicherung gelten wird, zeigt mir, dass Sie an der oben dargestellten Entlastung bei den Krankenversicherungsbeiträgen nichts auszusetzen haben. Das freut mich. Und es ist ja wirklich eine milliardenschwere Entlastung für die Betriebsrentner. In der Pflegeversicherung wird weiterhin statt eines Freibetrags eine Freigrenze gelten, d.h. Betriebsrenten bis 155,75 Euro bleiben beitragsfrei. Wer aber mehr Betriebsrente bekommt, muss auf die gesamte Rente inklusive der 155,75 Euro den jeweiligen Krankenkassenbeitrag zahlen.

Die betriebliche Altersvorsorge stärken wir übrigens noch mit weiteren Maßnahmen im gleichen Gesetz. Der 2017 mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführte BAV-Förderbetrag wird auf 288 Euro verdoppelt. Damit unterstützen wir gezielt Geringverdiener. Wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Unternehmen beteiligen, dann ist das außerdem zukünftig bis zu einem Höchstbetrag von 720 Euro steuerfrei. Dazu wird der derzeit geltende Höchstbetrag verdoppelt.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Haase

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