Staatskirchenvertrag mit der Katholischen Kirche

Mit großer Mehrheit hat die Bürgerschaft einem Staatskirchenvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien Hansestadt Hamburg zugestimmt. Unterstützung fand der Staatsvertrag bei der CDU und großen Teilen der SPD-Fraktion. Die GAL lehnte den Entwurf geschlossen ab.

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Dafür gestimmt
85
Dagegen gestimmt
25
Enthalten
5
Nicht beteiligt
6
Abstimmungsverhalten von insgesamt 121 Abgeordneten.

Hamburg schließt Staatsvertrag mit der Katholischen Kirche

Der Vertrag wurde in unveränderter Form am 29. Juni 2006 in der Hamburgischen Bürgerschaft in einer offenen Abstimmung mehrheitlich angenommen.

Staatskirchenvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg

Chronik:
Im Frühjahr 2003 hatte der damalige Innensenator Schill die Bemühungen der Nordelbischen ev. luth. Kirche ( NEK ) um einen Kirchenstaatsvertrag gestoppt mit den zitierten Worten: "Ein Hamburger kniet vor niemandem nieder, auch nicht vor der Kirche" und damit angespielt auf die Übermalung eines Gemäldes im Rathaus mit Bischof Ansgar.

Nach dem Wahlsieg der CDU und dem Ausscheiden der Schill-Partei ermächtigten jedoch alle Fraktionen den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH), die Verhandlungen wieder aufzunehmen, denen sich später auch der Heilige Stuhl in Rom anschloß.

Diese Verhandlungen wurden am 29. November 2005 durch Unterzeichnung abgeschlossen und die Verträge in die Bürgerschaft eingebracht, die zustimmen muß. Dort wurden sie an den Verfassungsausschuß verwiesen. Dieser tagte 2006 in 3 Sitzungen, befragte den Senat und je einen von CDU, SPD und GAL zu benennenden Experten sowie Vertreter der Evangelischen und Katholischen Kirche. Dort wurden die Verträge mehrheitlich befürwortet mit 2 Gegenstimmen von der Opposition. Die Verträge in unveränderter Form sollen nun am 28./29. Juni 2006 verabschiedet werden.

Beide Verträge sind ähnlich. Zunächst wird der Vertrag mit der NEK beschrieben, eine Besonderheit beim Vertrag mit dem Heiligen Stuhl wird beim Religionsunterricht erwähnt.

Die Präambel drückt den Wunsch aus, das freundschaftliche Verhältnis zu festigen und zu fördern und die gewachsenen Beziehungen dauerhaft fortzuentwickeln, benennt die kirchliche Mitverantwortung für das öffentliche Leben und das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen.

Art. 1. Die FHH gewährt Schutz für die Freiheit, den ev. luth. Glauben zu bekennen und auszuüben und erkennt die Selbstverwaltung der NEK an unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze.

Art. 2. Die NEK mit all ihren Gemeinden, Kirchenkreise, Verbände etc. sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Veränderungen werden dem Senat angezeigt angezeigt.

Art. 3. Dies gilt auch für die rechtlich selbständigen und unselbständigen Dienste, Werke und Einrichtungen der unter Art. 2 genannten Körperschaften.

Art. 4. Regelmäßige Konsultationen durch ständige Beauftragte.

Art. 5. Förderung der Evangelischen Theologie und Kirchenmusik an der Universität Hamburg, Bestellung eines Universitätspredigers oder Predigerin, sowie gesonderte Vereinbarungen für Kirchenmusik und den Studiengängen Pfarr-/Lehramt.

Art. 6. Recht auf NEK-Bildungsstätten und deren Förderung. Anerkennung gleichwertiger Bildungsgänge.

Art. 7. Die FHH gewährleistet die Erteilung des Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach gem. Art. 7 Absatz 3 des GG für die BRD. Näheres regelt eine Gemeinsame Kommission Schule/Kirche.

Art. 8. Die FHH gewährleistet Eigentums- und andere Vermögensrechte der NEK und nimmt bei Enteignungen Rücksicht auf die Belange der NEK und hilft bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke. Sie berücksichtigt kirchlichen Bedarf an Grundstücken und sichert sie planungsrechtlich ab, besonders bei Erschließung neuer Stadtteile. Auf Wunsch werden der Kirche staatseigene Grundstücke und Rechte kostengünstig zur Verfügung gestellt. Bei öffentlichem Bedarf verspricht die Kirche darauf hinzuwirken, daß nicht für kirchliche Zwecke benötigte Grundstücke und Rechte zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.

Art. 9. Gemeinsame Verantwortung für Schutz und Erhaltung kirchlicher Denkmäler. Die FHH unterstützt die Kirche bei der Suche nach weiteren Mitteln zur Kultur- und Denkmalpflege bei Einrichtungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.

Art. 10. Die NEK hat das Recht kirchliche Friedhöfe als öffentliche Bestattungsplätze zu unterhalten, neue anzulegen, zu verändern und zu schließen. Staatliche Maßnahmen werden mit der NEK abgestimmt.

Art. 11. Die kirchlichen Körperschaften dürfen Gebühren erheben, rückständige Gebühren werden auf Antrag im Verwaltungsverfahren eingezogen.

Art. 12. Die Gebührenbefreiung für die FHH gilt auch für die kirchlichen Einrichtungen. Dies gilt auch für Gerichtsgebühren, Gerichtsvollzieher und Justizverwaltungsbehörden.

Art. 13. Die NEK darf Kirchensteuern und Kirchgeld erheben und dafür eigene Kirchensteuergesetze und Verordnungen erlassen, bedürfen jedoch der Genehmigung der FHH.

Art. 14. Die Kirchensteuern werden durch die Finanzämter eingezogen. Für die Verwaltung erhält die FHH eine einvernehmliche Aufwandsentschädigung. Die Finanzämter geben der NEK alle gesetzlich zugelassenen Auskünfte, die NEK garantiert das Steuergeheimnis.

Art. 15. Die FHH unterstützt die NEK kostenfrei beim kirchlichen Meldewesen mit erforderlichen Daten. Die NEK übermittelt den Meldebehörden Daten über mitgliedschaftsbegründene Ereignisse. Die NEK garantiert den Datenschutz auf Grundlage des Datenschutzgesetzes der Evangelischen Kirche.

Art. 16. Die NEK darf Spenden und andere freiwillige Leistungen erbitten.

Art. 17. Die FHH gewährleistet der NEK die Seelsorge, Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen in öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten oder Polizei-Ausbildungsstätten. Die Träger müssen dafür unent-geltlich die Räume zur Verfügung stellen. Die Berufung der Geistlichen erfolgt im Einvernehmen mit der FHH bzw. den Trägern.

Art. 18. Die NEK und ihre Untergliederungen sind anerkannte freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheits- und Sozialhilfe und unterhalten entsprechende Einrichtungen. Die kirchlichen Einrichtungen haben Anspruch auf Förderung nach gleichen Bedingungen wie andere staatliche und freie Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Dabei ist der Vorrang für freie Träger von allen öffentlichen Stellen zu beachten.

Art. 19. Die FHH gewährleistet den Schutz von Sonntagen, staatlich anerkannten und kirchlichen Feiertagen.

Art. 20. Die FHH respektiert das Seelsorge- und Beichtgeheimnis und das Zeugnisverweigerungsrecht.

Art. 21 regelt Verfahren vor den Kirchengerichten und verpflichtet die Amtsgerichte der FHH, Rechtshilfeersuchen stattzugeben.

Art. 22. Der Vertrag gibt der NEK das Recht, privaten Rundfunk (auch Fernsehen u.ä.) zu betreiben oder sich als Veranstalter zu beteiligen. Die FHH wird bei öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten darauf hinwirken, daß der NEK angemessene Sendezeiten zwecks Verkündung und Seelsorge sowie sonstigen religiösen Sendungen eingeräumt werden. In den Aufsichtsgremien soll die NEK angemessen vertreten sein.

Art 23. Sollte die FHH anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Leistungen und Rechte gewähren, werden FHH und NEK im Sinne der Gleichbehandlung die Notwendigkeit von Vertragsänderungen prüfen.

Art. 24. In der Freundschaftsklausel versprechen sich die Vertragsparteien, bei in Zukunft auftretenden Meinungs- und Auslegungsverschiedenheiten diese einvernehmlich zu klären.

Art. 25. Die Schlußbestimmung regelt, daß andere Verträge weiter gelten und nicht berührt werden, daß aber im Zweifel dieser Vertrag vorgeht. Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung und tritt am Tage nach Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.

Die Befürworter
der Kirchenstaatsverträge haben die Unterzeichnung der Verträge als historisches Ereignis begrüßt. Sie werden von der Einsicht getragen, daß die NEK mit ihrer diakonischen, seelsorgerischen und geistlichen Arbeit dazu beiträgt, "die zunehmenden Gegensätze und Spannungen in der Gesellschaft auszugleichen". Das Dokument verpflichte zu ethischer und existentieller Orientierung. Zugleich gelte es, das kulturelle und religiöse Erbe Hamburgs zu pflegen und lebendig zu halten. Nach dem jahrhundertealten Vertrauensverhältnis zu den Kirchen sei es gut, dies nun auch juristisch unter Dach und Fach zu bringen.

Die Kritiker
bemängeln, daß die Verträge alter Hamburger Tradition widersprechen und bei der bisher gut funktionierender Zusammenarbeit mit den Kirchen unnötig seien und daß die beiden Kirchen durch die nationalen und internationalen (Heiliger Stuhl in Rom) Verträge gegenüber allen anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften privilegiert würden. Außerdem enthielten die Verträge keinerlei Kündigungs- oder Anpassungsklauseln und verpflichteten die FHH dauerhaft einseitig.
Die finanziellen Verpflichtungen aller Bürger aus den Verträgen wurden nicht offengelegt.
Auch der Katholischen Kirche wird katholischer Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen vertraglich garantiert. Das gefährdet den bisher in Hamburg erreichten "Religionsunterricht für alle" und kann zu einer nicht mehr zu organisierenden Zersplitterung statt notwendiger Integration führen.