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Bettina Hagedorn
SPD
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Frage von Dieter D. •

Frage an Bettina Hagedorn von Dieter D. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Hagedorn,

wie wird sich die SPD in Zukunft mit dem Thema ungerechtfertigter Versorgungsausgleich bei Soldaten verhalten, wird es endlich eine gerechte Lösung geben??
Ich habe bisher 39.000 € für meine verstorbene Ex-Frau bezahlt, ist das der Dank für 33 Jahre Dienst am Volke?

Mit freundlichem Gruß
D. D.
Stabsbootsmann a.D.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr D.,

vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Versorgungsausgleich bei Soldaten vom 2. August 2017. In der Tat ist es so, dass viele Berufssoldatinnen und -soldaten im Falle einer Scheidung erhebliche Einbußen bei ihren Versorgungsbezügen in Kauf nehmen müssen, da die Kürzung durch den vom Familiengericht festgesetzten Versorgungsausgleich bereits mit der Zurruhesetzung einsetzt. Das gilt auch dann, wenn der Ehepartner, der vom Versorgungsausgleich profitiert, erst erhebliche Zeit später in den Ruhestand tritt. Berufssoldaten sind davon besonders betroffen, denn wegen gesetzlich bestimmter besonderer Altersgrenzen werden sie wesentlich früher in den Ruhestand versetzt als beispielsweise Beamte: Im Jahr 2010 lag das durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter bei 53,9 Jahren für Soldaten und 61,6 Jahren für Beamte und Richter.
Wie Sie sicher wissen, ist die Große Koalition dieses Problem mit dem Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz angegangen und hat den Beginn der scheidungsbedingten Kür-zung der Versorgung für Berufssoldaten bis zur besonderen Altersgrenze hinausgeschoben, die für Polizeivollzugsbeamte gilt. Im Regelfall tritt die Kürzung also erst mit dem 62. Lebensjahr ein und nicht mehr – beispielsweise für Berufsunteroffiziere – mit dem 55. Lebensjahr. Mit der Änderung wurde die Rechtslage für 3.000 geschiedene Berufssoldaten verbessert.
Ich kann verstehen, dass auch diese etwas spätere Anrechnung für die Betroffenen nicht gänzlich zufriedenstellend ist. Auch sind Soldaten, die nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht von der Neuregelung erfasst. Das Bundesverteidigungsministerium mit CDU-Ministerin Ursula von der Leyen an der Spitze argumentiert hier, dass aufgrund der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes keine weiteren Sonderregelungen eingeführt werden dürfen. In Bezug auf die Personalstrukturmaßnahmen sieht es aus Sicht des Verteidigungsministeriums so aus, dass sich die betroffenen Soldaten freiwillig in den Ruhestand versetzen lassen haben und dies somit eine andere Situation ist. Wir als SPD hätten uns einen anderen Weg gewünscht und haben uns in den Verhandlungen mit unserem Koalitionspartner mehrfach um Berücksichtigung dieser Gruppe bemüht. Wir hätten es gerne gesehen, dass die Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund des Reformbegleitgesetzes und des Perso-nalanpassungsgesetzes ausgeschieden sind, in den Versorgungsausgleich integriert werden. Dies konnte bisher leider nicht umgesetzt werden.
In Ihrem Brief schrieben Sie, dass Ihre Ex-Frau bereits verstorben ist. Es ist zugegebenermaßen schwer verständlich, dass die Kürzung durch den Versorgungsausgleich trotzdem fortbesteht. Dies folgt aus dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs: Mit der Scheidung und der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich sollen gegenseitige Verflechtungen endgültig getrennt, die erworbenen Ansprüche endgültig übertragen werden. Eine Ausnahme gibt es gemäß § 37 VersAusglG nur dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung vor ihrem Tod nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Nur in diesem Fall wird das Anrecht der ausgleichsverpflichteten Person auf Antrag nicht länger gekürzt, andernfalls bleibt es bei dem Grundprinzip der getrennten Behandlung der jeweiligen Versorgungsansprüche.
Ich weiß, dass Sie diese Antwort nicht zufriedenstellen wird – schließlich ändert das nichts an den Kürzungen, die Sie hinnehmen müssen. Dennoch hoffe ich, dass ich bei Ihnen ein wenig Verständnis für die derzeitige Rechtslage wecken konnte.
Mit freundlichen Grüßen

Ihre Bettina Hagedorn

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