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Burkhard Lischka
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Frage von Carla T. •

Frage an Burkhard Lischka von Carla T. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Lischka,

mit großem Interesse habe ich Ihre Rede im Bundestag vom 20.5.2010 zum GOV Genehmigungsverfahren gelesen. Was hat sich bis jetzt getan?
Ist für einen Antrag auf ehebedingte Zuwendung (hälftiges Miteigentum am Grundstück) eine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung GOV vom 20.12.1993 notwendig? Auf den beim Notar gestellten Antrag auf ehebedingte Zuwendung erfolgte am 06.09.16 der Eintrag ins Grundbuch. Ist der mir am 22.10.16 vom LK MSH zugestellte Kostenbescheid für GOV- Genehmigung berechtigt?
Ich habe keinen Antrag gestellt und auch keinen Genehmigungsbescheid erhalten.
Wird hier eventuell ein Gesetz mißbraucht, um Geld in die klammen Kassen zu bekommen?

Mit freundlichen Grüßen
C. Thiele

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Thiele,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 06. November 2016 zu Genehmigungsverfahren nach Grundstücksverkehrsordnung (GVO).

Zuwendungen unter Ehegatten sind in der Regel keine Schenkung, wenn sie der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen. Somit finden auch die rechtlichen Regelungen der Schenkung keine Anwendung. Demnach gelten in Ihrem Fall die normalen Regelungen bei Grundstücksübereignungen.

Die Erteilung der GVO-Genehmigung ist gemäß Paragraf 9 in Verbindung mit Paragraf 2 der Grundstücksverkehrsordnung gebührenpflichtig (die Höhe der Gebühr bemisst sich am Grundstückswert; mindestens 25 €, maximal 250 €). Somit sind leider auch Sie verpflichtet, die Kosten für die Überprüfung zu zahlen.

Generell empfinde ich das allgemeine Genehmigungsverfahren als unnötigen Aufwand für die Behörden und die Betroffenen. Daher bin ich nach wie vor der Auffassung, das Verfahren auf diejenigen Grundstücke zu beschränken, für die tatsächlich ein Rückübertragungsanspruch vorliegt.

Bisher konnten meine Kolleginnen und Kollegen und ich aber noch keine entsprechenden Verbesserungen erwirken.

Mit freundlichen Grüßen

Burkhard Lischka