Bernd Lange
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SPD
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Frage von Stefan R. •

Frage an Bernd Lange von Stefan R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Wie stehen Sie zum japanischen Freihandelsabkommen JEFTA?

Ist Ihnen die Campact-Studie über dessen Auswirkungen auf öffentliche Dienstleitungen bekannt, welche aufzeigt, dass viele der Verpflichtungen, auf die sich die EU und Japan verständigt haben, ein Risiko für die Aufrechterhaltung und die Qualität öffentlicher Dienstleistungen darstellen, u.A. durch Erzwingung von Privatisierungen bei der Wasserversorgung?

https://blog.campact.de/wp-content/uploads/2018/10/Jefta-Studie__2018-10.pdf

Bernd Lange
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Reich,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen sehr gerne beantworte.

Mit dem EU Japan-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen sollen einige Dienstleistungsbereiche, die in der EU für private Anbieter geöffnet sind, auch für japanische Anbieter geöffnet werden. Ausgenommen davon ist unter anderem der breit gefasste Bereich der Daseinsvorsorge, da dieser in der EU und Deutschland nicht liberalisiert ist. Die Verhandlungsführer der EU haben im EU-Japan Abkommen speziell zu diesem Zweck eine horizontale Ausnahme für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge festgelegt [(Annex II, Vorbehalt Nr.1 - alle Sektoren (Daseinsvorsorge)].

Die Ausnahme für die Daseinsvorsorge legt fest, dass Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als Dienstleistungen der Daseinsvorsorge angesehen werden, durch öffentliche Monopole oder exklusiv von privaten Betreibern erbracht werden können. Darunter fallen auch Umweltdienstleistungen („environmental services“), die entsprechend den Regeln der Vereinten Nationen (sog. CPC-Liste) die gesamte Wasserwirtschaft umfassen, auch die Behandlung von Abwasser. Annex II enthält zudem in Ausnahme Nr. 21, Unterpunkt c) den EU-Vorbehalt für Wasserentnahme, -aufbereitung und -verteilung. Beschränkungen, Regulierungen, Genehmigungs- oder Qualifikationsanforderungen können jederzeit eingeführt, verändert oder aufrechterhalten werden.

Weiterhin behält die EU das Recht, für Bereiche der Daseinsvorsorge, die nicht mehr ausschließlich öffentlich oder nur zum Teil öffentlich erbracht werden, besondere Schutzregeln einzuführen, den Status-Quo beizubehalten oder sie wieder ganz in die öffentliche Verantwortung zu überführen. Der Annex II des EU-Japan-Abkommens enthält wichtige Ausnahmen für mögliche künftige Maßnahmen der EU und/oder ihrer Mitgliedstaaten hinsichtlich des Marktzuganges für Anbieter aus Drittstaaten und ihrer Gleichbehandlung mit Inländern.

Hier finden Sie weitere Informationen und Positionen von mir zu dem Abkommen:

http://www.bernd-lange.de/aktuell/nachrichten/2018/374260.php

http://www.bernd-lange.de/politik/eu-handelsabkommen-jeepa-ceta-ttip-und...

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Lange
Mitglied des Europäischen Parlaments
Vorsitzender des Ausschusses für Internationalen Handel (INTA)

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