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Astrid Wallmann
CDU
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Frage von Matias Leão R. •

Frage an Astrid Wallmann von Matias Leão R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Wallmann!

Lt. einer Meldung des hr hat das Bundesfamilienministerium die Zusammenarbeit mit dem Deutsch-Islamischen Vereinsverband Rhein-Main beendet, da nicht nur einzelne Mitglieder des Verbandes, sondern diese als solche vom hessischen Landesamt für Verfassungsschutz als extremistisch eingestuft wird.

In diesem Zusammenhang möchte ich Sie höflich bitten, folgende Fragen freundlicherweise zu beantworten.

Welche Voraussetzungen müssen Verbände bisher für einen bekenntnisorientierten Religionsunterricht erfüllen?

Muss Ihrer Meinung nach bei diesen Voraussetzungen eine Korrektur erfolgen?

Wenn bekenntnisorientierter Religionsunterricht eine unterstützende Funktion haben soll, um die Radikalisierung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu unterbinden, in welcher Weise müssen Lehrpläne, die Ausbildung von Fachlehrern wie auch die Zusammenarbeit mit den entsprechenden kooperierenden Religionsverbänden hinterfragt werden?

Halten Sie es für erforderlich und umsetzbar, dass entsprechende kooperierende Religionsverbände ebenso einen Treueeid wie Dr. Bätzing vom Bistum Limburg leisten müssen?
Welche fehlenden Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt werden?

Halten Sie es für erforderlich und umsetzbar, dass entsprechende kooperierende Religionsverbände personell wie finanziell unabhängig werden, dass heißt, dass die Besetzung ihrer Funktionäre nicht aus dem Ausland bestimmt und die Finanzierung nicht aus dem Ausland erfolgt?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Herzliche Grüße,

gez. Hr. Rautenberg

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Sehr geehrter Herr Rautenberg,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Nachfolgend beantworte ich Ihnen ihre Fragen:

- Welche Voraussetzungen müssen Verbände bisher für einen bekenntnisorientierten Religionsunterricht erfüllen?

Kooperationspartner des Staates bei der Erteilung des konfessionellen Religionsunterrichts sind die Religionsgemeinschaften (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG). Um Religionsgemeinschaften im Rechtssinne handelt es sich, wenn diese die Voraussetzungen für die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllen. Die Voraussetzungen für den Körperschaftsstatus ergeben sich aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV. Eine Gemeinschaft, die diesen Status anstrebt, muss durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten und darüber hinaus rechtstreu sein.

- Muss Ihrer Meinung nach bei diesen Voraussetzungen eine Korrektur erfolgen?

Nein.

- Wenn bekenntnisorientierter Religionsunterricht eine unterstützende Funktion haben soll, um die Radikalisierung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu unterbinden, in welcher Weise müssen Lehrpläne, die Ausbildung von Fachlehrern wie auch die Zusammenarbeit mit den entsprechenden kooperierenden Religionsverbänden hinterfragt werden?
- Halten Sie es für erforderlich und umsetzbar, dass entsprechende kooperierende Religionsverbände personell wie finanziell unabhängig werden, das heißt, dass die Besetzung ihrer Funktionäre nicht aus dem Ausland bestimmt und die Finanzierung nicht aus dem Ausland erfolgt?

Artikel 7 Abs. 1 GG legt fest, dass das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht. Folglich wird auch bei der Durchführung des islamischen Religionsunterrichtes die staatliche Aufsicht und die Unabhängigkeit des Lehrpersonals und des Unterrichtes von ausländischen Staaten vollumfänglich gewährleistet. Einzig das Land Hessen entscheidet über die Einstellung, Qualifikation und den Einsatz von Lehrkräften. Das Lehrpersonal muss aus dem Kreis der bereits beim Land Hessen beschäftigten Lehrkräfte kommen oder die Einstellungsvoraussetzungen für das reguläre Lehramt erfüllen. So haben alle Lehrkräfte, die derzeit im bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterricht eingesetzt sind, die Erste und Zweite Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt in Deutschland erworben und einen Diensteid auf die Landesverfassung abgelegt. Es wird folglich gewährleistet, dass der islamische Religionsunterricht in keinem Fall durch einen vom Ausland entsandten oder finanzierten Imam erteilt wird. Die Unterrichtsinhalte werden überdies durch hessische Kerncurricula festgelegt. Diese sind für den islamischen Religionsunterricht unter Federführung des Hessischen Kultusministeriums mit wissenschaftlicher Begleitung durch die Goethe-Universität Frankfurt erarbeitet worden. Jegliche personelle oder finanzielle Einflussnahme einer ausländischen Behörde auf die Ausgestaltung des islamischen Religionsunterrichtes ist inakzeptabel.

- Halten Sie es für erforderlich und umsetzbar, dass entsprechende kooperierende Religionsverbände ebenso einen Treueeid wie Dr. Bätzing vom Bistum Limburg leisten müssen? Welche fehlenden Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt werden?

Die Eidesleistung ist ein altehrwürdiger und auch staatspolitisch bedeutsamer, gleichwohl aber eher symbolischer Akt. Eine entsprechend Regelung für evangelische Kirchenvertreter gibt es nicht. Der Treueeid der Bischöfe ist ein feierliches persönliches Versprechen einer natürlichen Person. Bei der Mitwirkung an Religionsunterrichten stehen aber nicht einzelne Funktionsträger im Mittelpunkt, es geht um die Religionsgemeinschaft als Institution, eine persönliche Bindung wie bei einem Bischof ist nicht denkbar. Grundsätzlich haben die Kooperationspartner nicht erst mit der Anerkennung zur Erteilung des islamischen Religionsunterrichtes die Pflicht zur Achtung der freiheitlich-demokratischen Grundprinzipien und der Werteordnung des Grundgesetzes. Vielmehr ergibt sich die Verpflichtung zur Verfassungstreue bereits aus ihrer Konstituierung als Verband, Verein, oder sonstiger Rechtsform. Wäre diese Voraussetzung nicht erfüllt, würde es sich schließlich um eine verfassungswidrige Organisation handeln, die durch den Verfassungsschutz zu beobachten und ggf. auf dem Rechtsweg zu verbieten wäre. Dementsprechend können auch Antragsteller lediglich dann als Kooperationspartner anerkannt werden, wenn sie – neben einer Liste weiterer Kriterien – insbesondere die Gewähr der Verfassungstreue bieten. Diese wird im Zuge des Anerkennungsverfahrens durch das Hessische Kultusministerium geprüft und entschieden. Eine dahingehende Erklärung ist typischerweise in jedem Antrag auf Einrichtung eines konfessionellen Religionsunterrichtes enthalten, den eine Religionsgemeinschaft stellt. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich verbeamtete Lehrkräfte für den islamischen Religionsunterricht vor der Übernahme in den Staatsdienst mit ihrem am ehesten dem in der Frage erwähnten Treueeid des Bischofs vergleichbaren Diensteid zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen müssen.

Mit freundlichen Grüßen
Astrid Wallmann

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