Wolfgang Wieland (GRÜNE)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Wolfgang Wieland
Jahrgang
1948
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwalt, Senator a.D., Bürgermeister a. D
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Berlin-Mitte
Landeslistenplatz
2, über Liste eingezogen, Berlin
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(...) Bündnis 90/Die Grünen fordern deshalb seit langem die Überarbeitung des insoweit veralteten Bundesdatenschutzgesetzes. Denn für Betroffene wie in dem von Ihnen geschilderten Fall, wird es in Fällen sozialer und familiärer Ausgrenzung schwierig sein, einen bezifferbaren Schaden darzustellen und diesen gerichtlich einzuklagen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
06.03.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Wieland,

ich begrüße Ihre deutliche Absage an die Vorstellungen des Herrn Innenministers Dr. Wolfgang Schäuble.

Wie schon sooft hat Herr Dr. Schäuble kein Augenmaß und seine Berater und er keine Ahnung von IT. Mit der heimlichen Durchsuchung von PCs wird nicht ein "böser Bube" gefangen und wenn, dann hat er es nicht anders verdient. Es ist so leicht sich gegen den heimlichen Zugriff zu schützen, daß es schon fast lächerlich wirkt.
Nur ein kleines Beispiel: Man kann ein KOMPLETTES Betriebssystem UND seine kompletten Daten heutzutage auf einem USB-Stick unterbringen. Dann startet der "böse Bube" seinen Rechner eben von diesem USB-Stick aus und schon ist nichts mehr drin mit dem heimlichen Zugriff. Selbst wenn er so unvorsichtig sein sollte und mit einer eindeutigen ID im Internet unterwegs zu sein, nützt das der Exekutive so viel, wie ein Stapel Papiernotizen bei Durchzug.

Also was ist der wirkliche Nutzen von heimlichen Online-Durchsuchungen? Was oder wen will man damit ausspionieren? Was will man wirklich damit erreichen? Warum fragt niemand mal hartnäckig nach, was Dr. Schäuble und Konsorten mit der heimlichen Online-Durchsuchung erreichen wollen?

Es ist Irrsinn etwas Ähnliches wie das FBI in Deutschland etablieren zu wollen, oder noch schlimmer: Eine staatliche Institution mit Rechten auszustatten, die die Stasi vor Neid erblassen ließe.

Werden die Grünen die Frage nach den wirklichen Beweggründen stellen und wenn ja, wann?
Werden die Grünen auf Landes- und Bundesebene fordern, daß diejenigen, die die Bundesverfassung gebrochen haben, zur Rechenschaft gezogen und auch angeklagt werden?
Werden die Grünen Herrn Dr. Schäuble konkret fragen, was er mit der Online-Durchsuchung zu erreichen gedenkt, damit es auch in den Sitzungsprotokollen des Bundestages niedergeschrieben und beweiskräftig für die Nachwelt dokumentiert wird?

Das Bundesverfassungsgericht hat klare Worte gesprochen, die jetzt SINNGEMÄß in geltendes Recht transferiert werden müssen.

MFG
Antwort von Wolfgang Wieland
5Empfehlungen
07.03.2008
Wolfgang Wieland
Sehr geehrter Herr ,

leider ist Ihre Einschätzung der Sicherheitspolitik von Herrn Schäuble nur allzu zutreffend. Was der Bundesinnenminister mit Blick auf neue Techniken treibt, ist offensichtliche, willentliche Ignoranz. Er hat ein kompetentes Ministerium zur Verfügung, ein Bundesamt für die Sicherheit in der Informationsverarbeitung und Zugang zu allen Experten, die er konsultieren möchte. Nur – er möchte eben nicht. Lieber malt er die denkbaren Gefahren an die Wand, um dann genauso dramatisch genau diese Techniken für das Arsenal der Sicherheitsbehörden einzufordern. Egal ob sie Wirkung versprechen oder nicht.

Seine Philosophie ist das Prinzip Blanko-Scheck: Die Sicherheitsbehörden sollen alles dürfen, egal, ob es zur Verhinderung von Terroranschlägen oder anderen schweren Verbrechens überhaupt geeignet und notwendig ist. Das sagt er auch bei jeder Gelegenheit in Interviews, im Ausschuss, im Plenum. Für ihn steht die Sicherheit im Zweifel über der Freiheit. Das kann man auch dem Entwurf des BKA-Gesetzes entnehmen, das im Namen der Terrorismusprävention vom Platzverweis, über den Großen Lauschangriff, die Raster- und Schleierfahndung bis zum heimlichen Eindringen in Wohnungen alles enthält, was sich hier nur denken lässt. Damit würde im BKA die bewährte Trennung von Polizei und Geheimdienst aufgehoben, was zeigt, wie weit Schäuble zu gehen bereit ist. Er will ein deutsches FBI mit geheimdienstlichen Befugnissen.

Solches Denken ist mit unserem Grundgesetz schlicht unvereinbar, und das nicht erst seit dem Urteil zur Online-Durchsuchung. Recht hat Schäuble nur damit, dass es eine terroristische Bedrohung gibt. Das lässt sich aus den Drohungen der Extremisten ja klar entnehmen. Aber diese Bedrohung wird man nicht los, indem man die Bürgerrechte mit Füßen tritt und im Namen der Prävention alles und alle vielfältiger Überwachung und Protokollierung aussetzt. Hier ist stattdessen eine professionelle und personell gut ausgestattete Polizei gefragt, die bis jetzt ja auch ohne Schäubles neuen Instrumentenkasten wirksam agierte.

Die rote Karte für Schäuble müssen aber Sie am Wahltag zücken. Wir können Schäuble und seine Brüder im Geiste unter den Landeskollegen wie Ingo Wolf (NRW) parlamentarisch contra geben und den Irrsinn ihrer Pläne in die Öffentlichkeit tragen. Kündigen müssen Sie ihm, Frau Merkel wird es nicht
tun.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Wieland
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
18.03.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Wieland,

Der Neuauflage des EU-Verfassungs-Vertrages dem "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union", hat die Bundesregierung bereits zugestimmt. Der Bundesrat und Sie als Mitglied des Bundestages müssen hierüber noch abstimmen.

Wir möchten Sie hiermit auf den nachfolgenden Artikel 2 "Das Recht auf Leben", der mit das Fundament für die Grundrechte in Europa darstellen soll und über das Sie abstimmen werden, aufmerksam machen:
(Deutscher Bundestag, Drucksache 15/4900;gekürzt wegen Zeichenbeschränkung)

Artikel 2 2)

Recht auf Leben

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.

(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

E r l ä u t e r u n g

1. Absatz 1 dieses Artikels basiert auf Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
, der wie folgt lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt …".

2. "Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet
werden." Auf dieser Vorschrift beruht Artikel 2 Absatz 2 der Charta.

3. So müssen die in der EMRK enthaltenen "Negativdefinitionen" auch als Teil der Charta betrachtet werden:
a) Artikel 2 Absatz 2:
"Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch
eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen".

b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6:
"Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten
oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden …".

Wir möchten von Ihnen, einem Vertreter des gesamten deutschen Volkes, der nur seinem Gewissen verpflichtet ist, wissen, ob Sie für oder gegen das genannte Vertragswerk stimmen werden.

Für eine Antwort sei vorab gedankt.
Antwort von Wolfgang Wieland
7Empfehlungen
31.03.2008
Wolfgang Wieland
Sehr geehrter Herr ,

vorab mein Abstimmungsverhalten: Ich werde dem Vertragswerk und damit auch der Grundrechtecharta zustimmen. Ich teile Ihre Ablehnung der Todesstrafe, die ich aus Ihrem Schreiben erkenne. Die Einführung der Grundrechtecharta führt die Todesstrafe aber nicht quasi durch die Hintertür wieder ein.

Die Rechtslage zur Todesstrafe ändert sich durch die Einführung der Grundrechtecharta grundsätzlich nicht. Schon jetzt verweist Artikel 6 des EU-Vertrages auf die sehr viel weitgehendere Regelung der Europäischen Menschenrechtskonvention, die bestimmte Formen der Todesstrafe eine Zeitlang noch kannte. Dazu ist noch folgendes zu bemerken: 2002 erklärte die EMRK durch ein Zusatzprotokoll auch die Todesstrafe in Kriegszeiten für abgeschafft. Deutschland ratifizierte das Zusatzprotokoll im Jahr 2004. Die EU selbst hat die vollständige Abschaffung der Todesstrafe zu ihren zentralen Werten erhoben und damit zur Aufnahmebedingung für neue Mitgliedsstaaten gemacht. Sie hat damit die Diskussion und Situation in möglichen Beitrittsländern beeinflusst (zB offizielle Abschaffung der Todesstrafe in der Türkei, wenngleich dort immer noch über illegale Hinrichtungen berichtet wird).

Für Deutschland ist jedoch das Grundgesetz bedeutender. Nach Artikel 102 GG ist die Todesstrafe abgeschafft. Auch internationales Recht kann diese Verfassungsnorm nicht brechen oder dem Bundestag die Möglichkeit geben, sie wieder einzuführen. Vereinzelte Vorschriften auf Landesebene zur Todesstrafe, wie wir sie in Hessen noch heute und in Bayern noch bis 1998 hatten, scheiterten und scheitern immer noch an dieser Verfassungsnorm.

Einer der drei Fälle, in denen es laut EMRK zu Tötungen kommen kann, die aber nach der EMRK nicht als gerichtlich festgesetzte Strafe für eine Straftat anzusehen sind, wird auch nach deutschem Recht nicht als rechtswidrige Tötung aufgefasst. Wer sich gegen einen rechtswidrigen Angriff verteidigt und dabei den Angreifer tötet, übt keine Hinrichtung aus sondern schützt sein Leben (Notwehr).

Die übrigen zwei Fälle und die Todesstrafe für Kriegszeiten haben für die deutsche Rechtsordnung keine Bedeutung. Eine Wiedereinführung der Todesstrafe durch den Bundestag würde wie gesagt an Artikel 102 GG scheitern. Weil sich im Verbot der Todesstrafe meines Erachtens auch die Würde des Menschen verwirklicht, unterfällt dieses Verbot auch der Unabänderlichkeitsgarantie des Artikel 79 Grundgesetz.

Mit freundlichen Grüßen,

Wolfgang Wieland
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
25.03.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Wieland,

aufgrund Ihrer beruflichen Ausbildung und Tätigkeit zählen Sie aus meiner Sicht mit zu den kompetentesten Mitgliedern des Innenausschusses in Bezug auf rechtliche Angelegenheiten.

Ich erlaube mir deswegen, die folgenden Fragen an Sie zu richten:

Nach der am 01. April (was für ein Datum!) in Kraft tretenden
Waffenrechtsnovelle wird es verboten sein, feststehende Messer mit einer Klingenlänge mehr von 12 Zentimetern oder einhändig arretierbare Klappmesser zu führen.

Das bedeutet in der Praxis, das bei zwei von Griff und Klinge her
identisch lange Messer das feststehende Messer geführt werden darf, das Klappmesser aber nicht.

Auch ein wesentlich kürzeres Klappmesser wäre verboten.

Zu erwähnen ist, dass mehr als 90% der modernen Klappmesser zum Schutz des Nutzers gegen Selbstverletzung arretiert werden können und dies mit etwas Geschick meist auch einhändig möglich ist.

Gibt es konkrete Gründe für die Ungleichbehandlung der Klappmesser?

Ferner betrifft das Messerführverbot ja keine Personen, die ein
Schneidwerkzeug aus "gesellschaftlich anerkannten Gründen" mit sich tragen.

Hier schrieb vor kurzer Zeit ein Wanderer ein SPD- und ein CDU-Mitglied des Innenausschusses mit der Schilderung des gleichen Sachverhaltes und der Frage, ob das Führen eines Messers in diesem Falle zulässig sei, an.

Ohne in´s Detail gehen zu wollen erhielt er von der CDU eine zustimmende, von der SPD eine ablehnende Nachricht und wandte sich damit an den Bundespräsidenten.

Sicher wird es unmöglich sein, eine abschliessende Liste von
"gesellschaftlich anerkannten Gründen" zu erstellen.

Der Ausschuss muss aber doch eine Art Vorstellungshorizont bei der Formulierung gehabt haben.

Wie sieht dieser denn aus ?

Meinen Sie nicht auch, dass diese sehr offene Formulierung bei der Umsetzung des Rechts zu sehr vielen Schwierigkeiten und Missverständnissen führen wird, die man durchaus hätte vermeiden können ?

In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich

mit vorzüglicher Hochachtung
Antwort von Wolfgang Wieland
1Empfehlung
24.04.2008
Wolfgang Wieland
Sehr geehrter Herr ,

entschuldigen Sie zunächst bitte die Wartezeit auf meine Antwort.

Es gab in der Tat besondere Gründe, die Klappmesser so rigoros zu behandeln. Denn es ist diese Art Messer, die sehr häufig bei gewalttätigen Auseinandersetzungen eingesetzt wird. Und es geht bei den Einhandmessern nicht um das Klapptaschenmesser mit Arretierungsfunktion, dass sich mit etwas Übung auch einhändig ausklappen und arretieren lässt. Es geht um solche Messer, die daraufhin konstruiert sind, in Sekundenschnelle etwa aus der Jackentasche (wo sie wegen der Verletzungsgefahr ja eingeklappt sein müssen) gezogen und hieb- oder stichbereit gemacht werden zu können. Näher beschrieben sind diese Messer übrigens in der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 zum Gesetz, den Link zum Text habe ich Ihnen unten angegeben.
Den "allgemein anerkannten Zweck" sollte man sich nicht als Liste vorstellen, das wäre in der Tat kaum sinnvoll zu machen. Die mögliche Ahndung beginnt mit dem Opportunitätsprinzip, es bleibt also zunächst der Polizei überlassen, ob sie gegen einen bestimmten Messerträger vorgeht. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der durchschnittliche Wanderer da Anlass bietet. Und dann folgt die Frage nach dem anerkannten Zweck. Der Spaziergänger, der beim Picknick Schinken oder Brot schneidet, wird sicher anerkannt. Man kann davon ausgehen, dass ein ungewöhnliches Messer wohl eher zu Problemen führt. Sprich: Wer mit der Machete wandern geht, dürfte Schwierigkeiten mit der "allgemeinen Anerkennung" bekommen, gleiches gilt für den, der abends mit einem Butterfly-Messer in die Disko will. Natürlich wird es in der Anfangsphase der Anwendung dieses Gesetztes den ein oder anderen Streit über die Auslegung geben, aber die Zielrichtung des Bundestages ist auch in der Begründung des Gesetzes verdeutlicht (auch hierzu unten ein Link). Und die wird von Gerichten regelmäßig zur Klärung herangezogen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Wieland


Text Waffengesetz: www.gesetze-im-internet.de
Gesetzentwurf: dip21.bundestag.de
Eingearbeitete Änderungen: dip21.bundestag.de
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
31.03.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Wieland,

gem. Art. 20 GG heißt es:
" Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus."

Dabei sollen Parteien NUR die Erfüllungsgehilfen sein, aber es sieht heute anders aus, die Parteien entscheiden über die Köpfe des Volkkes hinweg. Macht korrumpiert eben.

Gem Art. 20 haben wir das RECHT auf Volksabstimmungen in allen wichtigen Fragen das Volk betreffend, jede Art der staatlichen Betätigung MUSS auf einen Willenentschluß des Voklkes zurückführbar sein und legitimiert werden. ( siehe Dieter Hesselberger; Das Grundgesetz) SIE alle im Bundestag verstoßen ganz eindeutig gegen das GG, denn wir müssen gefragt werden, ob WIR, das VOLK auch diesen EU Vertrag haben wollen, und ich will diesen nicht. Ganz schnell und heimlich soll dieser Vertrag von Lissabon, eine getarnte Verfassung, den Bundestag passieren. Ohne das Volk zu berfragen, ob wir diesen auch wollen. Dieser Bundestag und Bundesrat sind nicht LEGITIMIERT, diesen Vertrag zu ratifizieren, da eindeutig ein Verstoß gegen das GG vorliegt.

Dieser Vertrag dient nur einigen wenigen zur Bevorteilung, aber die "einfachen" Menschen profitieren gar nicht, obwohl Politiker das tagtäglich dem Wahl(idioten)volk erzählen möchten.

Wovor haben deutsche Politiker Angst? Dass wir Bürger mündig sind und dann die Entscheidungen nicht nur zu Gunsten einiger weniger fallen könnte???

Wo bleibt die Volksabstimmung für die größte Volksdemokratie in Europa? Oder ist das auch eine Lüge, und wir haben keine Demokratie mehr? Denn am politischen Prozeß lassen uns die Politiker doch gar nicht mehr mitentscheiden, warum nicht? Angst???

Bitte sagen Sie nicht, die Gründungsväter der BRD und bla bla bla...hätten das nicht vorgesehen, wenn Sie Angst haben, dann sind Sie gegen eine Volksabstimmung. Wollen Sie wirklich einen Großteil der Souveranität an ungewählte Eurokraten in Brüssel abgeben?

Mfg
Antwort von Wolfgang Wieland
2Empfehlungen
01.04.2008
Wolfgang Wieland
Sehr geehrter Herr ,

ich stimme Ihrer Analyse nur zu einem Teil zu. Sie haben Recht, dass das Grundgesetz Wahlen UND Abstimmungen vorsieht, durch die – um in der Diktion des Grundgesetzes zu bleiben – das Volk die Staatsgewalt ausübt. Auch wenn Sie es als blabla abtun, haben die Autorinnen und Autoren des Grundgesetzes den Wahlen beziehungsweise der Ausübung der Staatsgewalt durch gewählte Repräsentanten eindeutigen Vorrang eingeräumt – zu viel wie ich finde. Für die täglichen Fragen der Gesetzgebung ist Repräsentation das richtige Prinzip, aber bei Fragen von wirklich großer Tragweite sollte es auch auf Bundesebene Volksabstimmungen geben. Der Vertrag von Lissabon gehört sicher in diese Kategorie. Das habe ich immer so vertreten und meine Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat dazu einen Gesetzentwurf ( Sie finden in unter dip.bundestag.de ) vorgelegt, der wegen der immer noch ablehnenden Haltung der CDU/CSU-Fraktion noch nicht verabschiedet wurde.

Da dies so ist, werden Bundestag und Bundesrat über den Vertrag von Lissabon entscheiden. Und sie sind dazu legitimiert, denn die einzigen Fragen, bei denen das Grundgesetz einen Volksentscheid ausdrücklich vorschreibt sind die Neugliederung von Ländern nach Art. 29 GG und die Ablösung des Grundgesetzes durch eine andere Verfassung gemäß Art. 146GG.

Bleibt also die inhaltliche Frage, ob der Vertrag von Lissabon zustimmungsfähig ist oder nicht. Meine Antwort lautet: eindeutig ja. Denn gerade im Bereich der Grundrechte und der demokratischen Kontrolle bringt er viele Fortschritte gegenüber den bisherigen Verträgen. Das europäische Parlament erhält weiter gehende Rechte, die Grundrechtscharta wird rechtsverbindlich, die nationalen Parlamente bekommen ein wirksames Mittel in die Hand, um die unzulässige Aneignung von Kompetenzen durch die EU-Organe zu verhindern und das Prinzip der Subsidiarität (also der Zuständigkeit der jeweils untersten Ebene) wirksam durchzusetzen. Die Alternative zu diesem Vertrag wäre, entweder eine weniger gute demokratische Kontrolle der EU oder ein Ende des Weges der europäischen Integration. Beides kommt für mich nicht in Frage.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Wieland
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Frage zum Thema Internationales
09.04.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Wieland,

es ist fast vier Monate, dass der Drahtzieher des Mykonosanschalages, der Iraner Kazem darabi, in den Iran abgeschoben wurde. Mir ist bekannt, dass er offiziell am Flughafen empfangen wurde, und in anschießender Pressekonferenz sich als Opfer der deutschen Politik und Justiz darstellte. Nochdazu hat er angekündigt, ein Buch auf deutsch über Mykonosprozeß zu schreiben. Ich frage ob Sie inzwischen über andere Informationen diesbezüglich, seitens der Bundesregierung oder der deutschen Botschaft in Teheran, verfügen. Ich frage Sie ausserdem,ob die zuständigen Stellen nach Abschiebung vom Darbi eine Art Schlussbericht darüber verfasst haben.
Ich frage Sie deshalb, weil am 08.04.2008 in einer Website, nämlich "rajanews.com", die dem iranischen Staatspräsidenten nahesteht, in einem Artikel im Vorfeld des Jahrestages des Mykonosurtei am 10.04.1997, die Angaben vom Darabi komplett zu eigen machte, und der Verfasser, der dem offiziellen "Dokumentationszetrum der Islamischen Revolution" angehört, das Mykonosurteil als ein poltisches Urteil bezeichnete, das durch Druck der USA und Israel zustande kam.

Mit freundlichen Grüssen
Antwort von Wolfgang Wieland
bisher keineEmpfehlungen
28.04.2008
Wolfgang Wieland
Sehr geehrter Herr ,

Ich bedanke mich für die Informationen, die Sie mit Ihrer Frage vom 9.4.2008 mitgeliefert haben.Mir fehlt die Möglichkeit, die iranischen Medien so umfassend auszuwerten, wie Sie es dankenswerter Weise tun.

Die Auftritte von Herrn Darabi im Iran nach seiner vorzeitgen Haftentlassung bestätigen leider vollständig die von mir daran geübte Kritik, es fehlt nicht nur jedes Geständnis, jedes Zeichen der Reue oder Wiedergutmachungsbereitschaft gegenüber den Opfern. Darabi strickt vielmehr dreist an einer Geschichtsrevision im Sinne des Mullah-Regimes, nicht der iranische Staat, sondern Regimegegner selber sollen die Täter gewesen sein. Die Dankbarkeit von Herrn Darabi für die Vorzugsbehandlung der deutschen Justiz ihm gegenüber besteht in einer Beleidigung eben dieser Justiz, niemand soll sagen, davor wäre sie nicht ausdrücklich gewarnt worden.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Wieland
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