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Christian Haase
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Frage von Sami A. •

Frage an Christian Haase von Sami A. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Haase,

da ich in Lippe aufgewachsen bin, habe ich besonderes Interesse wie Sie, als Abgeordneter meiner Heimat, zu folgenden zwei Themen stehen.

1. Strafbarkeit von Umgangsboykott
In Frankreich wird Umgangsboykott strafrechtlich verfolgt (Code Pénal Article 227-5). In Deutschland hingegen, kann man mit § 1684 (2) BGB als Grundlage nur zivilrechtlich dagegen angehen. In der Praxis ist es allerdings so, daß der anzeigende Part in familienrechtlichen Fällen den Ruf eines Querulanten bekommt, was den Paragraphen somit überflüssig macht. Meiner Meinung nach ist dies ein Indikator dafür, daß in diesem Aspekt die Beziehung des Kindes zu seinen Eltern vom französischen Staat als schützenswerter angesehen wird, als es der deutsche Staat tut.
Wie stehen Sie zu einer Einführung eines solchen strafgesetzlichen Paragraphen? Würden Sie selber einen solchen Gesetzesantrag vorbringen?

2. Automatische geteilte Sorge ab Geburt für unverheiratete Paare
Die Sorgerechtsregelung bei unverheirateten Paaren ist für Männer sehr nachteilhaft. Männer sind in der Regel vom Wohlwollen der Mutter abhängig, ohne Einverständnis der Mutter ist die Erlangung der geteilten Sorge nicht möglich. Ich sehe darin weder die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verwirklicht (Art. 3 (2) GG), noch sehe ich darin, daß andere Modelle des Zusammenlebens respektiert werden. Dabei ist es ausdrücklich im Koalitionsvertrag festgehalten, daß kein Familienmodell vorgeschrieben wird (siehe Seite 19 des Koalitionsvertrags).
Welch enorme Auswirkung diese gesetzliche Schieflage hat, wird durch den bekannten und skandalösen Fall Görgülü deutlich.
Wie stehen Sie zur geteilten Sorge ab Geburt des Kindes bei unverheirateten Paaren?

Mit freundlichen Grüßen,

S. A.

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Sehr geehrter Herr Awad,

vielen Dank für Ihre Frage.

Ob ein Verbot im Zivilrecht oder Strafrecht verankert ist, sagt noch nichts darüber aus, wie wichtig ein Gesetz ist. Der Staat hat immer ein Interesse daran, seine Regeln durchzusetzen. Das ist beim elterlichen Umgangsrecht nicht anders. Die Sanktionen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind erheblich, eine Einschränkung des Umgangsrechts etwa ist nicht weniger einschneidend als eine Geldstrafe, die strafrechtlich verhängt wird. Beide Strafen sind prinzipiell geeignet, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durchzusetzen.

Sie erwähnen, dass die Erlangung der geteilten Sorge durch den Vater vom Einverständnis der Mutter abhängt. Diese Rechtslage besteht seit der Novellierung des § 1626a BGB am 19. Mai 2013 nicht mehr. Jetzt ist das gemeinsame Sorgerecht abgesehen von der entsprechenden Erklärung beider Elternteile bzw. bei einer späteren Heirat auch möglich, wenn das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Den nötigen Antrag stellt der Vater beim zuständigen Gericht. Maßstab für das Gericht ist dann eine negative Kindeswohlprüfung. Die gemeinsame elterliche Sorge wird also übertragen, wenn keine Gründe des Kindeswohls dagegensprechen. Damit ist ein Regel-Ausnahme-Verhältnis geschaffen worden, das den Interessen der Väter bei unverheirateten Eltern besser Rechnung trägt. Auch heute gilt noch, dass für die gemeinsame Sorge zwischen den beiden Elternteile kein erheblicher Streit bestehen darf. Andernfalls wird das Gericht wohl eine Ausnahme vom Grundsatz feststellen müssen, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dient. Insgesamt gibt es mit dieser Regelung aber eine sorgfältige Abwägung der Interessen aller Beteiligten: in allererster Linie des Kindes, aber auch stärker als zuvor der unverheirateten Väter.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Haase

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