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Frage von Oliver R. •

Frage an Christian Haase von Oliver R. bezüglich Verkehr

Frage zum Zweiten Telemedienänderungsgesetz – 2. TMGÄndG

Sehr geehrter Herr Haase,

heute wurde der Entwurf für zweite Telemedienänderungsgesetz veröffentlicht. Ich habe dieses aufmerksam gelesen und habe dazu eine Frage:

Der neue Absatz 5 zu §8 lautet: Sonstige Diensteanbieter, die einen Internetzugang nach Absatz 3 zur Verfügung stellen, können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen im Sinne des Absatzes 4 ergriffen haben und die Namen der Nutzer kennen, denen sie den Zugang gewährt haben.

Allerdings lautet, bisher und auch weiterhin §13 Absatz 6: Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

Also, in §13 wurde festgestellt, dass eine Anonyme Dienstnutzung möglich sein muss. Als Einschränkung sind einzig und allein technische Gründe genannt. Wenn ich nun mein WLan teilen möchte - Stichwort Gemeinsinn aber auch die prächtige Rede Ihrer Parteivorsitzenden anlässlich der Eröffnung der Cebit 2013 unter dem Motto Shareconomy - soll ich die Nutzer namentlich erfassen? Da ich dieses natürlich ohne Kosten für die Nutzer machen möchte, gibt es keinen Grund, die Namen der Nutzer zu erfassen. Ich verstoße doch glatt gegen §34 Bundesdatenschutzgesetz.

In einer Demokratie gibt es weder einen Kommunikationsführerschein, eine Kommunikationsanmeldung, eine Kommunikationserlaubnis oder eine Kommunikationsgenehmigung. Ich darf einfach so kommunizieren, unabhängig vom Medium, siehe u.A. 1 BvR 209/83, § 8 (1) EMRK.

Auch das Urheberrecht kann diese Rechte nicht einschränken. Der vermutete Rechtsverstoss einiger weniger kann nicht zur Einschränkung von Rechten und Grundrechten der gesamten Bevölkerung herangezogen werden.

Werden Sie diesem so zustimmen?

Mit freundlichen Grüßen,

Oliver Rabe

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CDU

Sehr geehrter Herr Rabe,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Entwurf des zweiten Telemedienänderungsgesetzes.

Auch in der CDU/CSU-Bundestagsfraktion haben wir den Gesetzesentwurf aus dem Bundeswirtschaftsministerium aufmerksam gelesen und erarbeiten derzeit in der zuständigen Arbeitsgruppe eine Stellungnahme.

Gerne teile ich Ihnen vorab meine erste Einschätzung mit: Grundsätzlich stellt das Gesetz meiner Meinung nach einen Schritt in die richtige Richtung dar. Für die Modernisierung unserer Wirtschaft und Gesellschaft ist der erleichterte Zugang zum Internet ein wichtiger Schritt. Was die Zahl offener W-Lan-Netze betrifft, besteht in Deutschland noch Nachholbedarf, denn die sogenannte Störerhaftung sorgt dafür, dass der W-Lan-Anbieter für illegale Aktivitäten seiner Nutzer haftet. Hier müssen wir als Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen verbessern.

Der Gesetzesentwurf sorgt diesbezüglich für mehr Klarheit. Das Provider-Privileg wird auf alle Anbieter ausgeweitet, die geschäftsmäßig oder als öffentliche Einrichtung ein W-Lan betreiben. Die Haftung ist dann ausgeschlossen, wenn zumutbare Maßnahmen gegen Missbrauch getroffen wurden. Dazu zählt beispielsweise die ausdrückliche Erklärung des Nutzers, dass er sich rechtskonform verhalten wird.

Sie sprechen die Schlechterstellung sonstiger Diensteanbieter, also Privater, an. Diese müssen nämlich zusätzlich die Namen ihrer Nutzer kennen. Dies wird in der Tat der Kern der Diskussion im Deutschen Bundestag werden. Es wird zu klären sein, ob diese Benachteiligung privater W-Lan-Anbieter erforderlich und begründbar ist. Die derzeitige Begründung im Gesetzesentwurf, dass sich im privaten Raum leichter illegale Internetaktivitäten vornehmen lassen als beispielsweise in einem Internet-Café oder auf der Straße, steht auf wackeligen Füßen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Haase

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