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Annette Widmann-Mauz
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Frage von Hans-Joachim F. •

Frage an Annette Widmann-Mauz von Hans-Joachim F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Betr.: Telemediengesetz, Störerhaftung

Liebe Frau Widmann-Mauz,
warum wurde im gerade beschlossenen neuen Telemediengesetz die "Abschaffung der Störerhaftung für Betreiber öffentlich zugänglicher WLANs" nur in der Begründung, aber nicht im Gesetzestext verankert? Das war doch eigentlich einer der wichtigsten Änderungspunkte und macht doch so eigentlich keinen Sinn? Mir kommt das sehr unprofessionell vor.
MfG
Ihr Hans-Joachim Fuchs

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Fuchs,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Umsetzung der Störerhaftung für Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots. Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD haben wir festgelegt, dass Anbieter von WLAN-Hotspots nicht mehr für Rechtsverstöße ihrer Kunden haftbar gemacht werden sollen. Entsprechend heißt es dazu:

„Die Potenziale von lokalen Funknetzen (WLAN) als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum müssen ausgeschöpft werden. Wir wollen, dass in deutschen Städten mobiles Internet über WLAN für jeden verfügbar ist. Wir werden die gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung dieser offenen Netze und deren Anbieter schaffen. Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber ist dringend geboten, etwa durch Klarstellung der Haftungsregelungen (Analog zu Accessprovidern). Gleichzeitig werden wir die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Gefahren solcher Netze für sensible Daten aufklären.“

Den dafür erforderlichen Gesetzentwurf hat der Deutsche Bundestag Anfang Juni beschlossen. Darin wird eindeutig geregelt, dass sich Diensteanbieter in Zukunft auf das sog. Haftungsprivileg verlassen können. Damit sind Betreiber von WLAN-Hotspots im Falle von Rechtsverletzungen durch die Nutzer nicht mehr schadensersatzpflichtig und können sich nicht mehr strafbar machen. Die Regelung stützt auf der europäischen Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und beinhaltet auch die Klarstellung, dass Dienstebetreiber nicht als Störer auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden können.

Entsprechend heißt es in § 8 Telemediengesetz (TMG) zur Durchleitung von Informationen:

"(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben."

Aufgrund der Gesetzesänderung wird dem § 8 Absatz II TMG folgender zusätzlicher Absatz 3 angefügt, um die Störerhaftung für Anbieter von WLAN-Hotspots in Zukunft auszuschließen:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.“

Die Abschaffung der Störerhaftung wird mit der in § 8 Abs. 3 TMG enthaltenen Haftungsgleichstellung erfüllt. Sie wird zudem von der dazugehörigen Klarstellung in der Gesetzesbegründung ergänzt. Damit wurde die Zielvorgabe des Koalitionsvertrages rechtssicher umgesetzt.

Mit freundlichen Grüßen

Annette Widmann-Mauz MdB

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