Frage von Klaus G. • 17.03.2024
Antwort ausstehend von Julian Barlen SPD
Die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern ist sich des Ablösegebots aus Artikel 140 GG, Artikel 9 Absatz 1 Landesverfassung M-V in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 bewusst. Den Ländern ist eine Ablösung der Staatsleistungen durch Landesrecht jedoch so lange verwehrt, wie ein Bundesgesetz, welches hierfür die Grundsätze aufstellt, nicht in Kraft getreten ist.