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Andrea Lindholz
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Frage von Günter M. •

Frage an Andrea Lindholz von Günter M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Lindholz,

ich freue mich, dass Sie Ihre Radtour auch den Bachgau führt.
Anlässlich dem Abschluss der leidigen "Verwandtschaftsaffäre" und Selbstbedienungsmentalität der Abgeordneten im bayerischen Landtag hätte ich gerne Ihre Pläne und Vorstellungen für diese Thematik auf Kommunalebene, auf der Sie ja derzeit engagiert sind, gewusst:

Wie stehen Sie zu dem Verhalten der CSU-Bachgau, die bei der Aufstellung der CSU-Gemeindratsliste für die kommenden Kommunalwahlen 2014 auffallend viele Familien- und Verwandtschaftsmitglieder nominiert hat?

Wie stehen sie zu der Tatsache, dass in der Gemeinde der Bürgermeister und alle dessen Vertreter CSU-Mitglieder oder assoziierte sind, im Gegensatz zu anderen Gemeinden und Städten, wo im Sinne der Demokratie und der jeweiligen Wahlergebnisse üblicherweise die Bürgermeistervertreter von den stärksten Parteien nach dem Sieger, also auch von der Opposition gestellt werden?

Wird nicht die in München gerade gelöste Affäre auf die Kommunalebene verlagert und wie werden Sie sich hierzu stellen, wenn Sie uns als CSU Abgeordnete im Bundestag vertreten?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Müller,

auf kommunaler Ebene sind die Mitglieder des Gemeinderates ehrenamtlich tätig und erhalten lediglich eine geringe Aufwandsentschädigung. Der Gesetzgeber sieht deshalb keine Gefahr, wenn auch Verwandte auf einer Liste kandidieren. Inwieweit dies auf die CSU Liste im Bachgau zutrifft, kann ich nicht beurteilen. Die stellvertretenden Bürgermeister werden in einer demokratischen Abstimmung vom Gemeinderat gewählt. Auf welche stellvertretenden Bürgermeister sich die Gemeinderäte einigen bleibt jedem Gremium in den Kommunen selbst überlassen. Dies wird unterschiedlich gehandhabt und ist auch nicht gesetzlich geregelt. Eine gesetzliche Regelung halte ich an dieser Stelle auch nicht für notwendig, da die Bürgerinnen und Bürger durch ihre Wahlentscheidung die Zusammensetzung des Gemeinderates bestimmen.

Warum der Absatz 3 des Artikel 31 der Gemeindeordnung 2008 gestrichen wurde, können Sie dem anliegenden Auszug einer Kommentierung der BayGO entnehmen.

Auszug aus dem PdK-Kommentar zur Gemeindeordnung:

"Nach dem bisherigen Absatz 3 durften Ehegatten sowie nahe Verwandte(Eltern, Kinder, Geschwister) nicht gleichzeitig dem Gemeinderat angehören. Gleiches galt bei Vorliegen eines solchen familienrechtlichen Verhältnisses zwischen dem ersten Bürgermeister und einem Gemeinderatsmitglied. Bei dieser Regelung handelte es sich um eine Beschränkung des passiven Wahlrechts, die mit dem Grundrecht der gleichen Wahl als vereinbar angesehen wurde (s. VerfGH, BayVBl 1976 S. 751 < http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=300&z=BayVBl&b=1976&s=751 > ff.). Absatz 3 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und anderer Vorschriften vom 26. 7. 2006 (GVBl S. 405) aufgehoben, da der Gesetzgeber kein Bedürfnis mehr gesehen hat, dass in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister nicht gleichzeitig dem Gemeinderat angehören dürfen. Die besondere Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit, der Rechtsaufsicht und der anderen Gemeinderatsmitglieder bei solchen Besetzungen verhindern ausreichend eine „Vetternwirtschaft“. Damit wurde eine Einschränkung des Rechts auf Ausübung des durch Wahl erlangten Mandats beseitigt. Die Regelung stellte zudem oftmals ein Hindernis für politisch engagierte Bürger dar und führte zu als ungerecht empfundenen Entscheidungen, wenn beispielsweise einer der genannten Angehörigen zu einem späteren Zeitpunkt zum ersten Bürgermeister gewählt wurde und der Betroffene deswegen aus dem Gemeinderat ausscheiden musste. Die Entscheidung über die Frage der gleichzeitigen Zugehörigkeit zum Gemeinderat wird mit der Gesetzesänderung nun dem Wähler überlassen. Damit erübrigt sich auch die Frage, ob der (aufgehobene) Absatz 3 aus Gründen der Gleichbehandlung auf eingetragene Lebenspartner auszudehnen ist (s. Amtl. Begr. LT-Drs. 15/5005)."

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Lindholz

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