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Carsten Müller
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Frage von Mathias T. •

Frage an Carsten Müller von Mathias T. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Müller,

wie ich festgestellt habe, wird von Politikern und Medien gleichermaßen immer wieder der Begriff "Internetsperre" bzw "DNS-Sperre" benutzt.
Diese Aussage suggeriert dem Empfänger der Botschaft allerdings eine vollkommene Unerreichbarkeit der betroffenen Webseiten, was aber laut des Gesetzentwurfes nicht der Fall ist, denn darin ist nur eine Erschwerung des Zugangs durch Vorschalten eines Stopp-Schildes vorgesehen.
Sollte hier nicht zumindest von politischer Ebene für die Bürger Klarheit geschaffen werden, das es sich eben NICHT um eine Sperre als solche handelt, sondern nur um eine Zugangserschwerung?

Weiterhin komme ich nicht umhin, den Vergleich zu ziehen, das mit der geplanten Gesetzgebung das Lesen einer Zeitung verboten werden soll, Druck und Vertrieb selbiger aber ungehindert weitergehen kann.
Wäre es nicht auch im Interesse der Opfer sinnvoller, nicht den Zugang zu Webseiten mit kinderpornografischen Inhalten nur zu erschweren und die Inhalte weiterhin verfügbar zu lassen, sondern diese Inhalte komplett aus dem Internet zu löschen?
Wie aus den öffentlich bekannt gewordenen Listen hervorgeht, stehen die meisten der Server, auf denen kinderpornografische Inhalte gehostet werden, durchaus in Ländern, in denen ein Entfernen dieser Inhalte von den Servern leicht möglich ist, da der Vertrieb dieser Inhalte auch in diesen Ländern eine Straftat darstellt.

Für den Fall, dass das Gesetz verabschiedet wird, würde mich interessieren, wer dafür bürgt, das ausschliesslich Webseiten mit kinderpornografischen Inhalten in die sogn. "Sperrliste" aufgenommen werden und wer belangbar ist, falls Webseiten mit andere Inhalten in diese Liste gelangen.
Wer bürgt für die Sicherheit dieser Listen vor einer ungewollten Veröffentlichung, da eine ungewollte Veröffentlichung dieser "Sperrliste" (wie in anderen Ländern passiert) wäre ja ein regelrechter "Warenkatalog für Pädophile" und dies kann kaum im Interesse der Opfer sein.

Mit freundlichen Grüßen
M. Thieme

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Sehr geehrter Herr Thieme,

für Ihre E-Mail vom 19.05.2009 möchte ich mich bedanken und werde gerne zu den von Ihnen gestellten Fragen Stellung nehmen.

Der Begriff „Internetsperre“ ist durchaus richtig gewählt. Die Sperrungen blocken den Zugriff auf bekannte Kinderpornoseiten - egal, wo auf der Welt die Anbieter der Inhalte sitzen. Seiten, die von Deutschland aus ins Netz gestellt werden, werden bereits blockiert bzw. gelöscht. Erfahrungen in anderen Ländern zeigen, dass täglich Zehntausende Zugriffe verhindert werden (zum Beispiel 15.000 - 18.000 in Norwegen). Übertragen auf Deutschland hieße das, dass 300 000 bis 450 000 Seitenaufrufe verhindert werden könnten. Sperrungen werden seit vielen Jahren mit Erfolg in Norwegen, Dänemark, Schweden, Finnland, den Niederlanden, Italien, der Schweiz, Neuseeland, Großbritannien, Südkorea, Kanada und Taiwan durchgeführt.
Bei einer DNS-Sperre kann keine Verbindung zur gewünschten Website hergestellt werden. Der Browser meldet den Fehler an den Nutzer oder zeigt eine STOPP-Seite an. Die STOPP-Seite warnt den Nutzer, dass sein Internet-Browser Kontakt zu einer Webseite herzustellen versucht, die im Zusammenhang mit der Verbreitung von Kinderpornografie genutzt wird. Der Betrieb dieser STOPP-Seite soll durch den jeweiligen Zugangsanbieter erfolgen. Die Zugangsanbieter entscheiden selbst, ob sie solch eine Seite nutzen oder nicht. Das Bundeskriminalamt stellt einen standardisierten Entwurf zu Layout und Inhalt der STOPP-Seite zur Verfügung. Das STOPP-Schild betont und verstärkt zudem die gesellschaftliche Ächtung des Missbrauchs und gibt dem Nutzer die Möglichkeit, sich beim Bundeskriminalamt weiter über die Maßnahme zu informieren. Dass das System funktioniert, zeigen die jahrelangen Erfahrungen anderer Länder, die bereits Zugangssperren eingerichtet haben. Das Sperren der Seiten auf DNS-Basis ist nur ein Baustein im Kampf gegen Kinderpornografie. Die strafrechtliche Verfolgung der Täter, das Schließen der Quellen sowie der Schutz der Opfer stehen weiterhin an oberster Stelle und werden auch weiterhin erfolgreich vom Bundeskriminalamt (BKA) umgesetzt.
Dass die Bundesregierung es mit der Bekämpfung von Kinderpornografie ernst meint, machen auch drei weitere Meilensteine deutlich:

• In Kürze wird das "Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen" im Bundeskabinett behandelt. Es regelt verbindlich und weitreichend für alle Anbieter, was im Kern mit dem Vertrag vereinbart wurde. Das Gesetz ist als zweiter Schritt sinnvoll, weil es konsequent 100 Prozent des Marktes erfasst, keine Ausnahme zulässt und zwingende, nicht vom Wohlwollen der Beteiligten abhängige Regelungen zur effektiven Erschwerung des Zugangs zu den kinderpornografischen Inhalten trifft.

• Das Bundesfamilienministerium wird die Fortschreibung des "Aktionsplans der Bundesregierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung" initiieren und damit Maßnahmen umsetzen, die in der Nachfolge des III. Weltkongresses gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern und Heranwachsenden entwickelt werden.

• Zum 30. Juni 2009 wird das Bundesfamilienministerium zur europäischen Nachfolgekonferenz zum III. Weltkongress gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern und Heranwachsenden nach Berlin einladen. Dort wird der Kampf gegen Kinderpornografie eines der Schwerpunktthemen sein.

Für die Aufnahme der Seiten mit kinderpornografischen Inhalten in die Listen, gibt es eine eindeutige Regelung und Zuständigkeit.
Zugangsanbieter können heute punktgenau gefährliche Inhalte blockieren. Das zeigen die Beispiele aus dem Ausland wie Skandinavien. Zudem lässt sich sehr gut abgrenzen, was Kinderpornografie ist und was nicht. In den skandinavischen Ländern gibt es seit 2004 keine nennenswerten Beschwerden. Zugangsanbieter sperren nur die Seiten, die vom Bundeskriminalamt verschlüsselt auf laufend aktualisierten Listen zur Verfügung gestellt werden. Was gesperrt wird, legt allein das Bundeskriminalamt fest. Die Zugangsanbieter setzen die Sperrung lediglich um. Die Haftung liegt ganz allein beim Bundeskriminalamt. Die Zugangsanbieter müssen keine Ersatzansprüche fürchten.

Sehr geehrter Herr Thieme, ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Carsten Müller MdB

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