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Astrid Hennies
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Frage von Holger D. •

Frage an Astrid Hennies von Holger D. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Hennies,

ich wende mich an Sie, weil Sie Abgeordnete meines Wahlkreises sind.

Ich bin Mitglied einer Tinnitus-Selbshilfegruppe. Bei einem Besuch der neuen Tinnitus-Ambulanz im Krankenhaus St. Georg habe ich erfahren, dass diese Ambulanz keine Kassenpatienten ambulant behandeln darf, weil die dafür zuständige Gesundheitsbehörde dafür keinen Bedarf sieht. Meine Frage ist: Stimmt das so? Und wenn ja, wie stimmt das überein mit dem oft geäußerten Vorhaben besonders auch der SPD, Kassenpatienten nicht zu benachteiligen?

Vielen Dank im Voraus

H. D.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr D.,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage vom 28. März.

Zur Klärung des Sachverhalts bin ich derzeit in Kontakt mit der Behörde. Sobald mir eine Rückmeldung vorliegt, werde ich mich wieder bei Ihnen melden.

Mit freundlichen Grüßen

Astrid Hennies

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr D.,

Sie hatten sich bezüglich der Behandlungsmöglichkeit von gesetzlich versicherten Patienten in der HNO-Ambulanz am Krankenhaus St. Georg an mich gewandt. Bitte entschuldigen Sie die späte Rückmeldung.

In der HNO-Ambulanz St. Georg werden neben Privatpatienten auch – und in einem sehr hohen Maße – Kassenpatienten behandelt. Allerdings werden Kassenpatienten nur auf Einweisung eines niedergelassenen Arztes mit Kassenzulassung behandelt, der in der Regel auch die Indikation stellt. Dies gilt auch für Tinnitus-Patienten. Nur in Notfällen oder in speziellen Fällen (bspw. zur Tumornachsorge) werden Kassenpatienten ohne Einweisung in der Ambulanz behandelt.

Grund dafür ist, dass die HNO-Ambulanz am Krankenhaus St. Georg – wie die meisten Ambulanzen an Kliniken in Deutschland auch – keine Kassenzulassung hat. Dadurch soll eine Konkurrenz zwischen den Ambulanzen und den niedergelassenen Ärzten verhindert werden. Allgemein wird in Hamburg eine Ermächtigung zum Vertragsarzt durch den Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) nur dann erteilt, wenn bestimmte Leistungen im niedergelassenen Bereich nicht im notwendigen Umfang erbracht werden können.

Privatpatienten können sich demgegenüber in der Ambulanz auch ohne Einweisung durch einen niedergelassen Arzt behandeln lassen.

Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) ist im Rahmen der Krankenhausplanung nicht mit der ambulanten Behandlung am Krankenhaus befasst.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage hiermit beantworten.

Wenn Sie Rückfragen haben, können Sie sich sehr gerne bei mir melden.

Mit freundlichen Grüßen

Astrid Hennies, MdHB

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