Portrait von Andreas Lämmel
Andreas Lämmel
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Andreas Lämmel zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Michael v. •

Frage an Andreas Lämmel von Michael v. bezüglich Energie

Im Zuge der Klimaentlastungspolitik kann man seinen mittels Sonnenenergie selbst erzeugten Strom über Strommodule bis zu 9,9 KW speichern und verbrauchen, ohne ins öffentliche Netz einspeisen zu müssen. Darüber hinaus beginnt die Einspeisung ins Netz mit einer Unmenge an Bürokratie, Umsatzsteuerzahlung etc. Warum darf der Bürger nicht so viel Energie mittels Speicher speichern, wie er will? Wie ist diese fragwürdige Reglementierung in Einklang mit der aktuellen Klimapolitik zu bringen?

Portrait von Andreas Lämmel
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr v. L.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Erneuerbare Energien und die konkreten Regelungen zur Nutzung von Eigenstrom mittels Speichern.

Da Ihre Fragen jeweils verschiedene Bereiche des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) betreffen, versuche ich diese erst einmal einfach zu beantworten: Selbstverständlich dürfen Sie so große Speicher bauen wie Sie möchten. Sie dürfen auch so viel Strom davon selbst verbrauchen wie Sie wollen. Es gelten jedoch oberhalb bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchswerte Zahlungspflichten für die EEG-Umlage.

Unter günstigen Bedingungen dürfte die EEG-Umlage bei größeren Stromspeichern oberhalb einer Leistung von 10 kW auf 40 Prozent der normalen EEG-Umlage abgesenkt sein (gegenwärtig wären das rund 3 ct/kWh anstatt knapp 7 ct/kWh). Die Vorstellung, man sei verpflichtet, bei größeren Anlagen den Strom ins Netz einzuspeisen, ist daher nicht richtig.

Die Regelung, die die 10-kW-Grenze enthält, findet sich heute in § 61a Nummer 4 des EEG. Die Begründung dazu findet sich im EEG-2014. Dort ist dargelegt, warum überhaupt entschieden wurde die kleinen Anlagen vollständig von der EEG-Umlage zu befreien und warum die Grenze bei 10 kW und 10 MWh gesetzt wurde: "Betreibt ein Eigenversorger eine Stromerzeugungsanlage mit weniger als 10 kW installierter Leistung, so fällt erst für den über 10 MWh in einem Jahr hinausgehenden selbst verbrauchten Strom die EEG-Umlage an. Damit soll der administrative Aufwand, den die Erfassung der Eigenversorgung mit sich bringt, gering gehalten werden. Dies ist insbesondere bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 10 kW der Fall. Damit ist davon auszugehen, dass bei solchen Anlagen keine umlagepflichtige Eigenversorgung stattfindet. Eine Messung der Eigenversorgung ist bei diesen Anlagen somit entbehrlich." Einfach gesagt sparen wir mit dieser Regelung sehr viele Bürokratiekosten.

Zu dem Themenkomplex der EEG-Umlage können Sie auch nochmal einen Blick in den "Leitfaden zur Eigenversorgung" der Bundesnetzagentur werfen: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/EEGAufsicht/Eigenversorgung/Eigenversorgung-node.html

Zur Thematik von Stromspeichern in der Energiewende könnten sie auch dieses Dokument heranziehen: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Speicherpapier.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführen weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Lämmel MdB