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Frage von Gerhard R. •

Frage an Barbara Ostmeier von Gerhard R. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Ostmeier,

ERLAUBT DIE LANDESBAUORDNUNG IN SH AUCH FÜR SCHWARZBAUTEN GENEHMIGUNGSFREISTELLUNGEN(§ 68 ABS. 3 LBO)?
FALLS JA: WO IST IN DER LBO DIE DAFÜR ERFORDERLICHE RECHTSGRUNDLAGE?

In 2012 beantwortete in NRW(gleiche Regelung wie in SH!) ein Rechtsanwalt die erste Frage mit NEIN.
www.baurecht.de/forum/messages/16434.html

MdL Peters in SH:
Bezüglich der Frage, ob durch das Genehmigungsfreistellungsverfahren die nachträgliche Legalisierung von Schwarzbauten möglich sei, gehe ich davon aus, dass das nicht der Fall ist. In § 68 Abs. 3 LBauO-SH ist geregelt, dass mit dem Bauvorhaben erst einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen begonnen werden darf. Wenn dies nicht erfolgt ist, dürfte eine Genehmigungsfreistellung nicht mehr in Betracht kommen.
http://www.abgeordnetenwatch.de/burkhard_peters-306-49249--f462971.html#q462971

In NRW beschloss der Landtag am 14.12.16 - u.a. wegen Baumängel! - die
Abschaffung des Freistellungsverfahrens.
www.landtag-nrw.de
Dokumente/Recherche
Suchfunktion Landesbauordnung

Unter www.agrud.de finden Sie eine Selbsthilfeinitiative für Frauen mit Migräne und Andere: "Vermeidungsstrategien im sozialen Umfeld stellen in diesen Fällen oft die einzige Möglichkeit dar, ein Wiederauftreten von Symptomen oder eine Verschlimmerung des Krankheitsverlaufes zu vermeiden." AGRUD erwähnte zahlreiche weitere Fälle, in denen die Personen vor Lärmbelästigungen zu schützen sind.
SOLLTEN AUCH BEFÜRWORTER DES FÜR DEN STAAT SEHR KOSTENGÜNSTIGEN FREISTELLUNGSVERFAHRENS EIN INTERESSE DARAN HABEN, DASS DIESE PERSONEN VON BAUMÄNGELN(NICHTBEACHTUNG VON LÄRMSCHUTZVORSCHRIFTEN) VERSCHONT BLEIBEN?

Falls Sie meine erste Frage bejahen: Wie sollen die im letzten Absatz erwähnten Personen geschützt werden?
Der Zivilrechtsweg dauert lange. Nicht alle Kranken können sich die teure Rechtsschutzversicherung leisten.
Ein ausreichender Schutz würde auch zur Kostensenkung bei den Krankenkassen beitragen.

MfG
G. Reth

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