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Astrid Grotelüschen
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Frage von Rainer N. •

Frage an Astrid Grotelüschen von Rainer N. bezüglich Soziale Sicherung

Hallo Frau Grotelüschen,

es ist ein akutes familiäres Problem. Es sind zwei Pflegekassen zuständig. AOK und KVB. Der Leistungsbezieher muss erst die AOK in Anspruch zu nehmen, bekommt die Hälfte der Kosten übernommen, muss dann bei der KVB, mit der Rechnung und dem von der AOK übernommenen Betrag, noch einen Antrag auf den Rest der Leistung zu stellen.

Meines Erachtens müsste es möglich sein, dass die zuerst in Anspruch genommene Pflegekasse den vollen Betrag erstattet und den Anteil der KVB von dort einzufordern. Entsprechend SGB X § 102, leider nicht im SGB XI enthalten.

Die Pflegekassen erklären, es gäbe keine Möglichkeit, dass eine Kasse den vollen Betrag übernimmt um dann eine Erstattungsmöglichkeit zu nutzen.

Müsste da nicht doch SGB X § 102 auch im Bereich des SGB XI gelten? Denn auch SGB I gilt ja, § 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
(1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden: 4. vollstationäre Pflege.
(2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.

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Antwort ausstehend von Astrid Grotelüschen
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