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Bettina Hagedorn
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Frage von Gerhard R. •

Frage an Bettina Hagedorn von Gerhard R. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Hagedorn,

Nachfrage zu Lobbyisten und Abgeordnete gegen das Volk

http://www.abgeordnetenwatch.de/bettina_hagedorn-778-78155--f435745.html#q435745

Einerseits müssen Anwälte die Möglichkeit haben, sich gegen Klagen zu verteidigen und dürfen dabei vertrauliche Informationen des Mandanten gegen ihn verwenden. Andererseits hat der Rechtsanwalt die Aufgabe, seinen Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen.Beides steht in der Berufsordnung für Rechtsanwälte. Dieses rechtliche(!) Problem hätten wir nicht, wenn es den vollständigen Direktanspruch gegen die Berufshaftpflichtversicherung gäbe. Hatten Sie auch darüber nachgedacht?

Trifft es zu, dass entschädigungslose Folgen eines Anwaltsfehlers nicht selten für den Mandanten schlimmer sind als eine Prämienerhöhung für den Rechtsanwalt?

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Reth,

wie ich Ihnen bereits in meiner ersten Antwort vom 21. Mai geschrieben habe, ist es schlicht nicht richtig, dass sich bei einer Einführung des Direktanspruchs die materiellen Voraussetzungen verändern würden, um für Anwaltsfehler Schadensersatz zu erhalten. Ich habe Ihnen geschrieben: „Der Mandant müsste auch dann gegenüber der Versicherung darlegen, dass er durch die Pflichtverletzung seines Anwalts einen tatsächlichen Schaden erlitten hat, er den von Ihnen genannten Berufungsprozess gewonnen hätte. Wenn so ein Schaden nicht nachzuweisen ist, müsste eine Haftpflichtversicherung genauso wenig Schadensersatz leisten wie ein von ihr versicherter Anwalt.“
Der Münchener Kommentar zum VVG formuliert diesen Sachverhalt in der Kommentierung des gegenwärtigen Direktanspruchs in § 115 VVG wie folgt: „Die gesetzliche Bestimmung schafft (…) keinen eigenen Haftungstatbestand, sondern setzt die Existenz eines solchen voraus. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Versicherers kommt deshalb nur insoweit in Betracht, als dem Geschädigten gegen den Schädiger ein Anspruch auf Schadensersatz überhaupt zusteht (Akzessorietät).“ Gleiches hätte für die 2007 im Regierungsentwurf vorgesehene Formulierung des Paragraphen gegolten.
Die Debatte über den Direktanspruch betrifft also nicht das „Ob“ eines Schadensersatzanspruchs, sondern nur die Frage, gegen wen sich der mögliche Anspruch richten würde. Für die von Ihnen angesprochene Rechtsfrage bietet er also keine Lösung.

Mit freundlichen Grüßen
Bettina Hagedorn

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