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Frage von Udo S. •

Frage an Astrid Mannes von Udo S. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Dr. Mannes,

als Teilnehmer der staatlich geförderten Altersvorsorge habe ich seit 2004 einen Riester-Vertrag
bei der Allianz-Versicherung. Als Beamter bei der Deutschen Telekom AG war ich bisher zulagenberechtigt.
Ab April 2014 habe ich das Angebot zur Versetzung in den Vorruhestand angenommen.

Nun schreibt mir meine Versorgungskasse: "Sie sind seit dem 01.04.2014 im vorzeitigen Ruhestand.
Unmittelbar zulagenberechtigt sind aber gemäß § 79 in Verbindung mit § 10a Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG) nur wegen Dienstunfähigkeit pensionierte Beamte.
Eine Förderung ist nur mittelbar über Ihre Ehefrau möglich."

Aus meiner Sicht ist hier keine Kontinuität und keine Rechtssicherheit für die Laufzeit
des Riestervertrages gegeben. Die Personen hinter dem Vertrag, meine Ehefrau und ich,
haben sich nicht geändert. Auch haben wir uns auf die staatliche Förderung verlassen.

Daher möchte ich Sie bitten im Finanzministerium anzufragen, warum dieser Bruch in der Zulagengewährung vorhanden ist und entsprechende Maßnahmen anzustoßen, um die Kontinuität und die Rechtssicherheit wieder herzustellen.

Außerdem möchte ich Anmerken, dass die Allianz-Versicherung für unsere Verträge jährliche Kosten
in Höhe von über 200 Euro veranschlagt, was die Höhe der Zulagen bei weitem Überschreitet
und was offenbar ordnungspolitisch erlaubt ist. Ein Schelm wer da glaubt, dass hier die private
Versicherungswirtschaft verdeckt subventioniert wird.

Mit freundlichem Gruß

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Sehr geehrter Herr S.,

ich danke Ihnen für Ihre Frage vom 27. März 2019, die Sie sehr konkret zu der Zulagengewährung Ihres Riester-Vertrages haben. Ich habe mit den Fachreferenten der Arbeitsgruppe Finanzen meiner Fraktion Rücksprache gehalten. Wir haben Ihre Frage an das Bundesfinanzministerium weitergeleitet.
Ich bitte Sie um Geduld, da die Prüfung Zeit in Anspruch nimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Astrid Mannes
Mitglied des Deutschen Bundestages
für den Wahlkreis Darmstadt

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Sehr geehrter Herr S.,

nach Rückfrage mit dem Bundesministerium für Finanzen kann ich Ihnen Ihre Frage wie folgt beantworten:

Die steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge steht grundsätzlich jeder Person zu, die von den leistungsrechtlichen Auswirkungen der Reform in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Altersvermögensgesetz oder von der Versorgungsniveauabsenkung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wirtschaftlich betroffen ist und die einem dieser Alterssicherungssysteme weiterhin „aktiv“ angehört. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung und Empfänger von Besoldung nach dem Bundes- oder einem Landesbesoldungsgesetz (§ 10a Absatz 1 Satz 1 EStG).

Eine unmittelbare Zulageberechtigung liegt beispielsweise ebenfalls in besonderen Fallkonstellationen vor, so etwa für Personen, die eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der oben genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn diese unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen einer der in § 10a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 EStG genannten begünstigten Personengruppen angehörten. Soweit Personen den Zeitpunkt des Wechsels vom aktiven Erwerbsleben in den Ruhestand hingegen individuell eigenständig - z. B. durch Annahme eines Angebots zur Versetzung in den Vorruhestand - gestalten, sieht das Gesetz in diesen Fällen „selbstbestimmter“ Veränderung keine staatliche Förderung (mehr) vor.

Liegen die Voraussetzungen des § 10a Absatz 1 EStG nicht vor, kann eine Förderung auf Grundlage einer unmittelbaren Zulageberechtigung nicht in Anspruch genommen werden.

Es ist jedoch eine mittelbare Zulageberechtigung (§ 79 Satz 2 EStG) über den anderen Ehegatten möglich. Diese Möglichkeit besteht, wenn

1. beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben

2. beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist,

3. ein auf den Namen des anderen Ehegatten lautender Altersvorsorgevertrag besteht,

4. der andere Ehegatte zugunsten des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet hat und

5. die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 noch nicht begonnen hat.

Hinsichtlich der Kostenbelastung darf ein Altersvorsorgevertragausschließlich die im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz genannten Kostenarten vorsehen. Die Höhe der Kosten wird durch die Anbieter veranschlagt. Diese legen bei der Kalkulation den Aufwand zugrunde, der über die gesamte Laufzeit des Vertrages entsteht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Astrid Mannes
Mitglied des Deutschen Bundestages
für den Wahlkreis Darmstadt

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