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Antwort von Alexander Dobrindt
CSU
• 22.06.2017

(...) Mit der Nutzung eines Wechselkennzeichens schränken Halter, die bislang bereits einen Zweitwagen zugelassen haben, auch die Mobilitätsmöglichkeiten der betreffenden Fahrzeuge ein, das heißt die Halterinnen und Halter entscheiden bewusst, nur eines der beiden mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge zu nutzen. Da das Wechselkennzeichen zwei Fahrzeugen zugeteilt wird, jedoch zur gleichen Zeit an nur einem von diesen Fahrzeugen geführt werden darf, kann es als ein Kriterium bei der Bemessung der Prämie für die Haftpflichtversicherung durch die Versicherer herangezogen werden. (...)

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