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Burkhard Peters
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Frage von Gerhard R. •

Frage an Burkhard Peters von Gerhard R. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Peters,

Nachfrage zu Genehmigungsfreistellungen für Bauvorhaben in Wohngebäuden
http://www.abgeordnetenwatch.de/burkhard_peters-306-49249--f462653.html#q462653

Bei Gesprächen im Bekanntenkreis wurde mir mitgeteilt: Beim Bauamt muss auch
der "Technische Nachweis Lärm" vorgelegt werden. Ursache für schlechten Schallschutz sind oft fehlerhafte Ver- und Entsorgungsleitungen. Installationsrohre dürfen nur in Wänden mit Wandgewichten über 200 Kilogramm pro Quadratmeter verlegt werden. Vor allen anderen Wänden muss getrennt vom Baukörper eine Vorwand errichtet werden. Alle Rohre und Leitungen müssen auch gedämmt werden.

Sind diese Angaben richtig?

Werden Sie das nach Ihrer angekündigten Kontaktaufnahme mit dem zuständigen
Ministerium auch beantworten?

Trifft es zu, dass durch eine Genehmigungsfreistellung auch Schwarzbauten legalisiert werden können? Falls ja: Wie kann der Bauvorlageberechtigte in
solchen Fällen Mängel bei Ver- und Entsorgungsleitungen erkennen?

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth

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Sehr geehrter Herr Reth,

leider kann ich Ihnen ihre Frage, welche technischen Nachweise beim Bauamt vorzulegen seien, mangels Kenntnis nicht beantworten. Das Bauamt erteilt Ihnen darüber sicher gern Auskunft.
Bezüglich der Frage, ob durch das Genehmigungsfreistellungsverfahren die nachträgliche Legalisierung von Schwarzbauten möglich sei, gehe ich davon aus, dass das nicht der Fall ist. In § 68 Abs. 3 LBauO-SH ist geregelt, dass mit dem Bauvorhaben erst einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen begonnen werden darf“. Wenn dies nicht erfolgt ist, dürfte eine Genehmigungsfreistellung nicht mehr in Betracht kommen. Doch auch hierzu empfehle ich Ihnen, sich für eine fachkundige Auskunft an die Baubehörde zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Burkhard Peters

i.A.
Klaus Schaper

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Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Reth,

eine Legalisierung von Schwarzbauten kann es im Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht geben, sondern grundsätzlich nur – sofern das Gebäude materiell genehmigungsfähig ist - mittels einer Baugenehmigung.
Erlangt die Baubehörde Kenntnis von einem Schwarzbau, handelt sich zunächst allein schon aufgrund der fehlenden Durchführung eines Bauaufsichtsverfahrens um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann. Die Baubehörde leitet dann ein Ordnungsverfahren ein, in dem sie die Bauvorlagen umfassend , d. h. bauplanungs- und bauordnungsrechtlich, prüft. Im Falle von Rechtsverstößen hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Ordnungsmaßnahmen einzuleiten; dazu gehören gegebenenfalls z. B. die Nutzungsuntersagung, Nachbesserungen oder sogar der (Teil-)Rückbau.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Burkhard Peters