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Alexander Funk
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Frage von Yves B. •

Frage an Alexander Funk von Yves B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Funk,

bzgl. des Entwurfs des Jahressteuergesetzes 2013 habe ich rechtsstaatliche Bedenken, wie ich mittels eines Zitats aus folgendem Artikel:
blog.abgeordnetenwatch.de/2012/07/25/gesetzentwurf-konnte-existenz-kritischer-organisationen-wie-abgeordnetenwatch-de-bedrohen/
konkretisieren möchte:

"Eine Neuerung könnte dabei weitreichende Folgen haben: Vereinen, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistisch eingestuft werden, soll laut Gesetzentwurf die Gemeinnützigkeit entzogen werden, ganz egal ob die Vorwürfe berechtigt sind oder nicht. [...] -Zum einen handelt es sich bei dem vom Verfassungsschutz verwendeten Extremismusbegriff um keinen bestimmten Rechtsbegriff, was der Willkür Tür und Tor öffnet. In der Vergangenkeit bekamen Organisationen, die vor Gericht gegen ihre Einstufung als extremistisch geklagt hatten, oftmals recht. -Zweitens könnte ein Verein in Zukunft nicht mehr so einfach den Nachweis der Gemeinnützigkeit erbringen. Anstatt beim Finanzamt Widerspruch gegen die Aberkennung einzulegen [...], müsste er künftig juristisch gegen den Vorwurf des Extremismus durch die Geheimdienste vorgehen. Und das dürfte schwierig werden, vor allem wegen der finanziellen Belastungen infolge der drohenden Steuerrückzahlung."

Diesbezüglich beschäftigen mich folgende Gesichtspunkte besonders:
- Kaum ein Bundesbürger würde erwarten, neue Verfassungsschutzkompetenzen (de facto sind es welche) im Steuerrecht geregelt zu finden.
- Die NSU-Ermittlungspannenaffäre stellt die Vertrauenswürdigkeit des Verfassungsschutzes in mehrfacher Hinsicht infrage.
- Da der Verfassungsschutz die auf Extremismus hindeutenden Informationen haben müsste, wäre die Beweislast am ehesten ihm zuzumuten.
- In Sachen Steuerrückzahlung fehlt es den Vereinen offenbar an Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes.

Ich bitte um Auskunft, wie Sie die Angelegenheit bewerten und als MdB handhaben möchten.

Mit freundlichen Grüßen

Yves Busch

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Busch,

vielen Dank für Ihre Frage auf Abgeordnetenwatch. Sicher sind wir uns ins zweierlei Hinsicht einig. Zum einen: Extremistische Feinde unserer Fassung - gleich welcher Couleur - dürfen nicht noch in den Genuss von Steuerprivilegien kommen. Sie sind alles andere als gemeinnützig, sondern im Gegenteil Verächter unserer Gesellschaft. In diesem Sinne sehe ich nicht wirklich, warum eine offene Frontstellung gegen unseren Staat nicht auch Auswirkungen im Steuergesetz haben sollte. Das willfährige Einheimsen von Steuervorteilen ist uns bei Extremisten allen bekannt; gerne schützt man sich unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit und finanziert damit eigene Propaganda. Zum zweiten: Mit der Einstufung als ´extremistisch´ muss sehr sorgfältig und abwägend umgegangen werden. Sie darf nicht zur Diskriminierung verwendet werden, nur weil die geäußerte Meinung aus Sicht anderer inakzeptabel ist. Gewiss hat das Ansehen des Verfassungsschutzes im Zuge der ungeheuerlichen Pannen bei den NSU-Ermittlungen schwer gelitten. Ich darf aber auch daran erinnern, dass umgehend und schnell personelle Konsequenzen gezogen worden sind und möchte dem neuen Präsidenten Maaßen das ihm gebührende Vertrauen bei der Führung der Behörde entgegenbringen. Dennoch macht es für mich wenig Sinn, aufgrund dieser Fehler gleich jegliche Arbeit des Verfassungsschutzes und seine Bewertung extremistischer Organisationen zu kritisieren.

Wichtig ist aber, dass bei der Bewertung des Gesetzes kleine, aber entscheidende Details zu berücksichtigen sind, die auch im Bundestag zur Sprache gekommen - und aus meiner Sicht überzeugend beantwortet worden sind: Anders als oft dargestellt, genügt eine einfache Erwähnung in einem Verfassungsschutzbericht nicht zur Aberkennung des Charakters der Gemeinnützigkeit. Die Organisationen müssen explizit als extremistisch eingestuft sein, ebenso genügt auch der Verdacht einer extremistischen Ausrichtung nicht. Das soll auch so bleiben. Selbst für den Fall einer expliziten Einstufung als ´extremistisch´ bzw. verfassungsfeindlich bleibt der Organisation auch nach wie vor der Rechtsweg offen, sie kann und sollte dann den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Ich denke also nicht, dass wir uns um -etwa die im Blogbeitrag genannten - Organisationen ernsthaft sorgen müssen und hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Alex Funk, MdB